deen

Steuerberatung

Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrags durch Vermächtnisnehmer

Bei der Erb­schaft­steu­er­er­mitt­lung können Erb­fall­kos­ten mit einem Pausch­be­trag von 10.300 Euro steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den. Das gilt auch für Vermächt­nis­neh­mer.

Nach Auf­fas­sung des FG Nie­der­sach­sen kann ein Vermächt­nis­neh­mer den pau­scha­len Ab­zug für Erb­fall­kos­ten, z. B. Be­stat­tungs­kos­ten, auch in An­spruch neh­men, wenn er nicht durch Auf­lage des Erb­las­sers zur Über­nahme der Erb­fall­kos­ten ver­pflich­tet ist und – wie im Streit­fall – nur ge­ringfügige Kos­ten für die Be­stat­tung trägt (Ur­teil vom 28.06.2023, Az. 3 K 169/21, EFG 2023, S. 1143). Es sei keine Vor­aus­set­zung für den Ab­zug der Pau­schale, dass tatsäch­lich Kos­ten an­ge­fal­len seien.

Da im Streit­fall ein Großteil des Nach­las­ses nicht in Deutsch­land steu­er­pflich­tig war und der Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag für je­den Erb­fall nur ein­mal zu gewähren ist, berück­sich­tigte das FG Nie­der­sach­sen den Pausch­be­trag an­tei­lig im Verhält­nis des Werts des Vermächt­nis­ses zum Ge­samt­nach­lass. Ent­ge­gen der Fi­nanz­ver­wal­tungs­auf­fas­sung (R E 10.9 Abs. 5 ErbStR) ließ das FG Nie­der­sach­sen den Ab­zug tatsäch­lich ge­ringfügig ent­stan­de­ner Auf­wen­dun­gen für die Er­lan­gung des Er­werbs ne­ben dem Pausch­be­trag nicht zu, da die­ser nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ins­ge­samt an­stelle der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ge­nann­ten Kos­ten berück­sich­tigt werde. Der Pausch­be­trag schließt je­doch im Grund­satz nicht aus, dass tatsäch­lich an­ge­fal­lene und über dem Pausch­be­trag lie­gende Auf­wen­dun­gen ab­ge­zo­gen wer­den können.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil ist die Re­vi­sion beim BFH anhängig (Az. II R 25/23).

 

nach oben