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Steuerberatung

BMF: „Export Certificate“ als Gelangensbestätigung nach Abschnitt 6a.4. UStAE

Das BMF weist in einem Schrei­ben vom 15.7.2019 (Az. III C 3 - S 7141/12/10001-03) an ver­schie­dene Verbände dar­auf hin, dass das sog. „Ex­port Cer­ti­fi­cate” kei­nen durch die Fi­nanz­ver­wal­tung zer­ti­fi­zier­ten Nach­weis i. S. d. § 17a UStDV dar­stellt.

Es müsse je­weils im Ein­zel­fall geprüft wer­den, ob das sog. „Ex­port Cer­ti­fi­cate” die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nahme der Steu­er­be­frei­ung ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung erfüllt.

Hinweis

Hin­ter­grund des Schrei­bens ist, dass sich eine im Aus­land ansässige Firma zu Be­ginn die­ses Jah­res an Fi­nanzämter ge­wandt und ein von ihr ent­wi­ckel­tes elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren „Ex­port Cer­ti­fi­cate” als Ge­lan­gens­bestäti­gung für den Nach­weis der Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­frei­ung für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG be­wor­ben hat. Da­bei wurde der An­schein er­weckt, dass das Ver­fah­ren in Ab­stim­mung mit den deut­schen Lan­des­fi­nanz­behörden und dem BMF ent­wi­ckelt wurde. Trotz Hin­weis des BMF, dass das Nach­weis­sys­tem we­der von Bund und Ländern eva­lu­iert noch all­ge­mein an­er­kannt wurde und der Auf­for­de­rung nach ei­ner Rich­tig­stel­lung, sug­ge­riert die Firma wei­ter­hin in ih­rer Wer­bung die Bil­li­gung des Sys­tems durch die deut­schen Fi­nanz­behörden.

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