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Barkapitalerhöhung: Übergang der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH

OLG Celle 17.7.2017, 9 W 70/17

Eine Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft kann durch Bar­ka­pi­tal­erhöhung zur Voll­ge­sell­schaft wer­den, in dem die Summe ih­res ur­sprüng­li­chen, der Voll­ein­zah­lungs­pflicht un­ter­lie­gen­den Stamm­ka­pi­tals und des auf den neuen An­teil ein­ge­zahl­ten An­teils zu­sam­men dem Halbauf­brin­gungs­grund­satz genügen.

Der Sach­ver­halt:
Die streit­ge­genständ­li­che Ge­sell­schaft wurde als Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft mit einem Stamm­ka­pi­tal von 2.000 €, wel­ches auf einen Ge­schäfts­an­teil fiel, gegründet. Im Fe­bruar 2017 be­schloss die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung eine Erhöhung des Stamm­ka­pi­tals um 23.000 € durch die Bil­dung ei­nes neuen Ge­schäfts­an­teils mit die­sem Be­trag. Der bis­he­rige Al­lein­ge­sell­schaf­ter der zu­gleich Ge­schäftsführer ist wurde zur Über­nahme zu­ge­las­sen. Er ver­si­cherte auf den neuen An­teil ent­spre­chend dem Ka­pi­tal­erhöhungs­be­schluss eine Ein­zah­lung von 10.500 €.

Das Re­gis­ter­ge­richt lehnte mit Be­schluss vom Mai 2017 und mit Nicht­ab­hil­fe­ent­schei­dung vom Juli 2017 die Ein­tra­gung der Ka­pi­tal­erhöhung und die we­gen des Er­rei­chens der Schwelle zur Voll-GmbH be­schlos­se­nen Ände­run­gen von Un­ter­neh­men und Sat­zung ab. Die da­ge­gen ein­ge­legte Be­schwerde hatte vor dem OLG Er­folg.

Die Gründe:
Die Be­schwer­deführe­rin hat die Ka­pi­tal­erhöhung i.S.d. § 5a Abs. 5 GmbHG, mit wel­cher das Stamm­ka­pi­tal der ur­sprüng­li­che gegründe­ten Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft das Min­dest­stamm­ka­pi­tal ei­ner Voll-GmbH er­reicht, beim Re­gis­ter­ge­richt ord­nungs­gemäß an­ge­mel­det. Auf die Ka­pi­tal­erhöhung sind die Son­der­reg­lung für die Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG nicht mehr an­zu­wen­den. Die An­for­de­run­gen an die Ka­pi­tal­erhöhung be­stim­men sich viel­mehr nach den §§ 56 ff. GmbHG.

Nach § 57 Abs. 2 GmbHG muss eine Ver­si­che­rung über das Be­wir­ken der Ein­la­gen nur hin­sicht­lich des neuen Stamm­ka­pi­tals er­fol­gen. Eine die­sen An­for­de­run­gen genügende Ver­si­che­rung i.H.v. 10.500 € hat der Ge­schäftsführer we­nige Tage vor der Re­gis­ter­an­mel­dung da­mit ord­nungs­gemäß ab­ge­ge­ben. Schließlich ver­langt das GmbHG für die Ka­pi­tal­erhöhung ei­ner GmbH; die schon vor der ge­plan­ten Erhöhung eine Voll-GmbH war, auch keine Ver­si­che­rung darüber, dass das ur­sprüng­li­che Ka­pi­tal noch vor­han­den sei. Die An­for­de­rung des Re­gis­ter­ge­richts an die vor­lie­gende Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft ist mit­hin über­zo­gen. Die Maßnahme stellt eine In­sol­venzüberprüfung von Amts we­gen dar und er­schwert der Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft den Wan­del zur Voll-GmbH ohne sach­li­chen Grund. Die steht zu­dem im Wi­der­spruch zu der ständi­gen BGH-Recht­spre­chung (Ur­teil v. 19.4.2011, II ZB 25/10).

So­weit das Re­gis­ter­ge­richt anführt bei dem Überg­ang der Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft zur Voll-GmbH dürfe nicht den Grund­satz der Halbauf­brin­gung des Stamm­ka­pi­tals gem. § 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG um­ge­gan­gen wer­den, ver­kennt das Ge­richt das im Streit­fall keine An­halts­punkte für eine sol­che Um­ge­hung er­kenn­bar sind, da die Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft seit ih­rer Gründung 2013 als sol­che agierte und kein en­ger zeit­li­cher Zu­sam­men­hang zwi­schen Gründung und Ka­pi­tal­erhöhungs­be­schluss ge­ge­ben ist. Da­mals wurde die Voll­auf­brin­gung des Stamm­ka­pi­tals ver­si­chert. Mit der Auf­brin­gung der nun er­for­der­li­chen wei­te­ren 10.500 € ist da­mit auch den An­for­de­run­gen des Halbauf­brin­gungs­grund­sat­zes Genüge ge­tan. Dafür, dass eine Ad­di­tion der Stamm­ka­pi­tal­an­teile nicht er­fol­gen darf, sind keine An­halts­punkte er­sicht­lich.

Die ein­ge­reichte Ge­schäftsführer­ver­si­che­rung ist auch noch ak­tu­ell. Auf die Ver­si­che­rung bezüglich des ur­sprüng­li­chen Stamm­ka­pi­tals kommt es nicht mehr an. Die Ver­si­che­rung bezüglich des Ka­pi­tal­erhöhungs­be­trags hat vor An­mel­dung zur Ein­tra­gung beim Re­gis­ter­ge­richt vor­ge­le­gen. Die durch das Ver­fah­ren sich er­ge­bende Zeit­verzöge­rung hat die An­trag­stel­le­rin nicht zu ver­tre­ten.

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