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Steuerberatung

Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können Betriebsausgaben sein

FG Münster 9.11.2017, 13 K 3518/15 K

Auf­wen­dun­gen für eine ge­mein­same Ju­biläum­sver­an­stal­tung ei­nes Ver­eins und ei­ner GmbH über ein Wo­chen­ende können größten­teils als Be­triebs­aus­ga­ben an­er­kannt wer­den. wenn die Gäste Ge­gen­leis­tun­gen durch An­we­sen­heit und fach­li­chen Aus­tauschs er­brin­gen und das Rah­men­pro­gramm un­ter­ge­ord­net ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­ein, der ge­werb­li­che Einkünfte er­zielt und den Zweck ver­folgt, den Zu­sam­men­halt un­ter klei­nen und mit­telständi­schen Be­trie­ben zu fördern. Die Kläge­rin ist eine GmbH, die Be­treu­ungs­leis­tun­gen ins­be­son­dere für Mit­glie­der des Ver­eins er­bringt. Im Jahr 2012 ver­an­stal­te­ten beide Kläger eine Ju­biläums­feier zum 25-jähri­gen Be­ste­hen des Ver­eins.

Die Feier be­gann frei­tags um 10 Uhr mit der Vor­stands­sit­zung des Ver­eins. Daran schlos­sen sich nach­mit­tags die Mit­glie­der­ver­samm­lung und abends eine Be­ach-Party an. Am Sams­tag fan­den zunächst eine Ju­biläum­sver­an­stal­tung mit Vorträgen und ein Ju­biläum­smarkt mit Ge­winn­spiel und ab 16 Uhr eine Schiff­fahrt auf dem Rhein mit Din­ner-Buf­fet und der Möglich­keit, ein EM-Fußball­spiel an­zu­se­hen, statt. Die Ver­an­stal­tung en­dete am Sonn­tag mit einem Jazz-Brunch. Die etwa 450 Teil­neh­mer setz­ten sich aus Ver­eins­mit­glie­dern, ex­ter­nen Ge­schäfts­part­nern so­wie 11 Ar­beit­neh­mern zu­sam­men.

Die Kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rd. 240.000 € teil­ten sich die bei­den Kläger und mach­ten sie als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt hielt diese Auf­wen­dun­gen i.H.v. rd. 140.000 € für nicht ab­zieh­bare Ge­schenke bzw. nicht ab­zieh­bare Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen. Die Kläger wa­ren dem­ge­genüber der An­sicht, dass die Ver­an­stal­tung kei­nen Ge­schen­ke­cha­rak­ter auf­ge­wie­sen habe, weil stets der Mei­nungs­aus­tausch im Vor­der­grund ge­stan­den habe.

Das FG gab der Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG an­ge­nom­men. Dem­ge­genüber hat er aber zu Recht einen Teil der Be­triebs­aus­ga­ben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG gekürzt.

Hin­sicht­lich des größten Teils der Auf­wen­dun­gen greift das Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot für Ge­schenke (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) nicht ein. Die Gäste ha­ben für die auf der Ver­an­stal­tung an sie er­brach­ten Leis­tun­gen kon­krete Ge­gen­leis­tun­gen in Form ih­rer An­we­sen­heit und des fach­li­chen Aus­tauschs er­bracht. Dem­ge­genüber kam dem Rah­men­pro­gramm le­dig­lich eine un­ter­ge­ord­nete Be­deu­tung zu. Zu die­sem Er­geb­nis ge­langte das FG auf­grund der Ver­neh­mung von drei Teil­neh­mern als Zeu­gen.

Die Zeu­gen sag­ten im We­sent­li­chen aus, dass bei den Ge­sprächen während der ge­sam­ten Ver­an­stal­tung be­ruf­li­che The­men, nicht aber die Feier als sol­che im Vor­der­grund ge­stan­den hätten. Da­nach wa­ren le­dig­lich ge­ringfügige Auf­wen­dun­gen für eine Fo­to­box und einen Tisch­ki­cker (ins­ge­samt rd. 1.800 €) als nicht ab­zieh­bare Ge­schenke an­zu­se­hen. Die Be­wir­tungs­kos­ten sind i.H.v. 70 % und - so­weit sie auf ei­gene Ar­beit­neh­mer ent­fie­len - in vol­lem Um­fang ab­zugsfähig. Ins­ge­samt wa­ren bei bei­den Klägern le­dig­lich rd. 40.000 € als nicht­ab­zugsfähige Be­triebs­aus­ga­ben an­zu­se­hen.

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