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Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

FG München 29.3.2017, 3 K 855/15

Die Steu­er­be­frei­ung nach Art. 132 Abs. 1m MwSt­Sys­tRL greift ein, wenn sich der nach na­tio­na­lem Recht Steu­er­pflich­tige ausdrück­lich dar­auf be­ruft. Sie setzt nicht vor­aus, dass die sport­li­che Betäti­gung auf einem be­stimm­ten Ni­veau ausgeübt wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein 1989 gegründe­ter ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, der im Streit­jahr 2011 nicht als ge­meinnützig an­er­kannt war. Zweck des Ver­eins ist nach der Sat­zung die Pflege und Förde­rung des Golf­sports. Der Zweck wird ins­be­son­dere durch den Be­trieb ei­nes Golf­plat­zes und der da­zu­gehöri­gen An­la­gen in ei­ge­ner Re­gie auf den Grundstücken, Gebäuden und An­la­gen, die dafür von der G-GmbH ge­pach­tet wur­den, ver­wirk­licht. Nach der Sat­zung durf­ten die Mit­tel des Ver­eins nur für sat­zungs­gemäße Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der er­hiel­ten keine Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es durfte keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch un­verhält­nismäßig hohe Vergütun­gen begüns­tigt wer­den.

Im Ja­nuar 2011 er­warb der Kläger für 380.000 € sämt­li­che An­teile an der B-GmbH. Al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin und Ge­schäftsführe­rin war die B. Diese war auch Mit­glied des Ver­eins. In der für das Streit­jahr beim Fi­nanz­amt vor­ge­leg­ten Ge­winn­er­mitt­lung wa­ren ne­ben Mit­glieds­beiträgen, Ein­nah­men aus Green­fee, Ball­au­to­mat, Tur­nie­ren/Ver­an­stal­tun­gen und sons­tige Ein­nah­men an­ge­ge­ben. Der er­zielte Ge­winn wurde nicht aus­ge­schüttet. Die Ein­nah­men be­tref­fend Ball­au­to­mat re­sul­tie­ren aus der leih­wei­sen Über­las­sung von Golfbällen für das Ab­schlags­trai­ning. Bei den sons­ti­gen Ein­nah­men ent­fie­len Leih­gebühren für die Über­las­sung von Cad­dys und 833 € auf den Ver­kauf ei­nes Golf­schlägers. Die Ein­nah­men aus Tur­niere/Ver­an­stal­tun­gen re­sul­tie­ren im We­sent­li­chen aus Start­gel­dern für die Teil­nahme an Golf­tur­nie­ren.

Das Fi­nanz­amt war der Auf­fas­sung, dass die­sen Ein­nah­men steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen zu­grunde la­gen und for­derte den Ver­ein auf, für das Jahr 2011 eine Um­satz­steu­er­erklärung ein­zu­rei­chen. Der Kläger be­rief sich auf die Steu­er­frei­heit un­mit­tel­bar aus Art. 132 Abs. 1m der Richt­li­nie 2006/112/EG des Ra­tes über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem (MwSt­Sys­tRL). Da­nach komme es, an­ders als nach § 4 Nr. 22b UStG nicht dar­auf an, dass der Ver­ein als ge­meinnützig an­er­kannt sei. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die streit­ge­genständ­li­chen Leis­tun­gen sind zwar nicht gem. § 4 Nr. 22b UStG steu­er­frei. Die ent­gelt­li­che Über­las­sung von Golfbällen aus dem Ball­au­to­ma­ten und von Cad­dys so­wie die ent­gelt­li­che Nut­zungsüber­las­sung der Golf­an­lage an Nicht­mit­glie­der ge­gen Green­fee und die Ver­an­stal­tung von Tur­nie­ren sind al­ler­dings nach Art. 132 Abs. 1m MwSt­Sys­tRL steu­er­frei.

Da­nach greift die Steu­er­be­frei­ung ein, wenn sich der nach na­tio­na­lem Recht Steu­er­pflich­tige - wie hier - ausdrück­lich dar­auf be­ruft. Ein Ein­zel­ner kann sich in Er­man­ge­lung frist­gemäß er­las­se­ner Um­set­zungsmaßnah­men auf Be­stim­mun­gen ei­ner Richt­li­nie, die in­halt­lich als un­be­dingt und hin­rei­chend ge­nau er­schei­nen, ge­genüber al­len nicht richt­li­ni­en­kon­for­men in­ner­staat­li­chen Vor­schrif­ten be­ru­fen, wenn er die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen der Be­frei­ungs­vor­schrift der MwSt­Sys­tRL erfüllt. Gem. Art. 132 Abs. 1m MwSt­Sys­tRL be­freien die Mit­glied­staa­ten von der Um­satz­steuer "be­stimmte in en­gem Zu­sam­men­hang mit Sport und Körper­ertüch­ti­gung ste­hende Dienst­leis­tun­gen, die Ein­rich­tun­gen ohne Ge­winn­stre­ben an Per­so­nen er­brin­gen, die Sport oder Körper­ertüch­ti­gung ausüben".

Der Zweck be­steht darin, durch Kos­ten­ent­las­tung Ein­rich­tun­gen ohne Ge­winn­stre­ben zu fördern, die in en­gem Zu­sam­men­hang mit Sport und Körper­ertüch­ti­gung ste­hende Dienst­leis­tun­gen an Per­so­nen er­brin­gen, die Sport oder Körper­ertüch­ti­gung ausüben. Art. 132 Abs. 1m MwSt­Sys­tRL setzt nicht vor­aus, dass die sport­li­che Betäti­gung auf einem be­stimm­ten Ni­veau, etwa auf pro­fes­sio­nel­lem Ni­veau, oder in ei­ner be­stimm­ten Art und Weise, nämlich re­gelmäßig oder or­ga­ni­siert oder im Hin­blick auf die Teil­nahme an sport­li­chen Wettkämp­fen, ausgeübt wird. Auch hin­sicht­lich der Frage, ob es sich bei dem Kläger um eine begüns­tigte Ein­rich­tung han­delt, kann sich die­ser un­mit­tel­bar auf Art. 132 Abs. 1m MwSt­Sys­tRL be­ru­fen. Deutsch­land durfte des­halb in § 4 Nr. 22b UStG die Steu­er­frei­heit für begüns­tigte Ein­rich­tun­gen nicht von den wei­ter­ge­hen­den An­for­de­run­gen an die Ge­meinnützig­keit nach den §§ 52 Abs. 1, 55, 61 u. 62 AO abhängig ma­chen.

Der Steu­er­be­frei­ung steht auch nicht ent­ge­gen, dass der Kläger im Streit­jahr noch nicht als ge­meinnützig an­er­kannt war, denn es ist klar, dass es sich bei ihm al­lein auf­grund der Sat­zung um eine Ein­rich­tung ohne Ge­winn­stre­ben han­delt. Art. 132 Abs. 1m MwSt­Sys­tRL ver­bie­tet den darin ge­nann­ten Ein­rich­tun­gen nicht, ihr Ge­schäfts­jahr mit einem po­si­ti­ven Saldo ab­zu­schließen. An­dern­falls wären sol­che Ein­rich­tun­gen nicht im­stande, Rück­la­gen für die Fi­nan­zie­rung der Er­hal­tung und künf­ti­gen Ver­bes­se­rung ih­rer An­la­gen zu bil­den. Des­halb steht auch der Er­werb der An­teile an der B-GmbH als sol­ches der Fest­stel­lung, dass es sich bei dem Ver­ein um eine Ein­rich­tung ohne Ge­winn­stre­ben ge­han­delt hat, nicht ent­ge­gen.

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