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Umsatzsteuerpflicht notärztlicher Betreuung von Veranstaltungen

Kran­ken­hausträger bie­ten ge­gen Ho­no­rar auch einen not­fallärzt­li­chen Be­reit­schafts­dienst für Sport- oder ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen an, wo­bei es für die Vergütung nicht dar­auf an­kommt, dass auch tatsäch­lich Notfälle ein­tre­ten.

In­so­weit ist frag­lich, ob das Ent­gelt für die An­we­sen­heit auf der Ver­an­stal­tung und die Be­reit­schaft zur notärzt­li­chen Ver­sor­gung be­reits als um­satz­steu­er­freie Heil­be­hand­lungs­leis­tung ein­ge­stuft wer­den kann, auch wenn kon­kret keine Notfälle ver­sorgt wer­den müssen.

Das Vor­lie­gen ei­ner um­satz­steu­er­feien Heil­be­hand­lung nach § 4 Nr. 14 UStG hatte das FG Köln mit Ur­teil vom 3.7.2017 (9 K 1147/16, Das Kran­ken­haus 2018 S. 526) ver­neint. In dem zu­grunde lie­gen­den Fall hatte sich ein frei­be­ruf­li­cher Arzt zur notärzt­li­chen Ver­sor­gung bei Ver­an­stal­tun­gen ge­gen Ent­gelt zur Verfügung ge­stellt.

Das FG Köln sah hierin noch keine Heil­be­hand­lung. Viel­mehr habe sich der Arzt erst für po­ten­ti­elle Heil­be­hand­lun­gen zur Verfügung ge­stellt. Ge­genüber dem Ver­an­stal­ter habe er nur seine An­we­sen­heit und Ein­satz­be­reit­schaft ge­schul­det. In der bloßen An­we­sen­heit fehle es an einem Leis­tungs­kon­zept, das sich auf eine kon­krete Per­son be­ziehe. Im bes­ten Fall komme es nämlich nicht zu sei­nem Ein­satz. Steu­er­be­freit seien Heil­be­hand­lun­gen, nicht die Heil­be­reit­schaft, vergütet würde der Arzt nicht für Heil­be­hand­lun­gen, son­dern für die Ein­satz­be­reit­schaft.

Auch könne die Be­reit­schaft zur Heil­be­hand­lung nicht als Ne­ben­leis­tung zur Heil­be­hand­lung ge­se­hen wer­den. Die die An­we­sen­heit des Arz­tes - zu der der Ver­an­stal­ter ge­setz­lich ver­pflich­tet sei - stelle die Haupt­leis­tung dar. Ohne einen Not­fall­arzt dürfe eine sol­che Ver­an­stal­tung nicht durch­geführt wer­den.

Hinweis

Ge­gen die Ent­schei­dung wurde Re­vi­sion ein­ge­legt, die zur­zeit beim BFH anhängig ist (Az: V R 37/17).

Es bleibt ab­zu­war­ten, ob der BFH die­ses Ur­teil bestätigt. Je­den­falls dürfte das Ur­teil nicht nur auf frei­be­ruf­li­che Ärzte an­wend­bar sein, son­dern auch auf Kran­ken­hausträger, die Notärzte für Ver­an­stal­tun­gen stel­len, da das Ur­teil auf die­sen Un­ter­schied nicht ab­hebt.

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