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Steuerberatung

Anwendung des § 8b Abs. 5 S. 1 KStG auf steuerfreie Gewinnausschüttungen

BFH 26.4.2017, I R 84/15

Das Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot in § 8b Abs. 5 S. 1 KStG ist auf Ge­winn­aus­schüttun­gen an­zu­wen­den, die nach § 3 Nr. 41a EStG steu­er­frei ge­blie­ben wären. Es kommt we­der eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion in Be­tracht, noch er­gibt sich eine ein­schränkende Aus­le­gung aus § 3 Nr. 41a EStG.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist an der X-AG, Schweiz, zu 100 % be­tei­ligt. Bei den Ver­an­la­gun­gen der Kläge­rin zur Körper­schaft­steuer für die Jahre 2006 bis 2009 wa­ren nach § 10 Abs. 2 AStG Hin­zu­rech­nungs­beträge aus der Be­tei­li­gung an der X-AG berück­sich­tigt wor­den. Im Streit­jahr 2009 nahm die X-AG eine Aus­schüttung an die Kläge­rin vor, die diese in ih­rer Körper­schaft­steu­er­erklärung für das Streit­jahr als steu­er­frei gem. § 8b Abs. 1 KStG be­han­delte. Wei­ter­hin erklärte sie die an­tei­lige Hin­zu­rech­nung gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG.

Die Kläge­rin wurde zunächst un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung erklärungs­gemäß ver­an­lagt. Im Zuge der Ände­rung die­ses Be­scheids be­an­tragte sie, die im Streit­jahr vor­ge­nom­mene Ge­winn­aus­schüttung der X-AG steu­er­frei zu stel­len. Dies ent­spre­che den in den Jah­ren 2006 bis 2009 bei ihr er­fass­ten Hin­zu­rech­nungs­beträgen. Folge hier­von sei, dass die ge­genüber § 8b Abs. 1 KStG vor­ran­gige Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 41a EStG zum Tra­gen komme und eine Ge­win­nerhöhung gem. § 8b Abs. 5 KStG (Fik­tion nicht­ab­zieh­ba­rer Be­triebs­aus­ga­ben) un­ter­blei­ben müsse.

Im dar­auf­hin geänder­ten Be­scheid wurde die Aus­schüttung an­trags­gemäß als steu­er­frei gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3 Nr. 41a EStG berück­sich­tigt; auf die Hin­zu­rech­nung nach § 8b Abs. 5 KStG wurde aber nicht ver­zich­tet. Während des da­ge­gen ge­rich­te­ten Ein­spruchs­ver­fah­rens be­an­tragte die X-AG, den Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung nach § 18 AStG für das Wirt­schafts­jahr 2008 und das Fest­stel­lungs­jahr 2009 da­hin­ge­hend zu ergänzen, dass für die X-AG die Summe der Steu­er­be­frei­un­gen nach § 3 Nr. 41 EStG im lau­fen­den Fest­stel­lungs­jahr gemäß der Aus­schüttung fest­ge­stellt werde. Mit dem er­neut geänder­ten Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung nach § 18 AStG für das Wirt­schafts­jahr 2008 und das Fest­stel­lungs­jahr 2009 wurde die­sem An­trag ent­spro­chen.

Das FG gab der ge­gen die Hin­zu­rech­nung nach § 8b Abs. 5 KStG ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG war zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass auf den von der Kläge­rin im Streit­jahr von der X-AG be­zo­ge­nen Teil­be­trag der Ge­winn­aus­schüttung, wel­cher der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung nach §§ 7 ff. AStG un­ter­le­gen hatte, § 8b Abs. 5 S. 1 KStG keine An­wen­dung finde. An­ders als das FG meinte, ist das in § 8b Abs. 5 S. 1 KStG ge­re­gelte pau­schale Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot nämlich auch auf sol­che Ge­winn­aus­schüttun­gen an­zu­wen­den, die nach § 3 Nr. 41a EStG steu­er­frei ge­blie­ben wären. Eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion des § 8b Abs. 5 S. 1 KStG kommt an­ge­sichts des ein­deu­ti­gen Wort­lauts nicht in Be­tracht.

Eine solch ein­schränkende Aus­le­gung er­gibt sich auch nicht aus § 3 Nr. 41a EStG. So­weit gel­tend ge­macht wird, dass die Vor­schrift bei der Be­steue­rung tatsäch­li­cher Di­vi­den­den­zah­lun­gen ausländi­scher Zwi­schen­ge­sell­schaf­ten nach dem sys­te­ma­ti­schen Re­ge­lungs­kon­zept der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung als Kor­rek­tur­vor­schrift und lex spe­cia­lis die all­ge­meine Vor­schrift des § 8b KStG ins­ge­samt verdrängen würde, ist dem nicht zu fol­gen.

Hier­ge­gen spricht nicht nur, dass § 8b KStG be­zo­gen auf Be­tei­li­gun­gen von Körper­schaf­ten an an­de­ren Körper­schaf­ten und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen ge­genüber § 8 Abs. 1 KStG, der al­leine die An­wen­dung des § 3 Nr. 41a EStG ermögli­chen könnte, die spe­zi­el­lere Vor­schrift ist. Hinzu kommt, dass § 3 Nr. 41a EStG be­zo­gen auf die dort ent­hal­tene Sperr­frist von sie­ben Jah­ren, die Nach­weis­er­for­der­nisse und die an­ge­spro­chene Ab­zugs­be­schränkung des § 3c Abs. 2 EStG auf das natürli­che Per­so­nen als An­teils­eig­ner be­tref­fende Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren zu­ge­schnit­ten ist.

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