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Steuerberatung

Anmietung von Messestellplätzen: Keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

FG Münster v. 9.6.2020 - 9 K 1816/18 G

Auf­wen­dun­gen für die An­mie­tung von Mes­se­stellplätzen un­ter­lie­gen nicht der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung. Das gilt je­den­falls dann, wenn das Un­ter­neh­men für sei­nen Ge­schäfts­be­trieb nicht per­ma­nent Mes­sestände vor­hal­ten muss.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH stellt Pro­dukte her und ver­treibt sie durch ein ste­hen­des Händ­ler­netz. Sie mie­tete auf ver­schie­de­nen tur­nusmäßig statt­fin­den­den Mes­sen Aus­stel­lungsflächen an und präsen­tierte dort ihre Pro­dukte. Das Fi­nanz­amt rech­nete die hier­auf ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen an­tei­lig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG dem Ge­wer­be­er­trag hinzu, da die Flächen dem fik­ti­ven An­la­ge­vermögen zu­zu­ord­nen seien. Dem trat die Kläge­rin mit dem Ein­wand ent­ge­gen, dass die Flächen für ihre Tätig­keit nicht be­triebs­not­wen­dig seien.

Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. III B 83/20 geführt.

Die Gründe:
Die an­ge­mie­te­ten Mes­se­stellplätze wei­sen nicht die für den Hin­zu­rech­nungs­tat­be­stand er­for­der­li­che Ei­gen­schaft als fik­ti­ves An­la­ge­vermögen auf.

Der kon­krete Ge­schäfts­ge­gen­stand der Kläge­rin ge­bot es ge­rade nicht, dass sie per­ma­nent Mes­sestände vor­hielt, um ih­rer Tätig­keit wirt­schaft­lich er­folg­reich nach­ge­hen zu können. Dies folgt dar­aus, dass sie die von ihr her­ge­stell­ten Pro­dukte nicht selbst an End­kun­den, son­dern durch ein Händ­ler­netz ver­trieb, des­sen Mit­glie­der zu­min­dest teil­weise eben­falls auf den Mes­sen an­we­send wa­ren. Die Mes­se­be­su­che dien­ten der Kläge­rin le­dig­lich zu Wer­be­zwe­cken.

Im Übri­gen führt der Ver­gleich zu Rei­se­ver­an­stal­tern, bei de­nen der BFH im Ur­teil vom 25.7.2019 (III R 22/16) die An­mie­tung von Ho­tels bzw. Zim­mer­kon­tin­gen­ten für eine ganze Sai­son nicht als fik­ti­ves An­la­ge­vermögen an­ge­se­hen hat, im Streit­fall erst recht nicht zur An­nahme fik­ti­ven An­la­ge­vermögens. Während Rei­se­ver­an­stal­ter nach ih­rem kon­kre­ten Ge­schäfts­ge­gen­stand nämlich durch­aus dar­auf an­ge­wie­sen sind, über Ho­tel­zim­mer verfügen zu können, um über­haupt Pau­schal­rei­sen an­bie­ten zu können, ist dies im vor­lie­gen­den Fall hin­sicht­lich des Mes­se­stan­des, des­sen ein Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men nicht be­darf, nicht der Fall.

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