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Steuerberatung

Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und Umsatzsteuer

BFH v. 13.2.2019 - XI R 1/17

Ab­mah­nun­gen, die ein Rech­te­in­ha­ber zur Durch­set­zung ei­nes ur­he­ber­recht­li­chen Un­ter­las­sungs­an­spruchs ge­genüber Rechts­ver­let­zern vor­nimmt, sind um­satz­steu­er­pflich­tig. Ge­gen­leis­tung für die Ab­mahn­leis­tung ist der vom Rechts­ver­let­zer ge­zahlte Be­trag.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, eine GmbH & Co. KG, ist eine Tonträger­her­stel­le­rin und In­ha­be­rin von Ver­wer­tungs­rech­ten an Ton­auf­nah­men. Sie ließ mit Hilfe ei­ner be­auf­trag­ten Rechts­an­walts­kanz­lei Per­so­nen, die Ton­auf­nah­men im In­ter­net rechts­wid­rig ver­brei­tet hat­ten, ab­mah­nen. Ge­gen Un­ter­zeich­nung ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs- und Ver­pflich­tungs­erklärung so­wie Zah­lung von pau­schal 450 € (netto) bot sie an, von der ge­richt­li­chen Ver­fol­gung ih­rer An­sprüche ab­zu­se­hen.

Die Kläge­rin ging da­von aus, dass die er­hal­te­nen Zah­lun­gen als Scha­dens­er­satz für die Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen an­zu­se­hen seien und da­her keine Um­satz­steuer an­falle. Die ihr von der Rechts­an­walts­kanz­lei in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer i.H.v. 63.333 € zog sie gleich­zei­tig als Vor­steuer ab. Das Fi­nanz­amt setzte die Um­satz­steuer für das Streit­jahr 2010 auf 32.785 € fest.

Das FG ent­schied, dass die Ab­mah­nun­gen der Rechts­ver­let­zer durch die Kläge­rin nicht um­satz­steu­er­bar seien. Al­ler­dings sei im Ge­gen­zug der Vor­steu­er­ab­zug aus den Leis­tun­gen der be­auf­trag­ten Kanz­lei zu ver­sa­gen. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Klage ab­ge­wie­sen.

Gründe:
Die Kläge­rin hat - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG - an die Rechts­ver­let­zer steu­er­bare Leis­tun­gen er­bracht;

Un­abhängig von der je­wei­li­gen Be­zeich­nung durch die Be­tei­lig­ten und der zi­vil­recht­li­chen An­spruchs­grund­lage sind Ab­mah­nun­gen zur Durch­set­zung ei­nes Un­ter­las­sungs­an­spruchs als um­satz­steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen im Rah­men ei­nes um­satz­steu­er­ba­ren Leis­tungs­aus­tauschs zwi­schen dem Ab­mah­ner und den von ihm ab­ge­mahn­ten Per­so­nen zu qua­li­fi­zie­ren. Denn die Ab­mah­nung er­folgt zu­min­dest auch im In­ter­esse des je­wei­li­gen Rechts­ver­let­zers, weil er die Möglich­keit erhält, einen kost­spie­li­gen Rechts­streit zu ver­mei­den. Dies ist so­dann als um­satz­steu­er­pflich­tige sons­tige Leis­tung an­zu­se­hen.

Für das Er­geb­nis ist es un­er­heb­lich, dass im Zeit­punkt der Ab­mah­nung nicht si­cher fest­ge­stan­den hatte, ob die Ab­mah­nung er­folg­reich sein wird. Denn auch wenn un­ge­wiss ist, ob die ab­ge­mahnte Per­son ein Rechts­ver­let­zer ist und zah­len wird, be­steht ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen der Ab­mah­nung als sons­tige Leis­tung und der dafür er­hal­te­nen Zah­lung. Da­mit überträgt der BFH seine ständige Recht­spre­chung zu Ab­mah­nun­gen nach dem Ge­setz ge­gen den un­lau­te­ren Wett­be­werb auf Ab­mah­nun­gen nach dem Ur­he­ber­rechts­ge­setz.

Da die Ab­mahn­leis­tun­gen der Kläge­rin um­satz­steu­er­pflich­tige Umsätze dar­stel­len, steht der Kläge­rin der - vom Fi­nanz­amt gewährte und vom FG ver­sagte - Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG aus den in den Rech­nun­gen der Kanz­lei für ihre Tätig­kei­ten in die­sem Zu­sam­men­hang aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer zu.


Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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