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Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 15.5.2019 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Stärkung des fai­ren Wett­be­werbs be­schlos­sen. Der Ge­setz­ent­wurf soll missbräuch­li­che Ab­mah­nun­gen eindämmen. Da­mit sol­len Un­ter­neh­men ef­fek­ti­ver als bis­her vor al­lem vor missbräuch­li­chen Ab­mah­nun­gen ge­schützt wer­den, die primär zur Gel­tend­ma­chung von Rechts­an­walts­gebühren aus­ge­spro­chen wer­den.

Außer­dem stellt der Ge­setz­ent­wurf nun auch bei wett­be­werbs­recht­li­chen Ab­mah­nun­gen ähn­lich strenge An­for­de­run­gen an den In­halt von Ab­mah­nun­gen wie schon bis­her bei ur­he­ber­recht­li­chen Ab­mah­nun­gen.

Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs © Thinkstock

Um Ab­mah­nun­gen we­gen „un­er­heb­li­cher“ Wett­be­werbs­verstöße ein­zudämmen, soll der Ab­mah­nende bei Ab­mah­nun­gen we­gen Verstößen ge­gen In­for­ma­ti­ons­pflich­ten im In­ter­net etwa durch On­line-Händ­ler so­wie bei Da­ten­schutz­verstößen durch kleine Un­ter­neh­men ge­gen den Ab­ge­mahn­ten keine Er­stat­tung sei­ner Rechts­an­walts­gebühren für die Ab­mah­nung mehr gel­tend ma­chen können. Auch soll bei sol­chen Verstößen die Ver­ein­ba­rung ei­ner Ver­trags­strafe mit der ers­ten Ab­mah­nung durch Wett­be­wer­ber künf­tig aus­ge­schlos­sen sein. Der sog. „flie­gende Ge­richts­stand“ soll weit­ge­hend ab­ge­schafft wer­den, um zu ver­hin­dern, dass einst­wei­lige Verfügun­gen weit ent­fernt vom Sitz des Ab­ge­mahn­ten be­an­tragt wer­den. Wirt­schafts­verbände sol­len nur noch un­ter en­ge­ren Vor­aus­set­zun­gen ab­mah­nen dürfen. Bei un­ge­recht­fer­tig­ten Ab­mah­nun­gen sol­len Ab­ge­mahnte künf­tig einen An­spruch auf Er­satz der ih­nen ent­stan­de­nen Kos­ten ge­gen den Ab­mah­nen­den ha­ben.

Hinweis

Sollte der Ge­setz­ent­wurf in die­ser Form vom Bun­des­tag be­schlos­sen wer­den, würde sich am Grund­satz, dass die Kos­ten ei­ner be­rech­tig­ten Ab­mah­nung wie Rechts­an­walts­gebühren von dem Ab­ge­mahn­ten zu er­stat­ten sind, nichts ändern. Nur im Be­reich von Ab­mah­nun­gen we­gen feh­len­der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ner In­for­ma­tio­nen im In­ter­net oder Verstößen ge­gen das Da­ten­schutz­recht durch kleine Un­ter­neh­men soll der An­spruch auf Kos­ten­er­stat­tung ent­fal­len. Be­rech­tigte Ab­mah­nun­gen wären aber auch in die­sem Be­reich wei­ter­hin möglich und sinn­voll, um Strei­tig­kei­ten zwi­schen Un­ter­neh­men außer­ge­richt­lich zu klären. Die ge­plan­ten Ände­run­gen würden nichts daran ändern, dass ge­setz­li­che In­for­ma­ti­ons­pflich­ten und Pflich­ten aus dem Da­ten­schutz­recht um­ge­setzt wer­den müssen und dies zur Not - auch durch Wett­be­wer­ber - ge­richt­lich durch­ge­setzt wer­den kann. Igno­rie­ren Un­ter­neh­men sol­che Ab­mah­nun­gen, kann dies zu kost­spie­li­gen Ge­richts­ver­fah­ren führen.

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