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Aktuelle Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche

Im Hin­blick auf die Bekämp­fung der Geldwäsche zeich­nen sich auf eu­ropäischer Ebene mit dem Ak­ti­ons­plan der EU-Kom­mis­sion und auf na­tio­na­ler Ebene mit dem Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ver­bes­se­rung der straf­recht­li­chen Bekämp­fung der Geldwäsche zur Um­set­zung der 6. EU-Geldwäsche­richt­li­nie neue Ent­wick­lun­gen ab.

Aktionsplan der EU-Kommission

Am 7.5.2020 hatte die EU-Kom­mis­sion einen neuen Ak­ti­ons­plan im Kampf ge­gen Geldwäsche vor­ge­stellt. Ziel des Ak­ti­ons­plans ist, ver­blei­bende Schlupflöcher zu schließen und Schwach­stel­len in den EU-Vor­schrif­ten zu be­sei­ti­gen.

Der Ak­ti­ons­plan be­ruht auf sechs Säulen, an­hand de­rer die EU-Vor­schrif­ten künf­tig stärker har­mo­ni­siert und so­mit wirk­sa­mer wer­den sol­len:

  • Gewähr­leis­tung ei­ner wirk­sa­men An­wen­dung der EU-Vor­schrif­ten,
  • Schaf­fung ei­nes ein­heit­li­chen EU-Re­gel­werks,
  • Einführung ei­ner auf EU-Ebene an­ge­sie­del­ten Auf­sicht,
  • Ein­rich­tung ei­nes Ko­or­di­nie­rungs- und Un­terstützungs­me­cha­nis­mus für die zen­tra­len Mel­de­stel­len der Mit­glied­staa­ten,
  • Durch­set­zung straf­recht­li­cher Be­stim­mun­gen und In­for­ma­ti­ons­aus­tausch auf EU-Ebene und
  • Stärkung der glo­ba­len Rolle der EU.

Hin­weis: Die EU-Kom­mis­sion hat als Maßnahme u. a. für das er­ste Quar­tal 2021 einen Vor­schlag für ein stärker har­mo­ni­sier­tes Re­gel­werk an­gekündigt. Da­bei ist die Um­wand­lung der bis­he­ri­gen EU-Geldwäsche­richt­li­nien in di­rekt an­wend­bare EU-Ver­ord­nun­gen ge­plant.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist ab­seh­bar, dass in der Zu­kunft über die EU er­neut stei­gende An­for­de­run­gen an die In­sti­tute zur Bekämp­fung von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus-fi­nan­zie­rung ge­stellt wer­den.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche zur Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie

Im Fo­kus der 6. EU-Geldwäsche­richt­li­nie aus dem Jahr 2018 lag die Ver­ein­heit­li­chung der Be­griffe der kri­mi­nel­len Tätig­kei­ten und Vor­ta­ten zur Geldwäsche und die Ab­schaf­fung von Durch­set­zungslücken und Hin­der­nis­sen bei der Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den Behörden in den Mit­glied­staa­ten. Die Richt­li­nie hätte grundsätz­lich zum 3.12.2020 in deut­sches Recht um­ge­setzt wer­den müssen.

Hierzu hat die Bun­des­re­gie­rung je­doch erst am 14.10.2020 den Ge­setz­ent­wurf zur Ver­bes­se­rung der straf­recht­li­chen Bekämp­fung der Geldwäsche veröff­ent­licht. 

Durch das Ge­setz soll das straf­recht­li­che Re­gel­werk zur Bekämp­fung der Gelwäsche ver­bes­sert und zu­gleich die am 2.12.2018 in Kraft ge­tre­tene 6. EU-Geldwäsche­richt­li­nie um­ge­setzt wer­den. Die Richt­li­nie legt Min­dest­vor­schrif­ten für die De­fi­ni­tion von Straf­tat­beständen und Sank­tio­nen zur Bekämp­fung der Geldwäsche fest.

Die Um­set­zung der 6. Geldwäsche­richt­li­nie wurde mit ei­ner Neu­fas­sung des Straf­tat­be­stands im Straf­ge­setz­buch ver­bun­den, der künf­tig alle Straf­ta­ten als Geldwäsche­vor­ta­ten ein­be­zie­hen wird.

Kon­kret sieht der Ge­setz­ent­wurf vor, dass es nicht mehr dar­auf an­kommt, dass Vermögens­werte aus be­stimm­ten Straf­ta­ten stam­men. Vor­tat ei­ner Geldwäsche soll künf­tig jede be­lie­bige Straf­tat sein können (sog. All-Crime-An­satz). Ent­schei­dend wird nur noch sein, dass ein Vermögens­wert durch eine Straf­tat er­langt wurde, ganz gleich, ob z. B. durch Dro­gen­han­del, Schutz­geld­er­pres­sung, Men­schen­han­del, Be­trug oder Un­treue. Da­durch wird es deut­lich häufi­ger zu ei­ner Straf­bar­keit we­gen Geldwäsche kom­men als bis­her.

Hin­weis: Mit der Erst­re­ckung der Vor­ta­ten auf alle Straf­ta­ten geht der vor­lie­gende Re­gie­rungs­ent­wurf über die Vor­ga­ben der 6. EU-Geldwäsche­richt­li­nie hin­aus.

Der Straf­rah­men ver­b­leibt bei ei­ner Frei­heits­strafe von bis zu fünf Jah­ren oder Geld­strafe. In be­son­ders schwe­ren Fäl­len, ins­be­son­dere wenn der Täter ge­werbs­mä­ßig oder als Mit­g­lied ei­ner Bande han­delt, ist eine Frei­heits­strafe von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren vor­ge­se­hen.

Hin­weis: Ent­ge­gen der eu­ropäischen Frist­vor­gabe ist der Ge­setz­ent­wurf nicht zum 3.12.2020 in Kraft ge­tre­ten.

In ei­ner öff­ent­li­chen Anhörung des Bun­des­ta­ges am 9.12.2020 ka­men Sach­verständige zu un­ter­schied­li­chen Be­wer­tun­gen. Während die Ver­tre­ter der Pra­xis die meis­ten der ge­plan­ten Maßnah­men un­terstütz­ten, übten Rechts­wis­sen­schaft­ler Kri­tik.

Kor­rek­tu­ren des Ge­setz­ent­wur­fes for­dert die Deut­sche Kre­dit­wirt­schaft (DK). In ih­rer Pres­se­mit­tei­lung am 9.12.2020 be­tont die DK, dass durch den All-Crime-An­satz die Ver­pflich­te­ten des Geldwäsche­ge­set­zes ohne jeg­li­che Er­heb­lich­keits­schwelle ver­pflich­tet wären, je­den Ver­dacht auf eine mögli­che kri­mi­nelle Her­kunft von Vermögens­wer­ten an die Zen­tral­stelle für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen (FIU) zu mel­den. Dies wird nach Auf­fas­sung der DK zu er­heb­li­chen Mehr­be­las­tun­gen bei der FIU, den Straf­ver­fol­gungs­behörden und bei Kre­dit­in­sti­tu­ten führen, ohne dass den zusätz­li­chen Mel­dun­gen schwer­wie­gende Straf­ta­ten oder kri­mi­nelle Ma­chen­schaf­ten der or­ga­ni­sier­ten Kri­mi­na­lität zu­grunde lie­gen, was das ei­gent­li­che Ziel der Geldwäschebekämp­fung ist.

Geldwäschebekämpfung in der Pandemie

Die Ba­Fin be­tont, dass eine ef­fek­tive Bekämp­fung der Kri­mi­na­lität, ins­be­son­dere von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung, auch während der Corona-Krise si­cher­ge­stellt sein muss. Gleich­zei­tig hat sie für Iden­ti­fi­zie­rungs­pro­zesse bei der Ver­gabe von Förder­kre­di­ten der An­wen­dung der ver­ein­fach­ten Sorg­falts­pflich­ten zu­ge­stimmt.

Um die Fol­gen der Pan­de­mie ab­zu­mil­dern, wur­den durch den Staat zahl­rei­che Hilfs­pro­gramme auf­ge­legt. Eine be­son­dere Be­deu­tung wird hier­bei der Corona-So­fort­hilfe bei­ge­mes­sen, bei de­ren An­trags­ver­fah­ren ein ho­hes Miss­brauchs­po­ten­zial be­stand. Der ein­fa­che (Sub­ven­ti­ons-)Be­trug stellt nach bis­he­ri­gem Recht noch keine Geldwäsche­vor­tat gemäß § 261 StGB dar. Für eine Geldwäsche­vor­tat muss bis­lang der un­rechtmäßigen In­an­spruch­nahme der So­fort­hilfe ins­be­son­dere ein ge­werbs- oder ban­denmäßiger Be­trug zu­grunde lie­gen. So­fern künf­tig der All-Crime-An­satz gilt, wäre dies je­doch der Fall.

Regierungsentwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG)

Ne­ben der Pan­de­mie und der an­ste­hen­den Re­form straf­recht­li­chen Re­gel­werks wird auch der Wire­card-Skan­dal nicht fol­gen­los für die Geldwäschepräven­tion blei­ben.

Hin­weis: Ver­an­lasst durch Ma­ni­pu­la­tio­nen der Bi­lan­zen von Ka­pi­tal­markt­un­ter­neh­men durch den Wire­card-Skan­dal ver­folgt der Ge­set­zes­ent­wurf in ers­ter Li­nie das Ziel, die Bi­lanz­kon­trolle zu stärken und die Ab­schlussprüfung wei­ter zu re­gu­lie­ren.

Das FISG führt aber auch zu An­pas­sun­gen des Geldwäsche­ge­set­zes und der AO. Die FIU soll Be­fug­nisse zum au­to­ma­ti­sier­ten Ab­ruf von aus­gewähl­ten steu­er­li­chen Grund­da­ten er­hal­ten. In der Ge­set­zes­begründung zum FISG vom 16.12.2020 heißt es: „Die so er­lang­ten Da­ten die­nen der wei­te­ren Ana­lyse ein­zel­ner Ver­dachts­mel­dun­gen und der an­schließen­den Be­wer­tung. In der Ge­samt­schau mit den wei­te­ren der FIU vor­lie­gen­den In­for­ma­tio­nen können die Da­ten dazu bei­tra­gen, einen Zu­sam­men­hang mit Geldwäsche oder Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung fest­zu­stel­len und die zuständi­gen inländi­schen öff­ent­li­chen Stel­len noch ef­fek­ti­ver bei der Aufklärung, Ver­hin­de­rung und Ver­fol­gung von Geldwäsche oder Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung zu un­terstützen.“

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