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Rechtsberatung

Internet-Marktplatz: Auskunftspflicht über Markenfälschungen

LG Braunschweig 21.9.2017, 22 O 1330/17

Das LG Braun­schweig hat die Be­trei­be­rin ei­nes sog. Markt­plat­zes im In­ter­net und die da­zu­gehörige tech­ni­sche Ser­vice­ge­sell­schaft nach münd­li­cher Ver­hand­lung im Wege des einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­rens zur Er­tei­lung der Aus­kunft über Her­kunft und Ver­triebs­wege von mar­ken­ver­let­zen­der Ware ver­ur­teilt. Die Aus­kunfts­ver­pflich­tung um­fasst u.a. auch die na­ment­li­che Nen­nung von Her­stel­lern, Lie­fe­ran­ten so­wie Men­gen­an­ga­ben über die mar­ken­ver­let­zende Ware.

Der Sach­ver­halt:

Das kla­gende Be­klei­dungs­un­ter­neh­men ist In­ha­ber der Marke "B.S.", ein­ge­tra­gen für die Wa­ren­klasse Be­klei­dungsstücke. Die Kläge­rin stellte einen An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung, nach­dem sie am 13.05.2017 be­merkt hatte, dass eine ausländi­sche Firma über den von der Be­klag­ten zu 2) be­trie­be­nen Markt­platz - und mit­hilfe der da­zu­gehöri­gen tech­ni­schen Ser­vice­ge­sell­schaft, der Be­klag­ten zu 1) - T-Shirts zum Ver­kauf an­bot, die auf der Rück- und Vor­der­seite die Auf­schrift "B.S." tru­gen, aber nicht von der Kläge­rin stamm­ten. Die Kläge­rin be­gehrte Er­tei­lung der Aus­kunft über Her­kunft und Ver­triebs­wege.

Das LG gab dem An­trag statt. Das OLG ver­warf die von Be­klag­ten­seite ein­ge­legte Be­ru­fung ge­gen das Ur­teil als un­zulässig, weil der Be­schwer­de­wert nicht über 600 € liegt. Nach Ver­wer­fung der Be­ru­fung ist das einst­wei­lige Verfügungs­ver­fah­ren rechtskräftig ab­ge­schlos­sen.

Die Gründe:

Es han­delt sich un­strei­tig nicht um Ori­gi­nal­ware, son­dern um Fälschun­gen, da diese nicht mit Zu­stim­mung der Kläge­rin in den Ver­kehr ge­bracht wor­den ist. We­gen der Ver­wen­dung des iden­ti­schen Zei­chens für iden­ti­sche Wa­ren (Be­klei­dung) liegt eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr vor. Die Schrift­zei­chen "B.S." auf der Vor­der­seite und Rück­seite des T-Shirts die­nen nicht rein de­ko­ra­ti­ven Zwecken, son­dern stel­len eine mar­kenmäßige Be­nut­zung dar. Die Mar­ken­rechts­ver­let­zung ist auch of­fen­sicht­lich, da die Be­wer­tung als Mar­ken­rechts­ver­let­zung ein­deu­tig und eine Fehl­ent­schei­dung des Ge­richts da­her kaum möglich ist.

Da die bei­den Be­klag­ten in ge­werb­li­chem Ausmaß Dienst­leis­tun­gen für die (mar­ken­ver­let­zende) Firma er­brin­gen, sind sie zur Aus­kunft gem. § 19 Abs.2 Nr.3 Mar­kenG ver­pflich­tet. In der Recht­spre­chung ist an­er­kannt, dass bei Zur­verfügung­stel­lung ei­nes der­ar­ti­gen Markt­plat­zes In­ter­net­ser­vice­pro­vi­der und In­ter­net­auk­ti­onshäuser Dienst­leis­tun­gen für Rechts­ver­let­zer er­brin­gen. Das Be­trei­ben der Web­site ist mit der Dienst­leis­tung der Zur­verfügung­stel­lung des Markt­plat­zes der­art eng verknüpft, dass auch die Be­klagte zu 1) als tech­ni­sche Ser­vice­ge­sell­schaft der Web­site ver­ant­wort­lich ist.

Die Aus­kunfts­er­tei­lung ist auch nicht un­verhält­nismäßig, da nicht er­sicht­lich ist, dass die Er­tei­lung der Aus­kunft einen übermäßigen Auf­wand er­for­dert. Der Um­stand, dass der Mar­ken­ver­let­zer der Kläge­rin be­kannt ist, führt nicht zur Un­verhält­nismäßig­keit. Zum einen ist nicht gewähr­leis­tet, dass der Mar­ken­ver­let­zer alle er­for­der­li­chen Auskünfte er­teilt. Zum an­de­ren kann an­hand der in die­sem Ver­fah­ren zu er­tei­len­den Auskünfte die Rich­tig­keit der An­ga­ben des Mar­ken­ver­let­zers überprüft wer­den. Der Aus­kunfts­an­spruch gem. § 19 Abs. 2 Mar­kenG ist nicht sub­sidiär ge­genüber dem Aus­kunfts­an­spruch ge­gen den Mar­ken­ver­let­zer gem. § 19 Abs.1 Mar­kenG, son­dern be­steht un­abhängig da­von.

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