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Wirtschaftsprüfung

Moderate Fortentwicklung des deutschen Bilanzrechts durch das BilRUG

Nach der letz­ten um­fas­sen­den Re­form des deut­schen Bi­lanz­rechts durch das Bi­lanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (Bil­MoG) im Jahr 2009 wurde mit dem Bi­lanz­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz (Bil­RUG) nun die er­ste, über punk­tu­elle Ände­run­gen hin­aus­ge­hende Über­ar­bei­tung der Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten ver­ab­schie­det.

Das Bil­RUG dient in ers­ter Li­nie dazu, das deut­sche Recht der Rech­nungs­le­gung mit den bis zum 20.7.2015 in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen­den Vor­ga­ben der sog. EU-Bi­lanz­richt­li­nie (2013/34/EU) vom 26.6.2013 in Ein­klang zu brin­gen. Dazu sollte das bewährte deut­sche Bi­lanz­recht grundsätz­lich nur in­so­weit geändert wer­den, als dies zur Her­stel­lung der Richt­li­ni­en­kon­for­mität er­for­der­lich ist. Spielräume, die die Richt­li­nie den Mit­glied­staa­ten zur Ent­las­tung klei­ner und mit­tel­großer Ge­sell­schaf­ten so­wie Kon­zer­nen gewährt, wur­den im höchstmögli­chen Um­fang aus­ge­nutzt.

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Durch das Bil­RUG wer­den vor­nehm­lich Vor­schrif­ten im HGB, im Pu­blG und im AktG so­wie in den zu­gehöri­gen Einführungs­ge­set­zen geändert bzw. ein­gefügt. Von prak­ti­scher Be­deu­tung sind v.a. fol­gende Neu­re­ge­lun­gen:

  • So­fern die in­di­vi­du­elle vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dauer ei­nes selbst ge­schaf­fe­nen im­ma­te­ri­el­len Vermögens­ge­gen­stands des An­la­ge­vermögens oder ei­nes ent­gelt­lich er­wor­be­nen Ge­schäfts- oder Fir­men­werts aus­nahms­weise nicht verläss­lich ge­schätzt wer­den kann, sind des­sen Her­stel­lungs- bzw. An­schaf­fungs­kos­ten künf­tig planmäßig über einen ty­pi­sier­ten Zeit­raum von zehn Jah­ren ab­zu­schrei­ben.
  • Vor­aus­set­zung für die Be­frei­ung ei­ner Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft von der Pflicht zur Rech­nungs­le­gung un­ter Be­ach­tung der ergänzen­den Vor­schrif­ten der §§ 264 ff. HGB so­wie von der Pflicht zur Prüfung und Of­fen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses wird künf­tig u.a. sein, dass sich das den be­frei­en­den Kon­zern­ab­schluss und den be­frei­en­den Kon­zern­la­ge­be­richt auf­stel­lende EU-/EWR-Mut­ter­un­ter­neh­men be­reit erklärt, für die von der Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft bis zum Ab­schluss­stich­tag ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen im nach­fol­gen­den Ge­schäfts­jahr ein­zu­ste­hen. In der Begründung zur Be­schluss­emp­feh­lung des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz des Bun­des­tags wird dazu aus­geführt, dass zur Erfüllung die­ser Vor­aus­set­zung auch wei­ter­hin „eine in­folge ei­nes Be­herr­schungs- oder Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges ein­tre­tende ge­setz­li­che Ver­lustüber­nahme nach § 302 AktG und eine kon­zern­recht­li­che Ver­bun­den­heit der Un­ter­neh­men […] für diese Ein­stands­pflicht im Re­gel­fall“ aus­reicht und „mit der Strei­chung des Hin­wei­ses auf § 302 AktG keine Ände­rung der bis­he­ri­gen Pra­xis not­wen­dig“ ist.
  • Die mo­netären Schwel­len­werte für die Be­stim­mung der Größen­klas­sen nach § 267 HGB bzw. für die Be­frei­ung von der Kon­zern­rech­nungs­le­gungs­pflicht nach § 293 HGB wer­den zwi­schen ca. 4 % und 24 % an­ge­ho­ben.
  • Fi­nanz­hol­dings können künf­tig die Er­leich­te­run­gen für Klein­st­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten nicht mehr in An­spruch neh­men.
  • Der Be­griff der Um­sat­zerlöse wird ei­ner­seits da­durch er­wei­tert, dass der Aus­weis von Erlösen un­ter den Um­sat­zerlösen künf­tig nicht mehr vor­aus­setzt, dass die Erlöse aus dem Ver­kauf von für die gewöhn­li­che Ge­schäftstätig­keit ty­pi­schen Er­zeug­nis­sen und Wa­ren bzw. aus der Er­brin­gung von für die gewöhn­li­che Ge­schäftstätig­keit ty­pi­schen Dienst­leis­tun­gen re­sul­tie­ren. An­de­rer­seits sind künf­tig ne­ben Erlösschmäle­run­gen und der Um­satz­steuer auch sons­tige di­rekt mit dem Um­satz ver­bun­dene Steu­ern (z.B. En­er­gie­steuer) von den Erlösen ab­zu­zie­hen.
  • In der Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) dürfen außer­or­dent­li­che Erträge und Auf­wen­dun­gen künf­tig nicht mehr in ge­son­der­ten Pos­ten aus­ge­wie­sen wer­den. Kom­pen­sie­rend müssen Ge­sell­schaf­ten, die min­des­tens mit­tel­groß sind, im An­hang zu ein­zel­nen Erträgen und Auf­wen­dun­gen von außer­gewöhn­li­cher Größenord­nung oder Be­deu­tung An­ga­ben ma­chen, so­weit de­ren Beträge nicht von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung sind.
  • Im Zu­sam­men­hang mit dem Weg­fall des ge­son­der­ten Aus­wei­ses des außer­or­dent­li­chen Er­geb­nis­ses in der GuV entfällt auch der Aus­weis des Er­geb­nis­ses der gewöhn­li­chen Ge­schäftstätig­keit. Fer­ner ist künf­tig nach dem Pos­ten „Steu­ern vom Ein­kom­men und vom Er­trag“ das „Er­geb­nis nach Steu­ern“ aus­zu­wei­sen.
  • Ge­sell­schaf­ten, die min­des­tens mit­tel­groß sind, müssen bei An­satz la­ten­ter Steu­er­schul­den künf­tig im An­hang auch quan­ti­ta­tive An­ga­ben zu den Sal­den der la­ten­ten Steu­ern und zu de­ren Verände­run­gen ge­genüber dem Vor­jahr ma­chen.
  • Der bis­lang im La­ge­be­richt ent­hal­tene Nach­trags­be­richt ist nun im An­hang dar­zu­stel­len. Ma­te­ri­elle Un­ter­schiede er­ge­ben sich durch den Weg­fall des Er­for­der­nis­ses der Dar­stel­lung von Vorgängen von be­son­de­rer Be­deu­tung, wel­che be­reits in der Bi­lanz oder GuV berück­sich­tigt sind, so­wie der An­gabe der fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Vorgänge von be­son­de­rer Be­deu­tung.
Sämt­li­che geänder­ten Vor­schrif­ten sind grundsätz­lich erst­mals auf Ab­schlüsse und La­ge­be­richte für das nach dem 31.12.2015 be­gin­nende Ge­schäfts­jahr an­zu­wen­den, bei einem ka­len­der­jahr­glei­chen Ge­schäfts­jahr also auf den Ab­schluss und La­ge­be­richt für das Jahr 2016. Hier­von un­berührt bleibt die Möglich­keit, die Schwel­len­werte und die geänderte De­fi­ni­tion der Um­sat­zerlöse erst­mals be­reits auf Ab­schlüsse und La­ge­be­richte für das nach dem 31.12.2013 be­gin­nende Ge­schäfts­jahr an­zu­wen­den.

Einen Über­blick über die Ände­run­gen durch das Bil­RUG ent­neh­men Sie bitte der  Bro­schüre „Das Bi­lanz­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz“.

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) - Auswirkungen auf die Rechnungslegung

In dem in Kürze im IDW Ver­lag er­schei­nen­den Kom­men­tar zum Bi­lanz­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz set­zen sich Ex­per­ten von Eb­ner Stolz im De­tail mit den Ände­run­gen aus­ein­an­der.

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