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Werbung: Sternchenhinweis ist nicht zwingend notwendig ("Schlafzimmer KOMPLETT")

BGH 18.12.2014, I ZR 129/13

Eine nicht wei­ter erläuterte Wer­bung für Schlaf­zim­mermöbel mit der her­vor­ge­ho­be­nen An­gabe "KOM­PLETT" und der Ab­bil­dung ei­nes Bet­tes mit Ma­tratze er­weckt beim Ver­brau­cher durch­aus den Ein­druck, das An­ge­bot um­fasse ein Bett mit Lat­ten­rost und Ma­tratze. Es ist je­doch nicht in je­dem Fall ein Stern­chen­hin­weis oder ein an­de­rer klar­stel­len­der Hin­weis an den iso­liert ir­reführen­den blick­fangmäßigen An­ga­ben in ei­ner Wer­bung er­for­der­lich, um einen Irr­tum der Ver­brau­cher aus­zu­schließen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt meh­rere Möbelhäuser. Im April 2012 hatte sie in einem Pro­spekt u.a. für Schlaf­zim­mermöbel ge­wor­ben. So war dort ein Schlaf­zim­mer mit einem Dop­pel­bett ab­ge­bil­det, auf dem eine Ma­tratze und De­cken so­wie Kis­sen la­gen. Auf der - nach­ste­hend wie­der­ge­ge­be­nen - Ab­bil­dung be­fand sich in großen ro­ten Zif­fern der Preis von 1499 € und dar­un­ter die An­gabe "Schlaf­zim­mer kom­plett". Ein ein­ge­rahm­ter Kas­ten ent­hielt eben­falls her­vor­ge­ho­ben in rot un­ter­leg­ter Schrift den Hin­weis "KOM­PLETT". Dar­un­ter wa­ren in fet­ter schwar­zer Schrift die Be­stand­teile "DREHTÜREN­SCHRANK", "DOP­PEL­BETT" und "NACHT­KON­SO­LEN" ge­nannt. Links un­ten war in der Ab­bil­dung am Ende ei­nes in klei­ner schwar­zer Schrift ge­hal­te­nen Tex­tes ver­merkt "Ohne Lat­ten­roste, Ma­trat­zen, Beimöbel und Deko".

Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, zu des­sen sat­zungsmäßigen Auf­ga­ben die Wah­rung der ge­werb­li­chen In­ter­es­sen sei­ner Mit­glie­der an einem lau­te­ren Wett­be­werb gehört. Er hielt die Wer­bung der Be­klag­ten für ir­reführend, weil sie mit der Ab­bil­dung kom­plett aus­ge­stat­te­ter Bet­ten, dar­auf be­zo­ge­nen Preis­an­ga­ben und der her­vor­ge­ho­be­nen An­gabe "KOM­PLETT" sug­ge­riere, dass der Preis nicht le­dig­lich das Bett­ge­stell, son­dern das ge­samte Möbelstück ein­schließlich Lat­ten­rost und Ma­tratze um­fasse. Der aufklärende Hin­weis, dass zum blick­fangmäßig her­aus­ge­stell­ten Preis nur ein lee­res Bett­ge­stell ge­lie­fert werde, habe am Blick­fang nicht teil.

Das LG gab der auf Un­ter­las­sung und Er­satz von Ab­mahn­kos­ten ge­rich­te­ten Klage statt; das OLG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Zwar hatte das Be­ru­fungs­ge­richt zu Un­recht an­ge­nom­men, die Be­klagte ver­stoße mit der be­an­stan­de­ten Wer­bung ohne Berück­sich­ti­gung des aufklären­den Hin­wei­ses am un­teren Rand der je­wei­li­gen Wer­be­ab­bil­dung nicht ge­gen das in § 5 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 UWG ge­re­gelte Ir­reführungs­ge­bot. Denn an­ders als vom OLG an­ge­nom­men, kann eine nicht wei­ter erläuterte Wer­bung für Schlaf­zim­mer­ein­rich­tun­gen mit der her­vor­ge­ho­be­nen An­gabe "KOM­PLETT" und der Ab­bil­dung ei­nes Bet­tes mit Ma­tratze beim Ver­brau­cher durch­aus den Ein­druck er­we­cken, das An­ge­bot um­fasse ein Bett mit Lat­ten­rost und Ma­tratze.

Das OLG hat aber zu Recht eine Ir­reführung der Ver­brau­cher mit der Erwägung ver­neint, es sei da­von aus­zu­ge­hen, der Ver­brau­cher werde die in nicht her­vor­ge­ho­be­ner Schrift ge­hal­tene Erläute­rung des An­ge­bots­in­halts zur Kennt­nis neh­men. Ent­ge­gen der An­nahme der Re­vi­sion ist nicht in je­dem Fall ein Stern­chen­hin­weis oder ein an­de­rer klar­stel­len­der Hin­weis an den iso­liert ir­reführen­den blick­fangmäßigen An­ga­ben in ei­ner Wer­bung er­for­der­lich, um einen Irr­tum der Ver­brau­cher aus­zu­schließen. Viel­mehr kann es genügen, dass es sich um eine Wer­bung etwa für lang­le­bige und kost­spie­lige Güter han­delt, mit der sich der Ver­brau­cher ein­ge­hend und nicht nur flüch­tig be­fasst und die er auf­grund ei­ner kurzen und über­sicht­li­chen Ge­stal­tung ins­ge­samt zur Kennt­nis neh­men wird.

Der Ver­brau­cher wird ohne wei­te­res auf die erst am Ende der Texte und in nicht her­vor­ge­ho­be­ner Schrift ge­ge­bene, aber in den je­weils kurzen und über­sicht­lich ge­stal­te­ten Tex­ten nicht ver­steckte In­for­ma­tion stoßen, das An­ge­bot um­fasse nicht die Lat­ten­roste und Ma­trat­zen für die Bet­ten. Diese In­for­ma­tion ist un­zwei­deu­tig und ge­eig­net, den beim Ver­brau­cher zu­vor er­weck­ten ge­gen­tei­li­gen Ein­druck zu be­sei­ti­gen und ihn von ei­ner auf Irr­tum be­ru­hen­den ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung ab­zu­hal­ten. Un­er­heb­lich ist in die­sem Zu­sam­men­hang, dass die un­rich­ti­gen An­ga­ben im Blick­fang ge­eig­net sind, den Ver­brau­cher zu ver­an­las­sen, sich über­haupt mit der Wer­bung näher zu be­fas­sen. Das reicht für eine Ir­reführung al­lein nicht aus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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