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Zu Preisangaben bei Autokauf im Internet

OLG Köln v. 5.4.2019 - 6 U 179/18

Ein Kfz-Händ­ler darf ein Auto nicht mit einem Preis be­wer­ben, der da­von abhängig ist, dass der Käufer sein al­tes Fahr­zeug in Zah­lung gibt, wenn dies für den Ver­brau­cher nicht auf den ers­ten Blick er­kennt­lich ist. Dies stellt eine sog. "dreiste Lüge" dar, die auch durch einen erläutern­den Zu­satz nicht rich­tig ge­stellt wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte Kfz-Händ­le­rin bot auf ei­ner On­line-Platt­form einen Pkw als "Li­mou­sine, Neu­fahr­zeug" zum Preis von 12.490 € an. Die Wer­bung für das an­ge­bo­tene Fahr­zeug er­streckte sich über meh­rere, durch Her­un­ter­scrol­len er­reich­bare Bild­schirm­sei­ten. Erst un­ter dem Punkt "Wei­te­res" am Ende der Wer­bung war auf­geführt, dass der Preis nur gel­ten solle, wenn der Kunde ein zu­ge­las­se­nes Ge­braucht­fahr­zeug in Zah­lung gebe. Darüber hin­aus war dort no­tiert, dass der Preis un­ter der Be­din­gung ei­ner Ta­ges­zu­las­sung im Fol­ge­mo­nat stand.

Die kla­gende Wett­be­werbs­zen­trale, ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kla­ge­be­fug­ter Ver­ein, hält diese Wer­bung für ir­reführend. Dass es sich bei dem be­wor­be­nen Fahr­zeug um eine Ta­ges­zu­las­sung han­dele und der Ver­brau­cher zu­dem ein Ge­braucht­fahr­zeug in Zah­lung ge­ben müsse, seien we­sent­li­che In­for­ma­tio­nen i.S.d. § 5a UWG, die nicht recht­zei­tig zur Verfügung ge­stellt würden. Der Kläger nimmt die Be­klagte nach er­folg­lo­ser Ab­mah­nung im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren auf Un­ter­las­sung so­wie Er­satz von Ab­mahn­kos­ten in An­spruch.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung des Klägers änderte das OLG das Ur­teil ab und gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 UWG zu. Die Preis­an­gabe ist ir­reführend und da­her un­zulässig.

Die An­zeige er­weckt den Ein­druck, das Fahr­zeug könne von je­der­mann zum Preis von 12.490 € ge­kauft wer­den. Tatsäch­lich gilt der Preis aber nur für Käufer, die ein zu­ge­las­se­nes Fahr­zeug in Zah­lung ge­ben können und wol­len. Dies stellt eine sog. "dreiste Lüge" dar, die auch durch einen erläutern­den Zu­satz nicht rich­tig ge­stellt wer­den kann. Preis­an­ga­ben sol­len Klar­heit über die Preise gewähr­leis­ten und ver­hin­dern, dass die Ver­brau­cher ihre Preis­vor­stel­lun­gen an­hand nicht ver­gleich­ba­rer Preise ge­win­nen müssen. Bei dem In­se­rat ist der Wert ei­nes vom Käufer später in Zah­lung zu ge­ben­den Fahr­zeugs na­tur­gemäß noch völlig un­klar. Für den Ver­brau­cher ist die Preis­an­gabe letzt­lich wert­los. Er kann das An­ge­bot nicht sinn­voll mit den An­ge­bo­ten an­de­rer Händ­ler ver­glei­chen.

Die An­ga­ben un­ter dem Punkt "Wei­te­res" ändern nichts an der Täuschung des Ver­brau­chers. Blick­fang der Wer­bung ist die Ab­bil­dung des Fahr­zeugs mit sei­ner Be­zeich­nung und der Preis­an­gabe. Zwi­schen die­sen An­ga­ben und der Erläute­rung un­ter dem Punkt "Wei­te­res" lie­gen meh­rere Sei­ten um­fang­rei­chen Texts. Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass sich ein Ver­brau­cher bei der Su­che nach einem Neu­fahr­zeug be­reits mit dem Wa­gen­typ und sei­nen tech­ni­schen De­tails be­schäftigt hat. Er benötigt zur Be­wer­tung ei­nes An­ge­bots da­her re­gelmäßig nur den Kauf­preis und we­nige wei­tere In­for­ma­tio­nen. Eine nicht un­er­heb­li­che An­zahl von Ver­brau­chern wird sich für oder ge­gen eine nähere Be­schäfti­gung mit dem An­ge­bot ent­schei­den und ggf. den Händ­ler kon­tak­tie­ren, ohne die Wer­bung vollständig ge­le­sen zu ha­ben.

Darüber hin­aus er­scheint die Wer­bung auch des­halb als ir­reführend, weil das Fahr­zeug im Blick­fang als "Neu­fahr­zeug" be­zeich­net und erst un­ter "Wei­te­res" die Be­din­gung ei­ner Ta­ges­zu­las­sung ent­hal­ten war. Der Ver­brau­cher er­war­tet bei der An­gabe "Neu­fahr­zeug" ein Fahr­zeug ohne Ta­ges­zu­las­sung, zu­mal die Such­funk­tion der Platt­form zwi­schen "Neu­fahr­zeug" und "Ta­ges­zu­las­sung" un­ter­schei­det.

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