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Steuerberatung

Rabatte für Außendienstmitarbeitern beim Autokauf

FG Rheinland-Pfalz v. 9.11.2019 - 2 K 1690/18

Ra­batte, die Außendienst­mit­ar­bei­ter von Kran­ken­kas­sen beim Au­to­kauf von Au­to­her­stel­lern er­hal­ten, müssen nicht als Ar­beits­lohn ver­steu­ert wer­den. Schließlich wer­den im nor­ma­len Ge­schäfts­ver­kehr auch an­de­ren Großkun­den und - ins­be­son­dere bei Son­der­ak­tio­nen - auch vie­len End­ver­brau­chern Son­der­kon­di­tio­nen ein­geräumt, was er­ken­nen lässt, dass die Preis­nachlässe der Au­to­mo­bil­her­stel­ler in ers­ter Li­nie ih­rem ei­gen­wirt­schaft­li­chen In­ter­esse die­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Kran­ken­ver­si­che­rung, bei der zahl­rei­che Außendienst­mit­ar­bei­ter an­ge­stellt sind. Bei ei­ner Lohn­steu­eraußenprüfung wurde fest­ge­stellt, dass die Kläge­rin bei ver­schie­de­nen Au­to­her­stel­lern als Großkunde Ra­batte er­hielt, die durch Zu­satz­ver­ein­ba­run­gen auf PKW-Käufe von oder für ihre Außendienst­mit­ar­bei­ter aus­ge­wei­tet wur­den. Die Ra­batte wur­den von ei­ni­gen Her­stel­lern nur un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen ein­geräumt (z.B. Ein­hal­tung ei­ner be­stimm­ten Hal­te­dauer, Un­ter­grenze der dienst­li­chen Nut­zung usw.), bei de­ren Nicht­ein­hal­tung die Ra­batte zurück­zu­zah­len wa­ren.

Die Kläge­rin wollte für den Ra­batt­vor­teil keine Lohn­steuer an­mel­den und abführen, da sie die Auf­fas­sung ver­trat, dass die Vergüns­ti­gung nicht aus dem Ar­beits­verhält­nis stamme. Die Kfz-Händ­ler hätten sich viel­mehr aus ei­ge­nen wirt­schaft­li­chen Gründen einen zusätz­li­chen at­trak­ti­ven Kun­den­kreis ge­si­chert. Das be­klagte Fi­nanz­amt hin­ge­gen qua­li­fi­zierte die Ra­batte als Zu­wen­dung ei­nes Drit­ten, die durch das Dienst­verhält­nis ver­an­lasst und da­her Ar­beits­lohn sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Ra­batte der Au­to­her­stel­ler zu Un­recht der Lohn­steuer un­ter­wor­fen. Ent­ge­gen der An­sicht der Behörde stell­ten diese nämlich keine Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit dar.

In der Ra­batt­gewährung der ver­schie­de­nen Au­to­her­stel­ler an die Außendienst­mit­ar­bei­ter der Kläge­rin lag kein steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn durch einen Drit­ten vor, weil die Preis­nachlässe un­ter Berück­sich­ti­gung der Ge­samt­umstände des Ein­zel­fal­les nicht durch das mit der Kläge­rin be­ste­hende Dienst­verhält­nis ver­an­lasst wa­ren. Die Be­din­gung, dass die Außendienst­mit­ar­bei­ter ver­pflich­tet wa­ren, die Fahr­zeuge in einem be­stimm­ten Um­fang dienst­lich zu nut­zen, sprach zwar für ein ge­wis­ses In­ter­esse der Kläge­rin an der Ra­batt­gewährung. Die­ses In­ter­esse der Kläge­rin wurde aber bei wer­ten­der Be­trach­tung der Ge­samt­umstände vom ei­gen­wirt­schaft­li­chen In­ter­esse der Au­to­mo­bil­her­stel­ler über­la­gert.

Schließlich wer­den im nor­ma­len Ge­schäfts­ver­kehr auch an­de­ren Großkun­den und - ins­be­son­dere bei Son­der­ak­tio­nen - auch vie­len End­ver­brau­chern Son­der­kon­di­tio­nen ein­geräumt, was er­ken­nen lässt, dass die Preis­nachlässe der Au­to­mo­bil­her­stel­ler in ers­ter Li­nie ih­rem ei­gen­wirt­schaft­li­chen In­ter­esse die­nen. Auch im vor­lie­gen­den Fall war es den Au­to­mo­bil­her­stel­lern bei der Einräum­ung der Ra­batte für Außendienst­mit­ar­bei­ter der Kläge­rin er­sicht­lich vor al­lem darum ge­gan­gen, ih­ren Um­satz zu stei­gern und den für sie at­trak­ti­ven Kun­den­stamm von Außendienst­mit­ar­bei­tern, die zu den sog. Viel­fah­rern gehören, an sich zu bin­den. Die Außendienst­mit­ar­bei­ter hat­ten auch kei­nen ar­beits­ver­trag­li­chen An­spruch auf den im Rah­men­ver­trag zu­ge­stan­de­nen Ra­batt beim Neu­wa­gen­kauf.

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