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Schenkungsteuer: Zum gesetzlich nicht geregelten Fall des Vertragspartnerwechsels

FG Münster 23.10.2014, 3 K 265/12 Erb

Für den ge­setz­lich nicht ge­re­gel­ten Fall des Ver­trags­part­ner­wech­sels ge­hen die zi­vil­ge­richt­li­che Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur da­von aus, dass der an­dere Ver­trags­part­ner dem Wech­sel zu­stim­men müsse. Auch wenn die Ri­si­ko­ein­schätzung in den ver­schie­de­nen Be­rei­chen (Miet­ver­trag, Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trag etc.) un­ter­schied­lich sein mag, recht­fer­tigt dies nicht, vom Grund­satz der Be­tei­li­gung des an­de­ren Ver­trags­part­ners im Fall ei­nes Ver­trags­part­ner­wech­sels ab­zurücken.

Der Sach­ver­halt:
Der Va­ter der Kläge­rin räumte ihr mit pri­vat­schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung vom 3.8.2004 auf­schie­bend be­dingt auf den Zeit­punkt sei­nes To­des, spätes­tens zum 2.1.2006 die Ver­si­che­rungs­neh­mer­stel­lung sei­ner Le­bens­ver­si­che­rung ein. Der Va­ter ver­pflich­tete sich, den Ver­si­che­rungs­neh­mer­wech­sel ge­genüber der Ver­si­che­rung an­zu­zei­gen. Die Le­bens­ver­si­che­rung stellte den Ver­si­che­rungs­ver­trag am 15.11.2006 um. In den Jah­ren 1992, 1993, 1995 und am 31.3.2014 hatte die Kläge­rin von ih­rem Va­ter be­reits Vor­schen­kun­gen er­hal­ten.

Die Schen­kung­steuer für den Er­werb vom 31.3.2004 be­rech­nete das Fi­nanz­amt durch Be­scheid vom 10.8.2004 un­ter Berück­sich­ti­gung des Vor­er­werbs vom 15.12.1995 und setzte die Schen­kung­steuer nach Ab­zug des An­rech­nungs­be­tra­ges fest. Der An­rech­nungs­be­trag er­gab sich aus § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Nach Ab­gabe der Schen­kung­steu­er­erklärung setzte die Behörde die Schen­kung­steuer für die Über­tra­gung der Le­bens­ver­si­che­rung zum Stich­tag 15.11.2006 durch Be­scheid vom 8.7.2010 un­ter Berück­sich­ti­gung der Vor­schen­kung vom 31.3.2004 fest.

Mit ih­rer Klage be­gehrte die Kläge­rin die Her­ab­set­zung der Steuer. Sie hielt den durch Be­scheid vom 10.8.2004 be­rech­ne­ten Steu­er­be­trag für zu­tref­fend. Die­ser Be­trag könne nicht im Nach­hin­ein kor­ri­giert wer­den. Stich­tag für die Be­steue­rung sei der 2.1.2006. An die­sem Tag sei die Be­rei­che­rung der Kläge­rin in Form der Ab­tre­tung sämt­li­cher An­sprüche aus dem Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trag ein­ge­tre­ten. Ein Zu­stim­mungs­vor­be­halt zu­guns­ten der Ver­si­che­rung habe aus­weis­lich ih­rer AGB nicht be­stan­den.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde zwecks Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die Be­steue­rung der Zu­wen­dung der Ver­si­che­rungs­neh­mer­stel­lung so­wie der Ab­tre­tung des Bei­trags­kon­tos zu­tref­fend auf den Stich­tag 15.11.2006 vor­ge­nom­men.

Es war durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung vom 3.8.2004 auf­schie­bend be­dingt auf den 2.1.2006 zu einem Wech­sel des Ver­trags­part­ners in dem Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trag ge­kom­men. Für die­sen ge­setz­lich nicht ge­re­gel­ten Fall des Ver­trags­part­ner­wech­sels ge­hen die zi­vil­ge­richt­li­che Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur da­von aus, dass der an­dere Ver­trags­part­ner dem Wech­sel zu­stim­men müsse. Die­sen Grundsätzen schließt sich der er­ken­nende Se­nat an. Da­bei kann es im Rah­men der Kon­stel­la­tion ei­nes Ver­trags­part­ner­wech­sels nicht dar­auf an­kom­men, in wel­chem Be­reich (Miet­ver­trag, Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trag etc.) sich die­ser Wech­sel voll­zieht. Auch wenn die Ri­si­ko­ein­schätzung un­ter­schied­lich sein mag, recht­fer­tigt dies nicht, vom Grund­satz der Be­tei­li­gung des an­de­ren Ver­trags­part­ners im Fall ei­nes Ver­trags­part­ner­wech­sels ab­zurücken. Außer­dem konnte der Se­nat den AGB der Le­bens­ver­si­che­rung kei­nen ab­strakt ge­ne­rel­len Ver­zicht auf ein Zu­stim­mungs­er­for­der­nis ent­neh­men. Bis zur Er­tei­lung der Zu­stim­mung der Le­bens­ver­si­che­rung vom 15.11.2006 war die Über­tra­gung der Ver­si­che­rungs­neh­mer­stel­lung auf die Kläge­rin so­mit schwe­bend un­wirk­sam.

Letzt­lich war auch die Steu­er­be­rech­nung nicht zu be­an­stan­den. Denn gem. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind in­ner­halb ei­nes Zeit­raums von zehn Jah­ren von der­sel­ben Per­son an­fal­lende Vermögens­vor­teile in der Weise zu­sam­men­zu­rech­nen, dass dem letz­ten Er­werb die früheren Er­werbe nach ih­rem früheren Wert zu­ge­rech­net wer­den. Nach S. 2 der Vor­schrift ist von der Steuer für den Ge­samt­be­trag die Steuer ab­zu­zie­hen, die für die früheren Er­werbe nach den persönli­chen Verhält­nis­sen des Er­wer­bers auf der Grund­lage der gel­ten­den Vor­schrif­ten zur Zeit des letz­ten Er­werbs zu er­he­ben ge­we­sen wäre. Nach S. 3 ist an­stelle der Steuer nach S. 2 die tatsäch­lich für die in die Zu­sam­men­rech­nung ein­be­zo­ge­nen früheren Er­werbe zu ent­rich­tende Steuer ab­zu­zie­hen, wenn diese höher ist. Da­bei ist zur Er­mitt­lung der fik­ti­ven Steuer gem. § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG nur der Frei­be­trag ab­zu­zie­hen, den der Steu­er­pflich­tige in­ner­halb von zehn Jah­ren vor dem letz­ten Er­werb tatsäch­lich für Er­werbe von der­sel­ben Per­son ver­braucht hat.

Die Zu­sam­men­rech­nungs­re­ge­lung in § 14 ErbStG soll gewähr­leis­ten, dass die Frei­beträge in­ner­halb des zehnjähri­gen Zu­sam­men­rech­nungs­zeit­raums nur ein­mal zur An­wen­dung ge­lan­gen und sich für meh­rere Er­werbe ge­genüber ei­ner ein­heit­li­chen Zu­wen­dung in glei­cher Höhe kein Pro­gres­si­ons­vor­teil er­gibt. So­mit war die Steu­er­fest­set­zung des Fi­nanz­am­tes rechtmäßig. Ins­be­son­dere war als an­re­chen­bare Steuer nicht die sich aus dem Be­scheid vom 10.8.2004 er­ge­bende Steuer als tatsäch­lich höhere Steuer i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu berück­sich­ti­gen. Der An­rech­nungs­be­trag war un­ter An­wen­dung der Grundsätze des BFH-Ur­teils vom 2.3.2005 (Az.: II R 43/03) un­zu­tref­fend er­mit­telt wor­den (keine Hin­zu­rech­nung ei­nes "wie­der­auf­le­ben­den Frei­be­trags") und des­halb war die Steuer in die­sem Be­scheid zu hoch fest­ge­setzt wor­den. Diese un­zu­tref­fende Er­mitt­lung war aber nicht für die strei­tige Steu­er­fest­set­zung des nach­fol­gen­den Er­werbs zu über­neh­men.

Link­hin­weis:

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