deen

Steuerberatung

EuGH zum Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer

EuGH 22.11.2017, C-251/16

Das Ver­bot missbräuch­li­cher Prak­ti­ken im Mehr­wert­steu­er­be­reich ist un­abhängig von ei­ner na­tio­na­len Maßnahme zu sei­ner Durch­set­zung in den Mit­glied­staa­ten an­wend­bar. Es han­delt sich um einen all­ge­mei­nen Grund­satz des Uni­ons­rechts, der keine na­tio­nale Um­set­zungsmaßnahme er­for­dert.

Der Sach­ver­halt:
Die drei Kläger wa­ren Mit­ei­gentümer ei­nes Pro­jekt­stand­orts in Ir­land, auf dem sie 15 Fe­ri­en­woh­nun­gen er­rich­te­ten, die ver­kauft wer­den soll­ten. Vor dem Ver­kauf tätig­ten sie 2002 meh­rere Ge­schäfte mit ei­ner mit ih­nen ver­bun­de­nen Ge­sell­schaft, der Sham­rock Es­ta­tes. Am 8.3.2002 schlos­sen sie mit die­ser Ge­sell­schaft zwei Miet­verträge, und zwar einen Miet­ver­trag, mit dem sie ihr diese Im­mo­bi­lien für einen Zeit­raum von 20 Jah­ren und einem Mo­nat ab die­sem Zeit­punkt ver­mie­te­ten ("lang­fris­ti­ger Miet­ver­trag"), und einen Miet­ver­trag, mit dem Sham­rock Es­ta­tes diese Im­mo­bi­lien an die Mit­ei­gentümer für zwei Jahre zurück­ver­mie­tete. Am 3.4.2002 wur­den die bei­den Miet­verträge durch ge­gen­sei­ti­gen Ver­zicht der je­wei­li­gen Mie­ter be­en­det, so dass die Mit­ei­gentümer das volle Ei­gen­tum an den Im­mo­bi­lien wie­der­er­lang­ten.

Im Mai 2002 ver­kauf­ten die Mit­ei­gentümer alle Im­mo­bi­lien an Dritte, die daran das volle Ei­gen­tum er­war­ben. Gemäß den iri­schen Mehr­wert­steu­er­vor­schrif­ten fiel auf diese Verkäufe keine Mehr­wert­steuer an, da die Im­mo­bi­lien zu­vor Ge­gen­stand ei­ner der Mehr­wert­steuer un­ter­lie­gen­den ers­ten Lie­fe­rung im Rah­men des lang­fris­ti­gen Miet­ver­trags ge­we­sen wa­ren. Nur die­ser un­ter­lag der Mehr­wert­steuer. Mit Steu­er­be­schei­den von Au­gust 2004 ver­langte die iri­sche Steu­er­ver­wal­tung von den Mit­ei­gentümern die Zah­lung zusätz­li­cher Mehr­wert­steuer für die im Mai 2002 getätig­ten Im­mo­bi­li­en­verkäufe. Sie ver­trat die Auf­fas­sung, dass die lang­fris­ti­gen Miet­verträge eine er­ste Lie­fe­rung dar­stell­ten, die künst­lich kon­stru­iert wor­den sei, um die Mehr­wert­steu­er­pflich­tig­keit der späte­ren Verkäufe zu ver­hin­dern. Diese Lie­fe­rung sei da­her für die Be­rech­nung der Mehr­wert­steuer nicht zu berück­sich­ti­gen. Hier­ge­gen wand­ten sich die Kläger mit ih­rer Klage.

Der Hohe Ge­richts­hof (Ir­land) ent­schied, dass die Miet­verträge, da sie kei­nen wirt­schaft­li­chen Ge­halt hätten, eine missbräuch­li­che Pra­xis i.S.d. sich aus dem Ur­teil des EuGH in der Rechts­sa­che Ha­li­fax (EuGH 21.2.2006, C-255/02) er­ge­ben­den Recht­spre­chung dar­stell­ten. Der Grund­satz des Ver­bots missbräuch­li­cher Prak­ti­ken, wie er sich aus die­ser Recht­spre­chung er­gebe, ver­lange, missbräuch­li­che Maßnah­men ent­spre­chend der Rea­lität um­zu­qua­li­fi­zie­ren, auch wenn es keine na­tio­na­len Rechts­vor­schrif­ten gebe, die die­sen Grund­satz um­setz­ten.

Der mit einem Rechts­mit­tel be­fasste Ober­ste Ge­richts­hof (Ir­land) möchte im Wege des Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens vom EuGH wis­sen, ob die­ser Grund­satz un­abhängig von ei­ner na­tio­na­len Maßnahme zu sei­ner Durch­set­zung in der in­ner­staat­li­chen Rechts­ord­nung un­mit­tel­bar an­ge­wandt wer­den kann, um Im­mo­bi­li­en­verkäufen die Be­frei­ung von der Mehr­wert­steuer zu ver­sa­gen. Außer­dem fragt sich das Ge­richt, ob eine sol­che An­wen­dung des Grund­sat­zes mit den Grundsätzen der Rechts­si­cher­heit und des Ver­trau­ens­schut­zes ver­ein­bar ist, da die frag­li­chen Ge­schäfte vor dem Er­lass des Ur­teils Ha­li­fax getätigt wur­den.

Die Gründe:
Der Grund­satz des Ver­bots missbräuch­li­cher Prak­ti­ken, wie er im Ur­teil Ha­li­fax auf die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie (Sechste Richt­li­nie 77/388/EWG) an­ge­wandt wurde, stellt keine durch eine Richt­li­nie auf­ge­stellte Re­gel dar. Viel­mehr hat die­ser Grund­satz seine Grund­lage in ei­ner ständi­gen Recht­spre­chung, wo­nach zum einen eine betrüge­ri­sche oder missbräuch­li­che Be­ru­fung auf das Uni­ons­recht nicht er­laubt ist und zum an­de­ren die An­wen­dung des Uni­ons­rechts nicht so weit ge­hen kann, dass die missbräuch­li­chen Prak­ti­ken von Wirt­schafts­teil­neh­mern ge­deckt wer­den.

Diese Recht­spre­chung ist in ver­schie­de­nen Be­rei­chen des Uni­ons­rechts er­gan­gen. Die An­wen­dung des Grund­sat­zes des Ver­bots missbräuch­li­cher Prak­ti­ken auf die durch das Uni­ons­recht vor­ge­se­he­nen Rechte und Vor­teile er­folgt un­abhängig von der Frage, ob diese Rechte und Vor­teile ihre Grund­lage in den Verträgen, in ei­ner Ver­ord­nung oder in ei­ner Richt­li­nie ha­ben. Der frag­li­che Grund­satz weist so­mit den grundsätz­li­chen Cha­rak­ter auf, der den all­ge­mei­nen Grundsätzen des Uni­ons­rechts na­tur­gemäß in­ne­wohnt. Dem­zu­folge kann er einem Steu­er­pflich­ti­gen ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, um ihm u.a. das Recht auf Be­frei­ung von der Mehr­wert­steuer zu ver­sa­gen, auch wenn das na­tio­nale Recht keine Be­stim­mun­gen enthält, die eine sol­che Ver­sa­gung vor­se­hen.

Eine sol­che An­wen­dung des Grund­sat­zes des Ver­bots missbräuch­li­cher Prak­ti­ken ist mit den Grundsätzen der Rechts­si­cher­heit und des Ver­trau­ens­schut­zes ver­ein­bar, auch wenn diese An­wen­dung Ge­schäfte be­trifft, die vor dem Er­lass des Ur­teils Ha­li­fax getätigt wur­den. Durch die Aus­le­gung des Uni­ons­rechts, die der EuGH vor­nimmt, wird erläutert und ver­deut­licht, in wel­chem Sinne und mit wel­cher Trag­weite die­ses Recht seit sei­nem In­kraft­tre­ten zu ver­ste­hen ist oder ge­we­sen wäre. Dar­aus folgt, dass der Rich­ter das Uni­ons­recht in die­ser Aus­le­gung auch auf Rechts­verhält­nisse an­wen­den muss, die vor Er­lass des auf das Er­su­chen um Aus­le­gung er­gan­ge­nen Ur­teils ent­stan­den sind. Außer­dem hat der EuGH im Ur­teil Ha­li­fax die zeit­li­che Wir­kung sei­ner Aus­le­gung des Grund­sat­zes des Ver­bots missbräuch­li­cher Prak­ti­ken im Mehr­wert­steu­er­be­reich nicht be­grenzt, und eine sol­che Be­gren­zung kann nur in dem Ur­teil selbst er­fol­gen, mit dem über die er­be­tene Aus­le­gung ent­schie­den wird.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben