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Kindergeld: Zum Anspruch für ein als Zeitsoldat angestelltes Kind

FG Münster 22.8.2014, 4 K 4131/13 Kg

So­wohl die Aus­bil­dung ei­nes Sol­da­ten auf Zeit zum Of­fi­zier im Trup­pen­dienst als auch die Aus­bil­dung ei­nes Sol­da­ten auf Zeit zum Fach­un­ter­of­fi­zier sind als Aus­bil­dung an­zu­se­hen, wenn fest­steht, dass er tatsäch­lich Lehrgänge be­legt und nicht le­dig­lich im Mann­schafts­dienst­grad Dienst tut. Dies gilt je­den­falls zu Be­ginn der Ver­pflich­tungs­zeit, so­lange der Aus­bil­dungs­cha­rak­ter im Vor­der­grund der Tätig­keit steht, was bei der Ein­stel­lung ei­nes Sol­da­ten auf Zeit die all­ge­meine Grund­aus­bil­dung und die Dienst­pos­ten­aus­bil­dung um­fasst.

Der Sach­ver­halt:
Der 1992 ge­bo­rene Sohn des Klägers hatte im Ja­nuar 2013 eine Aus­bil­dung zum Kfz-Me­cha­tro­ni­ker ab­ge­schlos­sen. Da­nach war er zunächst ar­beits­los ge­mel­det, wor­auf­hin die Fa­mi­li­en­kasse dem Kläger Kin­der­geld gewährte, die Fest­set­zung aber ab Mai 2013 we­gen Er­rei­chens der Al­ters­grenze wie­der auf­hob.

Im Sep­tem­ber 2013 stellte der Kläger er­neut einen Kin­der­geld­an­trag für sei­nen Sohn und wies auf des­sen ge­plante Ein­stel­lung als Zeit­sol­dat bei der Bun­des­wehr An­fang 2014 hin. Aus den Un­ter­la­gen er­gab sich, dass für sei­nen Sohn eine Ein­stel­lung mit dem Dienst­grad Stabs­un­ter­of­fi­zier und ein Ein­satz im Be­reich der Kfz- und Pan­zer­tech­nik ge­plant war. Dies war auf­grund sei­ner be­reits ab­ge­schlos­se­nen Be­rufs­aus­bil­dung als Kfz-Me­cha­tro­ni­ker möglich.

Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den An­trag ab. Sie war der An­sicht, dass eine Ein­stel­lung als Stabs­un­ter­of­fi­zier bei be­reits vor­han­de­nem und ver­wert­ba­rem Be­rufs­ab­schluss keine Be­rufs­aus­bil­dung dar­stelle.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat An­spruch auf Kin­der­geld für sei­nen Sohn gem. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG.

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG er­fasst volljährige Kin­der, die noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det ha­ben und eine Be­rufs­aus­bil­dung man­gels Aus­bil­dungs­plat­zes nicht be­gin­nen oder fort­set­zen können. Der Tat­be­stand liegt nicht nur dann vor, wenn das Kind trotz ernst­haf­ten Bemühens noch kei­nen Aus­bil­dungs­platz ge­fun­den hat, son­dern auch, wenn ihm ein Aus­bil­dungs­platz be­reits zu­ge­sagt wurde, es die­sen aber aus schul-, stu­dien- oder be­triebs­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Gründen erst zu einem späte­ren Zeit­punkt an­tre­ten kann.

Bei der im vor­lie­gen­den Fall zu­ge­sag­ten Stelle han­delte es sich um einen Aus­bil­dungs­platz. Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung die­nen der Vor­be­rei­tung auf ein Be­rufs­ziel alle Maßnah­men, bei de­nen es sich um den Er­werb von Kennt­nis­sen, Fähig­kei­ten und Er­fah­run­gen han­delt, die als Grund­lage für die Ausübung des an­ge­streb­ten Be­rufs ge­eig­net sind. Dem­ent­spre­chend sind so­wohl die Aus­bil­dung ei­nes Sol­da­ten auf Zeit zum Of­fi­zier im Trup­pen­dienst als auch die Aus­bil­dung ei­nes Sol­da­ten auf Zeit zum Fach­un­ter­of­fi­zier als Aus­bil­dung an­zu­se­hen, wenn fest­steht, dass er tatsäch­lich Lehrgänge be­legt und nicht le­dig­lich im Mann­schafts­dienst­grad Dienst tut. Die­ser Be­ur­tei­lung steht der dienst­recht­li­che Sta­tus als Sol­dat auf Zeit nicht ent­ge­gen. Dies gilt je­den­falls zu Be­ginn der Ver­pflich­tungs­zeit, so­lange der Aus­bil­dungs­cha­rak­ter im Vor­der­grund der Tätig­keit steht, was bei der Ein­stel­lung ei­nes Sol­da­ten auf Zeit die all­ge­meine Grund­aus­bil­dung und die Dienst­pos­ten­aus­bil­dung um­fasst.

Der An­spruch war auch nicht nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG aus­ge­schlos­sen. Die Vor­aus­set­zun­gen, wo­nach ein Kind nach Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung oder ei­nes Erst­stu­di­ums nur berück­sich­tigt wird, wenn es kei­ner Er­werbstätig­keit nach­geht, la­gen hier zwar vor, weil der Sohn be­reits im Ja­nuar 2013 eine Erst­aus­bil­dung zum Kfz-Me­cha­tro­ni­ker ab­ge­schlos­sen hatte und ei­ner Er­werbstätig­keit als Sol­dat auf Zeit nach­ging. Die Er­werbstätig­keit war je­doch nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG un­schädlich.

Link­hin­weis:

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