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Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

BFH 26.6.2014, IV R 10/11

§ 7 S. 3 GewStG schließt während der Ge­winn­er­mitt­lung nach der Ton­nage die Kürzung des Ge­winns aus der Auflösung von Un­ter­schieds­beträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG aus. Da § 7 S. 3 GewStG nicht le­dig­lich auf § 5a Abs. 1 EStG, son­dern auf § 5a EStG ins­ge­samt ver­weist, un­terfällt der Ge­winn aus der Auflösung des Un­ter­schieds­be­trags nach § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungs­re­ge­lung des § 9 Nr. 3 S. 2 ff. GewStG.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH & Co. KG ist eine Ein­schiffs­ge­sell­schaft. Ge­gen­stand ih­res Un­ter­neh­mens ist nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag der Er­werb und Be­trieb des Con­tai­ner­schiffs MS "X". Ge­schäftsführung und Ver­tre­tung der Kläge­rin ob­lie­gen der persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­te­rin, der X-GmbH, die nicht am Ge­winn und Ver­lust der Kläge­rin teil­nimmt.

Zum 1.1.2004 op­tierte die Kläge­rin zur Ton­na­ge­be­steue­rung gem. § 5a EStG. Im Streit­jahr (2008) wurde ein Fremdwährungs­dar­le­hen ge­tilgt, für das ein Un­ter­schieds­be­trag ge­bil­det wor­den war. Im Ja­nuar 2010 setzte das Fi­nanz­amt den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag für 2008 fest und stellte den vor­tragsfähi­gen Ge­wer­be­ver­lust i.S.d. § 10a GewStG auf den 31.12.2008 fest. Da­bei berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt auch Ge­winne gem. § 5a Abs. 4 EStG aus der Auflösung des Un­ter­schieds­be­trags für das Fremdwährungs­dar­le­hen i.H.v. 165.377 €.

Das FG wies die Klage, mit der die Kläge­rin be­an­tragt hatte, den Ge­winn aus der Auflösung des Un­ter­schieds­be­trags nach § 9 Nr. 3 GewStG um 80 Pro­zent gekürzt in den an­ge­grif­fe­nen Be­schei­den zu berück­sich­ti­gen, ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass § 7 S. 3 GewStG ei­ner Kürzung des Ge­winns aus der Auflösung des strei­ti­gen Un­ter­schieds­be­trags nach § 9 Nr. 3 GewStG ent­ge­gen­steht.

Gem. § 7 S. 3 GewStG gilt der nach § 5a EStG er­mit­telte Ge­winn als Ge­wer­be­er­trag nach S. 1. Nach § 7 S. 1 GewStG ist Ge­wer­be­er­trag der nach den Vor­schrif­ten des EStG zu er­mit­telnde Ge­winn aus dem Ge­wer­be­be­trieb, der bei der Er­mitt­lung des Ein­kom­mens für den dem Er­he­bungs­zeit­raum ent­spre­chen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu berück­sich­ti­gen ist, ver­mehrt und ver­min­dert um die in den §§ 8 und 9 be­zeich­ne­ten Beträge. Aus dem Wort­laut des § 7 S. 3 GewStG er­gibt sich da­mit ein­deu­tig, dass der nach § 5a EStG er­mit­telte Ge­winn ohne Hin­zu­rech­nun­gen nach § 8 GewStG und Kürzun­gen nach § 9 GewStG als Ge­wer­be­er­trag fin­giert wird und als sol­cher der Ge­wer­be­steuer zu­grunde zu le­gen ist.

Da § 7 S. 3 GewStG auch nicht le­dig­lich auf § 5a Abs. 1 EStG, son­dern auf § 5a EStG ins­ge­samt ver­weist, un­terfällt auch der hier strei­tige Ge­winn aus der Auflösung des Un­ter­schieds­be­trags nach § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungs­re­ge­lung des § 9 Nr. 3 S. 2 ff. GewStG. Auch aus Sinn und Zweck des § 9 Nr. 3 S. 2 ff. GewStG er­gibt sich nicht, dass diese Re­ge­lung trotz des in­so­weit ein­deu­ti­gen Wort­lauts des § 7 S. 3 GewStG auf den Ge­winn aus der Auflösung des strei­ti­gen Un­ter­schieds­be­trags an­zu­wen­den wäre.

Auch der Um­stand, dass mit dem Ge­winn aus der Auflösung des Un­ter­schieds­be­trags nicht die stil­len Re­ser­ven im Zeit­punkt der Auflösung, son­dern die stil­len Re­ser­ven im Zeit­punkt des Wech­sels der Ge­winn­er­mitt­lungs­art vom Be­triebs­vermögens­ver­gleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zur Ton­na­ge­be­steue­rung nach § 5a EStG der Be­steue­rung un­ter­wor­fen wer­den, zwingt nicht dazu, dass die­ser Ge­winn ent­ge­gen dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des § 7 S. 3 GewStG noch nach § 9 Nr. 3 S. 2 ff. GewStG zu kürzen ist.

Es liegt in­ner­halb des dem Ge­setz­ge­ber zu­zu­bil­li­gen­den Ge­stal­tungs­spiel­raums, die Reich­weite ei­ner Steu­er­begüns­ti­gung wie der des § 5a EStG zu be­stim­men. Der Ge­setz­ge­ber hat sich in § 5a Abs. 4 S. 3 EStG dazu ent­schie­den, die im Zeit­punkt des Wech­sels der Ge­winn­er­mitt­lungs­art be­ste­hen­den stil­len Re­ser­ven nicht be­reits zu die­sem Zeit­punkt, son­dern erst zu einem späte­ren Zeit­punkt der Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen. Es ist nicht er­sicht­lich, dass er sie zu die­sem späte­ren Zeit­punkt ge­wer­be­steu­er­recht­lich gleich­wohl nach den Re­geln be­steu­ern wollte, die im Zeit­punkt des Wech­sels der Ge­winn­er­mitt­lungs­art an­zu­wen­den ge­we­sen wären.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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