Der Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall ging es um den Erwerb von Aktien eines börsennotierten inländischen Unternehmens "cum" Dividendenanspruch von einem ausländischen Broker im außerbörslichen Handel (sog. OTC-Geschäft: "over the counter"). Dabei war eine Lieferung der Aktien erst nach dem Dividendenstichtag "ex" Dividendenanspruch in das Depotkonto des Erwerbers erfolgt. Grund für die Lieferung "ex" Dividende war der Umstand, dass die Beteiligungsgesellschaft zwischenzeitlich die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hatte, die Dividende aber - noch - nicht dem Erwerber, sondern dem - bisherigen - rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen war.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt der Klägerin die Kapitalertragssteuer nicht zurückerstattet. Das FG Hamburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil zwar auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück; dies aber nur, weil noch Ungewissheiten über die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer bestanden.
Die Gründe:
Ein derartiges wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers (einer GmbH) ist für den Fall zu verneinen, dass auf der Grundlage des konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts - erstens - das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert, - zweitens - der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und - drittens - er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt. Denn in solchen Fällen ist der Erwerber nicht in der Lage - wie aber für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlich - den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen.
Infolgedessen erzielt er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte. Somit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer.
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