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Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers bei "Cum-ex-Geschäften"

BFH 16.4.2014, I R 2/12

Bei "Cum-ex-Ge­schäften" wer­den Ak­tien mit ("cum") und ohne ("ex") Di­vi­den­den­be­rech­ti­gung rund um einen Di­vi­den­den­stich­tag ge­han­delt, der bei be­stimm­ter Ge­stal­tung die Ge­fahr ei­ner dop­pel­ten/mehr­fa­chen An­rech­nung von (ein­mal er­ho­be­ner) Ka­pi­tal­er­trag­steuer in sich trägt (Rechts­lage vor 2012). Der BFH hat nun ent­schie­den, dass der An­teil­ser­wer­ber in sol­chen Fällen kein wirt­schaft­li­ches Ei­gen­tum er­zielt, wes­halb es an ei­ner Grund­lage für einen An­spruch auf Er­stat­tung oder An­rech­nung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer fehlt.

Der Sach­ver­halt:
Im vor­lie­gen­den Fall ging es um den Er­werb von Ak­tien ei­nes börsen­no­tier­ten inländi­schen Un­ter­neh­mens "cum" Di­vi­den­den­an­spruch von einem ausländi­schen Bro­ker im außerbörs­li­chen Han­del (sog. OTC-Ge­schäft: "over the coun­ter"). Da­bei war eine Lie­fe­rung der Ak­tien erst nach dem Di­vi­den­den­stich­tag "ex" Di­vi­den­den­an­spruch in das De­pot­konto des Er­wer­bers er­folgt. Grund für die Lie­fe­rung "ex" Di­vi­dende war der Um­stand, dass die Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft zwi­schen­zeit­lich die Aus­schüttung ih­rer Ge­winne be­schlos­sen hatte, die Di­vi­dende aber - noch - nicht dem Er­wer­ber, son­dern dem - bis­he­ri­gen - recht­li­chen An­teils­eig­ner zu­zu­rech­nen war.

In­fol­ge­des­sen er­hielt der Er­wer­ber vom Verkäufer als "Er­satz" für die ent­gan­gene Di­vi­dende einen Geld­aus­gleich. An­schließend ver­kauft er die Ak­tien nun "ex" Di­vi­dende zurück. Dem (bis­he­ri­gen) Rechts­in­ha­ber (als Di­vi­den­den­empfänger) ebenso wie dem Er­wer­ber (als Empfänger der Aus­gleichs­zah­lung) wurde dar­auf­hin der Ein­be­halt von Ka­pi­tal­er­trag­steuer durch die de­pot­ver­wal­ten­den Kre­dit­in­sti­tute be­schei­nigt. Denn ist der Er­wer­ber wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer der Ak­tien, steht womöglich auch ihm - ne­ben dem recht­li­chen Ei­gentümer - ge­genüber der Fi­nanz­behörde der An­spruch auf An­rech­nung oder Er­stat­tung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer zu.

Im vor­lie­gen­den Fall hatte das Fi­nanz­amt der Kläge­rin die Ka­pi­tal­er­trags­steuer nicht zurücker­stat­tet. Das FG Ham­burg wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil zwar auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung an das FG zurück; dies aber nur, weil noch Un­ge­wiss­hei­ten über die Höhe der fest­zu­set­zen­den Körper­schaft­steuer be­stan­den.

Die Gründe:
Ein der­ar­ti­ges wirt­schaft­li­ches Ei­gen­tum des Er­wer­bers (ei­ner GmbH) ist für den Fall zu ver­nei­nen, dass auf der Grund­lage des kon­zep­tio­nel­len und stan­dar­di­sier­ten Ver­trags­ge­flechts ei­nes Kre­dit­in­sti­tuts - ers­tens - das Kre­dit­in­sti­tut den An­teil­ser­werb fremd­fi­nan­ziert, - zwei­tens - der Er­wer­ber die Ak­tien un­mit­tel­bar nach Er­werb dem Kre­dit­in­sti­tut im Wege ei­ner sog. Wert­pa­pier­leihe (bis zum Rück­ver­kauf) wei­ter­reicht und - drit­tens - er das Markt­preis­ri­siko der Ak­tien im Rah­men ei­nes sog. To­tal Re­turn Swap-Ge­schäfts auf das Kre­dit­in­sti­tut überträgt. Denn in sol­chen Fällen ist der Er­wer­ber nicht in der Lage - wie aber für die An­nahme wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tums er­for­der­lich - den recht­li­chen Ei­gentümer aus sei­ner Stel­lung zu verdrängen.

In­fol­ge­des­sen er­zielt er aus den Ak­tien keine Ka­pi­tal­einkünfte. So­mit fehlt es aber an ei­ner Grund­lage für einen An­spruch auf Er­stat­tung oder An­rech­nung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer.

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