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Kein Einwendungsdurchgriff bei sog. "0%-Finanzierung"

BGH 30.9.2014, XI ZR 168/13

Ein Ver­brau­cher, der einen Kauf durch einen ver­bun­de­nen, un­ent­gelt­li­chen Dar­le­hens­ver­trag (sog. "0%-Fi­nan­zie­rung") fi­nan­ziert hat (März/Juni 2011), kann seine Gewähr­leis­tungs­rechte, die ihm we­gen der Mängel an der ge­kauf­ten Sa­che ge­gen den Verkäufer zu­ste­hen, nicht dem An­spruch des fi­nan­zie­ren­den Kre­dit­in­sti­tuts auf Rück­zah­lung des Dar­le­hens ent­ge­gen­hal­ten. Der hierfür not­wen­dige Ein­wen­dungs­durch­griff gem. §§ 358, 359 BGB a.F. setzt einen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag, d.h. einen ent­gelt­li­chen Dar­le­hens­ver­trag vor­aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im März 2011 in einem Bau­markt zwei Türen zum Preis von rund 6.389 € ein­schließlich Mon­tage er­wor­ben. Gleich­zei­tig un­ter­schrieb er in dem Bau­markt, der seine Pro­dukte mit ei­ner "0%-Fi­nan­zie­rung" be­warb, auf einem dort be­reit­lie­gen­den For­mu­lar der be­klag­ten Bank einen An­trag auf Ab­schluss ei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges, den die Be­klagte im Juni 2011 an­nahm. Der Ver­trag ent­hielt die An­wei­sung des Klägers an die Be­klagte, den von ihm ra­ten­weise zurück­zu­zah­len­den Net­to­dar­le­hens­be­trag, der - ebenso wie der Preis der Türen - 6.389 € be­trug, an den Bau­markt aus­zu­zah­len. Auf­grund ei­ner Ver­ein­ba­rung mit dem Bau­markt zahlte die Be­klagte nur 5.973 € an die­sen.

Nach­dem die Türen ein­ge­baut wor­den wa­ren, stellte der Kläger Mängel fest. In einem selbständi­gen Be­weis­ver­fah­ren be­zif­ferte der ge­richt­lich be­stellte Sach­verständige Mängel­be­sei­ti­gungs­kos­ten von 5.415 € und eine Wert­min­de­rung von 550 €. In­fol­ge­des­sen trat der Kläger ge­genüber dem Bau­markt vom Ver­trag zurück. Außer­dem war er der An­sicht, er sei nach den §§ 358, 359 BGB a.F. zur Rück­zah­lung des Dar­le­hens nicht ver­pflich­tet.

LG und OLG wie­sen die Klage auf Fest­stel­lung, dass der Be­klag­ten aus dem Dar­le­hens­ver­trag keine Rechte mehr zu­ste­hen, ab. Das Be­ru­fungs­ge­richt war der An­sicht, die Be­klagte habe ge­gen den Kläger gem. § 488 Abs. 1 BGB einen An­spruch auf Rück­zah­lung des an den Bau­markt aus­ge­zahl­ten Be­tra­ges von 5.973 €. Auf sei­nen Rück­tritt vom Ver­trag könne der Kläger sich ge­genüber der Be­klag­ten nicht be­ru­fen, da die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ein­wen­dungs­durch­griffs gem. §§ 358, 359 BGB a.F. nicht vorlägen. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BGH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Be­klagte hat ge­gen den Kläger auf­grund des Dar­le­hens­ver­tra­ges vom März/Juni 2011 gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen An­spruch auf Rück­zah­lung des an den Bau­markt aus­ge­zahl­ten Dar­le­hens.

Der Kläger konnte sich ge­genüber der Be­klag­ten nicht auf sei­nen Rück­tritt vom Ver­trag mit dem Bau­markt be­ru­fen. Schließlich setzt ein Ein­wen­dungs­durch­griff gem. §§ 358, 359 BGB a.F. einen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag, d.h. gem. § 491 Abs. 1 BGB einen ent­gelt­li­chen Dar­le­hens­ver­trag vor­aus. Dies er­gibt sich schon aus dem Wort­laut der Vor­schrif­ten, die im Laufe des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens be­wusst an den in § 491 BGB ver­wand­ten Be­griff des Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­tra­ges an­ge­passt wur­den. Auch der Ein­wen­dungs­durch­griff gem. Art. 15 Abs. 2 der Richt­li­nie 2008/48/EG des EU-Par­la­ments und des Ra­tes vom 23.4.2008 über Ver­brau­cher­kre­dit­verträge und zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 87/102/EWG des Ra­tes gilt gem. Art. 2 Abs. 2f der Richt­li­nie nicht für zins- und gebühren­freie Kre­dit­verträge.

Der zwi­schen den Par­teien ge­schlos­sene Dar­le­hens­ver­trag war kein ent­gelt­li­cher Dar­le­hens­ver­trag, da die Be­klagte für das dem Kläger ein­geräumte Ka­pi­tal­nut­zungs­recht keine Ge­gen­leis­tung er­hielt. Schließlich wa­ren we­der Zin­sen noch Gebühren ver­ein­bart wor­den. Auch die Dif­fe­renz zwi­schen dem Net­to­dar­le­hens­be­trag von 6.389 € und dem von der Be­klag­ten an den Bau­markt aus­ge­zahl­ten Be­trag von 5.973 € konnte nicht als Ge­gen­leis­tung des Klägers an­ge­se­hen wer­den.

Die Be­klagte hatte den ver­trag­li­chen An­spruch des Klägers auf Aus­zah­lung des vollen Net­to­dar­le­hens­be­tra­ges nicht i.H.d. Dif­fe­renz­be­tra­ges erfüllt. Da der Kläger gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nur die Rück­zah­lung des tatsäch­lich zur Verfügung ge­stell­ten Dar­le­hens i.H.v. 5.973 € schul­det, erhält die Be­klagte nur den an den Bau­markt aus­ge­zahl­ten Be­trag zurück. Sie erhält kei­nen darüber hin­aus­ge­hen­den Vermögens­vor­teil, der als Ge­gen­leis­tung des Klägers für das ihm ein­geräumte Ka­pi­tal­nut­zungs­recht an­ge­se­hen wer­den könnte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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