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Im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge: Widerrufsrecht

EuGH v. 11.9.2019 - C-143/18

Der EuGH hat sich vor­lie­gend mit dem Wi­der­rufs­recht des Ver­brau­chers bei einem im Fern­ab­satz ge­schlos­se­nen Dar­le­hens­ver­trag aus­ein­an­der­ge­setzt. Hin­ter­grund ist eine Vor­lage des LG Bonn, das sich mit einem Dar­le­hens­ver­trag zur Fi­nan­zie­rung ei­ner pri­vat ei­gen­ge­nutz­ten Im­mo­bi­lie zu be­fas­sen hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger schlos­sen im Ok­to­ber 2007 mit der be­klag­ten DSL Bank einen Dar­le­hens­ver­trag zur Fi­nan­zie­rung ih­rer pri­vat ei­gen­ge­nutz­ten Im­mo­bi­lie. Die­ser als An­nuitäten­dar­le­hen aus­ge­stal­tete Ver­trag sah einen bis zum 31.12.2017 fest­ge­schrie­be­nen Zins­satz vor. Gemäß dem Ver­trag sollte der Dar­le­hens­neh­mer eine anfäng­li­che Til­gung i.H.v. 2 % leis­ten und in der Folge mtl. Ra­ten zur Rückführung von Zins und Til­gung i.H.v. rd. 550 € er­brin­gen. Die Rück­zah­lung sollte zum 30.11.2007 mit der Zah­lung der ers­ten Rate be­gin­nen. Die Gewährung des Dar­le­hens war von der Stel­lung ei­ner Grund­schuld als Si­cher­heit an der in Rede ste­hen­den Im­mo­bi­lie abhängig.

Der Ver­trags­schluss kam wie folgt zu­stande. Die Be­klagte über­ließ den Klägern ein vor­for­mu­lier­tes, als "Dar­le­hens­an­trag" be­zeich­ne­tes Do­ku­ment so­wie als An­lage dazu eine Wi­der­rufs­be­leh­rung, eine Über­sicht über die Aus­zah­lungs­vor­aus­set­zun­gen, die Fi­nan­zie­rungs­be­din­gun­gen so­wie ein Do­ku­ment mit der Be­zeich­nung "In­for­ma­tion und Merk­blatt zum Bau­fi­nan­zie­rungs­dar­le­hen für den Ver­brau­cher". In der Wi­der­rufs­be­leh­rung hieß es: "Das Wi­der­rufs­recht er­lischt vor­zei­tig, wenn der Ver­trag vollständig erfüllt ist und der Dar­le­hens­neh­mer dem ausdrück­lich zu­ge­stimmt hat."

Die Kläger un­ter­zeich­ne­ten den Dar­le­hens­an­trag, die Wi­der­rufs­be­leh­rung und die Emp­fangs­bestäti­gung für das Merk­blatt und ließen das un­ter­schrie­bene Ex­em­plar die­ser Un­ter­la­gen der Be­klag­ten zu­kom­men. Diese nahm in der Folge den Dar­le­hens­an­trag der Kläger in einem Schrei­ben an. Die Kläger stell­ten die ver­ein­barte Si­cher­heit. Auf ih­ren Wunsch hin brachte die Be­klagte das Dar­le­hen zur Aus­zah­lung. In der Folge be­gan­nen die Kläger mit der Leis­tung der ver­ein­bar­ten Rück­zah­lun­gen. Mit Schrei­ben vom 8.6.2016 wi­der­rie­fen die Kläger den 2007 ge­schlos­se­nen Dar­le­hens­ver­trag und mach­ten gel­tend, die Wi­der­rufs­be­leh­rung sei nach deut­schem Recht feh­ler­haft.

Das mit der Sa­che be­fasste LG Bonn bit­ten den EuGH nun um Aus­le­gung der Richt­li­nie 2002/65 über den Fern­ab­satz von Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen an Ver­brau­cher. Nach die­ser Richt­li­nie tra­gen die Mit­glied­staa­ten dafür Sorge, dass der Ver­brau­cher in­ner­halb ei­ner Frist von 14 Ka­len­der­ta­gen einen im Fern­ab­satz ge­schlos­se­nen Ver­trag über eine Fi­nanz­dienst­leis­tung wi­der­ru­fen kann, ohne Gründe nen­nen oder eine Ver­trags­strafe zah­len zu müssen. Die Richt­li­nie sieht je­doch vor, dass das Wi­der­rufs­recht bei Verträgen, die auf ausdrück­li­chen Wunsch des Ver­brau­chers von bei­den Sei­ten be­reits voll erfüllt sind, be­vor der Ver­brau­cher sein Wi­der­rufs­recht ausübt, aus­ge­schlos­sen ist.

Dem­ent­spre­chend sieht nach An­sicht des LG Bonn auch die Vor­schrift des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB, mit der die­ser Aus­schluss ins deut­sche Recht um­ge­setzt wurde, vor, dass das Wi­der­rufs­recht er­lischt, wenn der Ver­trag über eine Fi­nanz­dienst­leis­tung von bei­den Sei­ten auf ausdrück­li­chen Wunsch des Ver­brau­chers vollständig erfüllt ist, be­vor der Ver­brau­cher sein Wi­der­rufs­recht ausgeübt hat. Laut LG Bonn ist diese Vor­schrift des BGB nach der Recht­spre­chung des BGH nicht auf Ver­brau­cher­dar­le­hens­verträge an­wend­bar, auch wenn sie im Fern­ab­satz ge­schlos­sen wor­den sind, und dass bei die­sen Verträgen das Wi­der­rufs­recht in dem hier maßgeb­li­chen Fall nicht er­lischt.

Die Gründe:
Die Richt­li­nie steht ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung in ih­rer Aus­le­gung durch die na­tio­nale Recht­spre­chung ent­ge­gen, die bei einem im Fern­ab­satz zwi­schen einem Un­ter­neh­mer und einem Ver­brau­cher ge­schlos­se­nen Ver­trag über eine Fi­nanz­dienst­leis­tung nicht das Wi­der­rufs­recht die­ses Ver­brau­chers für den Fall aus­schließt, dass die­ser Ver­trag auf sei­nen ausdrück­li­chen Wunsch von bei­den Sei­ten be­reits voll erfüllt ist, be­vor er sein Wi­der­rufs­recht ausübt. Es ist Sa­che des vor­le­gen­den Ge­richts, das ge­samte in­ner­staat­li­che Recht zu berück­sich­ti­gen und die darin an­er­kann­ten Aus­le­gungs­me­tho­den an­zu­wen­den, um zu ei­ner mit die­ser Vor­schrift im Ein­klang ste­hen­den Lösung zu ge­lan­gen. Da­bei hat es er­for­der­li­chen­falls eine ge­fes­tigte na­tio­nale Recht­spre­chung abzuändern, wenn sie auf ei­ner Aus­le­gung des na­tio­na­len Rechts be­ruht, die mit die­ser Vor­schrift un­ver­ein­bar ist.

Wei­ter­hin ist die Richt­li­nie da­hin aus­zu­le­gen, dass die Pflicht ei­nes Un­ter­neh­mers, der im Fern­ab­satz mit einem Ver­brau­cher einen Ver­trag über eine Fi­nanz­dienst­leis­tung schließt, die In­for­ma­tion über das Be­ste­hen ei­nes Wi­der­rufs­rechts in ei­ner für einen nor­mal in­for­mier­ten, an­ge­mes­sen auf­merk­sa­men und verständi­gen Durch­schnitts­ver­brau­cher im Sinne der uni­ons­recht­li­chen An­for­de­run­gen kla­ren und verständ­li­chen Weise zu er­tei­len, be­vor der Ver­brau­cher durch einen Fern­ab­satz­ver­trag oder durch ein An­ge­bot ge­bun­den ist, nicht ver­letzt wird, wenn der Un­ter­neh­mer dem Ver­brau­cher mit­teilt, dass das Wi­der­rufs­recht bei einem Ver­trag, der auf ausdrück­li­chen Wunsch des Ver­brau­chers von bei­den Sei­ten be­reits voll erfüllt ist, be­vor der Ver­brau­cher sein Wi­der­rufs­recht ausübt, aus­ge­schlos­sen ist, selbst wenn diese In­for­ma­tion nicht dem na­tio­na­len Recht in sei­ner Aus­le­gung durch die na­tio­nale Recht­spre­chung ent­spricht, wo­nach in einem sol­chen Fall das Wi­der­rufs­recht be­steht.

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