deen

Aktuelles

BFH zum Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

BFH 25.4.2012, I R 24/11

Der Sa­nie­rungs­er­lass ist we­der eine all­ge­meine Ver­wal­tungs­vor­schrift der Bun­des­re­gie­rung noch eine all­ge­meine Ver­wal­tungs­vor­schrift ei­ner obers­ten Lan­des­fi­nanz­behörde i.S.d. § 184 Abs. 2 AO. Aus dem Sa­nie­rungs­er­lass kann sich da­mit grundsätz­lich keine Zuständig­keit des Fi­nanz­am­tes zur ab­wei­chen­den Fest­set­zung aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen nach § 163 AO er­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte für das Streit­jahr 2003 mehr­fach eine ab­wei­chende Fest­set­zung von Steu­ern nach § 163 S. 1 AO aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen be­an­tragt. Sie trug vor, in dem Ge­wer­be­er­trag für das Streit­jahr sei ein Sa­nie­rungs­ge­winn aus dem Er­lass von Bank­schul­den ent­hal­ten. Zum Zwecke ei­ner Sa­nie­rung hätten ver­schie­dene Ban­ken auf For­de­run­gen ver­zich­tet. Hier­durch seien die Vor­aus­set­zun­gen für einen Steu­er­er­lass aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen nach dem Sa­nie­rungs­er­lass erfüllt. Zu berück­sich­ti­gende vor­tragsfähige Fehl­beträge zur Ge­wer­be­steuer la­gen nicht vor.

Das Fi­nanz­amt war zwar der Auf­fas­sung, dass ein Sa­nie­rungs­ge­winn i.S.d. Sa­nie­rungs­er­las­ses vor­liege, setzte den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag des Streit­jah­res aber den­noch fest. Es be­rief sich dar­auf, dass der Sa­nie­rungs­er­lass keine all­ge­meine Ver­wal­tungs­vor­schrift für die ab­wei­chende Fest­set­zung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags nach § 184 Abs. 2 S. 1 AO sei. Dies ent­sprach der Auf­fas­sung der Ober­fi­nanz­di­rek­tion, die auf An­frage der Behörde mit­ge­teilt hatte, dass für Stun­dung und Er­lass der Ge­wer­be­steuer die Ge­meinde zuständig sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt konnte vom FG nicht dazu ver­pflich­tet wer­den, den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag für das Streit­jahr im Bil­lig­keits­wege nied­ri­ger fest­zu­set­zen. Dafür ist es nicht zuständig.

Nach § 184 Abs. 2 S. 1 AO schließt die Be­fug­nis des Be­triebs­fi­nanz­am­tes, Re­al­steu­er­mess­beträge fest­zu­set­zen, auch die Be­fug­nis zu Bil­lig­keitsmaßnah­men i.S.v. § 163 S. 1 AO ein, so­weit für sol­che Maßnah­men in ei­ner all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift der Bun­des­re­gie­rung oder ei­ner obers­ten Lan­des­fi­nanz­behörde Richt­li­nien auf­ge­stellt wur­den. Diese Vor­aus­set­zun­gen des § 184 Abs. 2 S. 1 AO la­gen im Streit­fall al­ler­dings nicht vor.

Der sog. Sa­nie­rungs­er­lass (BMF-Schrei­ben vom 27.3.2003) ist we­der eine all­ge­meine Ver­wal­tungs­vor­schrift der Bun­des­re­gie­rung noch eine all­ge­meine Ver­wal­tungs­vor­schrift ei­ner obers­ten Lan­des­fi­nanz­behörde i.S.d. § 184 Abs. 2 AO. Aus dem Sa­nie­rungs­er­lass kann sich da­mit bei der Fest­set­zung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags grundsätz­lich keine Zuständig­keit des Fi­nanz­am­tes zur ab­wei­chen­den Fest­set­zung aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen nach § 163 S. 1 AO er­ge­ben. Zuständig dafür sind al­lein die Ge­mein­den.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben