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BFH erklärt Sanierungserlass für rechtswidrig

Der Große Se­nat des Bun­des­fi­nanz­hofs er­schwert Un­ter­neh­mens­sa­nie­run­gen. Mit Be­schluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) hat er den sog. Sa­nie­rungs­er­lass ge­kippt, mit dem das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium seit 2003 Un­ter­neh­men in der Krise von ei­ner Be­las­tung mit Er­trag­steu­ern frei­stellt, um Ar­beitsplätze zu er­hal­ten. Die in dem Er­lass vor­ge­se­hene Steu­er­begüns­ti­gung von Sa­nie­rungs­ge­win­nen verstößt ge­gen den Grund­satz der Ge­setzmäßig­keit der Ver­wal­tung. Die Ent­schei­dung ist da­mit von grund­le­gen­der Be­deu­tung für die Be­steue­rung in­sol­venz­gefähr­de­ter Un­ter­neh­men.

Worum geht es?

Grundsätz­lich erhöht ein Sa­nie­rungs­ge­winn, der da­durch ent­steht, dass Schul­den zum Zwecke der Sa­nie­rung ganz oder teil­weise vom Gläubi­ger er­las­sen wer­den, das Be­triebs­vermögen und ist steu­er­bar. Bis ein­schließlich zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 1997 wa­ren Sa­nie­rungs­ge­winne in vol­ler Höhe steu­er­frei, § 3 Nr. 66 EStG. Die Vor­schrift setzte sei­ner­zeit die Sa­nie­rungs­bedürf­tig­keit des Un­ter­neh­mens, den vollen oder teil­wei­sen Er­lass sei­ner Schul­den, die in­so­weit be­ste­hende Sa­nie­rungs­ab­sicht der Gläubi­ger so­wie die Sa­nie­rungs­eig­nung des Schul­den­er­las­ses vor­aus. Ende 1997 wurde diese ge­setz­li­che Be­stim­mung auf­ge­ho­ben. Seit­her ist ein Sa­nie­rungs­ge­winn grundsätz­lich steu­er­pflich­tig und eine Steu­er­be­frei­ung konnte nur in Ein­zelfällen durch Bil­lig­keitsmaßnah­men er­reicht wer­den.

Um Un­ter­neh­men nicht mit Steu­ern aus Sa­nie­rungs­ge­win­nen zu be­las­ten, re­gelte das BMF in dem sog. Sa­nie­rungs­er­lass (BMF-Schrei­ben vom 27.3.2003, BStBl. I 2003, S. 240), der sich auf die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben zu Bil­lig­keitsmaßnah­men stützt, dass Er­trag­steu­ern auf einen Sa­nie­rungs­ge­winn un­ter ähn­li­chen Vor­aus­set­zun­gen wie un­ter der früheren Rechts­lage er­las­sen wer­den können. Da­bei wurde da­von aus­ge­gan­gen, dass die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, wenn ein Sa­nie­rungs­plan vor­liegt, ohne dass darüber hin­aus noch eine Prüfung er­folgte, ob im Ein­zel­fall persönli­che oder sach­li­che Bil­lig­keitsgründe vor­lie­gen.

Die Urteilsbegründung

Der Große Se­nat des BFH kommt zu dem Er­geb­nis, dass der Sa­nie­rungs­er­lass ge­gen den Grund­satz der Ge­setzmäßig­keit der Ver­wal­tung verstößt. Der Ge­setz­ge­ber habe im Jahr 1997 ausdrück­lich ent­schie­den, dass Sa­nie­rungs­ge­winne der Be­steue­rung un­ter­lie­gen sol­len, in­dem er die bis dato gel­tende Steu­er­be­frei­ung ab­schaffte. Der Fi­nanz­ver­wal­tung ist es ver­wehrt, sich über diese Ent­schei­dung hin­weg­zu­set­zen und diese Ge­winne auf­grund ei­ge­ner Ent­schei­dung gleich­wohl von der Be­steue­rung zu be­freien. Dies verstößt ge­gen den Grund­satz der Ge­setzmäßig­keit der Ver­wal­tung.

Auswirkungen der Entscheidung

Fi­nanz­ge­richt­li­che Kla­gen auf Gewährung ei­ner Steu­er­begüns­ti­gung nach dem Sa­nie­rungs­er­lass wer­den künf­tig kei­nen Er­folg mehr ha­ben. Eine Re­ak­tion des BMF auf das Ur­teil des Großen Se­nats bleibt ab­zu­war­ten. Es ist aber da­von aus­zu­ge­hen, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung den Sa­nie­rungs­er­lass künf­tig nicht mehr an­wen­det.
Grundsätz­lich wer­den da­mit sinn­volle Fir­men­sa­nie­run­gen in Zu­kunft deut­lich er­schwert. Das BMF hat be­reits ver­laut­ba­ren las­sen, dass es ggf. die Vor­lage für eine neue ge­setz­li­che Grund­lage er­ar­bei­ten wird.

Im Ein­zel­fall ist es den Fi­nanz­behörden aber auch künf­tig er­laubt, auf die Ein­zie­hung der Steuer auf Sa­nie­rungs­ge­winne zu ver­zich­ten. Denn von dem Rich­ter­spruch un­berührt blei­ben in­di­vi­du­elle Bil­lig­keitsmaßnah­men, die auf be­son­de­ren, außer­halb des Sa­nie­rungs­er­las­ses lie­gen­den Gründen des Ein­zel­falls, insb. auf persönli­chen Bil­lig­keitsgründen, be­ru­hen. Dies setzt künf­tig aber eine ein­ge­hende Prüfung des kon­kre­ten Ein­zel­fal­les durch das Fi­nanz­amt vor­aus.
 

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