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BFH: EuGH-Vorlage zur Frage der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungen mit Mietwagen im Nahverkehr

Entscheidung des BFH vom 10.7.2012 - XI R 39/10

Es ist zwei­fel­haft, ob die na­tio­nale se­lek­tive Re­ge­lung in § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG, die eine un­ter­schied­li­che Be­hand­lung der Miet­wa­gen­umsätze und Ta­xen­umsätze im Hin­blick auf den an­wend­ba­ren Steu­er­satz zur Folge hat, mit dem Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­lität im Ein­klang steht. An­de­rer­seits können die un­ter­schied­li­chen recht­li­chen Vor­ga­ben im PBefG dazu führen, dass keine gleich­ar­ti­gen Dienst­leis­tun­gen vor­lie­gen und da­mit kein Ver­stoß ge­gen das Neu­tra­litätsprin­zip ge­ge­ben ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die u.a. über eine Ge­neh­mi­gung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 9 ff., § 46 Abs. 2 PBefG für den Ver­kehr mit Miet­wa­gen verfügt, nicht je­doch über eine Ge­neh­mi­gung für den Ver­kehr mit Ta­xen nach § 47 PBefG. In den Streit­jah­ren 2006 und 2007 führte sie im Auf­trag von Kran­ken­kas­sen Kran­ken­fahr­ten mit hierfür nicht be­son­ders ein­ge­rich­te­ten Fahr­zeu­gen durch.

Die Kläge­rin erklärte die Umsätze ent­spre­chend ei­ner Be­an­stan­dung durch das Fi­nanz­amt mit dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz. Sie be­gehrte al­ler­dings den ermäßig­ten Steu­er­satz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, der für Per­so­nen­beförde­rungs­leis­tun­gen mit Kraft­drosch­ken (Ta­xen) im Nah­ver­kehr gilt. Hier­auf ließ sich die Steu­er­behörde al­ler­dings nicht ein. Die Kläge­rin war der An­sicht, die Um­satz­steuer müsse wett­be­werbs­neu­tral aus­ge­stal­tet sein. Bei ei­ner Aus­le­gung des § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG über den Wort­laut hin­aus könne auch ihr als Miet­wa­gen­un­ter­neh­me­rin der ermäßigte Steu­er­satz gewährt wer­den.

Das FG wies die Klage dies­bezüglich ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin setzte der BFH das Ver­fah­ren aus und legte die Sa­che dem EuGH mit der Frage vor, ob Art. 12 Abs. 3a Un­ter­abs. 3 i.V.m. An­hang H Ka­te­go­rie 5 der Richt­li­nie 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. An­hang III Ka­te­go­rie 5 MwSt­Sys­tRL un­ter Be­ach­tung des Neu­tra­litätsprin­zips ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung ent­ge­gen­ste­hen, die für die Beförde­rung von Per­so­nen im Ver­kehr mit Ta­xen im Nah­ver­kehr den ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz vor­sieht, wo­hin­ge­gen für die Beförde­rung von Per­so­nen mit sog. Miet­wa­gen im Nah­ver­kehr der Re­gel­steu­er­satz gilt.

Die Gründe:
Da ein "Miet­wa­gen" nach der na­tio­na­len Ge­setz­ge­bung be­grifflich keine "Kraft­droschke" bzw. kein "Taxi" ist, konnte sich die Kläge­rin nicht mit Er­folg auf den Wort­laut der Vor­schrift be­ru­fen. Die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung von Kraft­drosch­ken- bzw. Ta­xen­ver­kehr und Miet­wa­gen­ver­kehr nach na­tio­na­lem Recht ist auch ver­fas­sungs­gemäß und liegt im öff­ent­li­chen In­ter­esse. Der All­ge­mein­heit soll mit dem Ta­xen­ver­kehr ein dem Kon­tra­hie­rungs­zwang un­ter­lie­gen­des öff­ent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel für in­di­vi­du­elle Fahr­ten zu einem fest­ge­leg­ten Ta­rif zur Verfügung ste­hen.

Nach Art. 12 Abs. 3a Un­ter­abs. 3 der Richt­li­nie 77/388/EWG und nach Art. 98 MwSt­Sys­tRL ha­ben die Mit­glied­staa­ten un­ter der Vor­aus­set­zung, dass der Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­lität be­ach­tet wird, der dem ge­mein­sa­men Mehr­wert­steu­er­sys­tem zu­grunde liegt, zwar die Möglich­keit, kon­krete und spe­zi­fi­sche As­pekte ei­ner Ka­te­go­rie von Dienst­leis­tun­gen i.S.d. An­hangs H der Richt­li­nie 77/388/EWG bzw. des An­hangs III MwSt­Sys­tRL mit einem ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz zu be­le­gen. Der Se­nat hält es al­ler­dings für zwei­fel­haft, ob die na­tio­nale se­lek­tive Re­ge­lung in § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG, die eine un­ter­schied­li­che Be­hand­lung der Miet­wa­gen­umsätze und Kraft­drosch­ken- bzw. Ta­xen­umsätze im Hin­blick auf den an­wend­ba­ren Steu­er­satz zur Folge hat, mit dem Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­lität im Ein­klang steht.

Der Grund­satz der Neu­tra­lität ver­bie­tet es ins­be­son­dere, gleich­ar­tige und des­halb mit­ein­an­der in Wett­be­werb ste­hende Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen hin­sicht­lich der Mehr­wert­steuer un­ter­schied­lich zu be­han­deln, so dass sol­che Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen einem ein­heit­li­chen Steu­er­satz zu un­ter­wer­fen sind. Nach EuGH-Recht­spre­chung ist der Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­lität be­reits dann ver­letzt, wenn zwei aus der Sicht des Ver­brau­chers glei­che oder gleich­ar­tige Dienst­leis­tun­gen, die die­sel­ben Bedürf­nisse des Ver­brau­chers be­frie­di­gen, hin­sicht­lich der Mehr­wert­steuer un­ter­schied­lich be­han­delt wer­den. Al­ler­dings können die un­ter­schied­li­chen recht­li­chen Vor­ga­ben im PBefG mögli­cher­weise dazu führen, dass keine gleich­ar­ti­gen Dienst­leis­tun­gen vor­lie­gen und da­mit kein Ver­stoß ge­gen das Neu­tra­litätsprin­zip ge­ge­ben ist. So­mit ist die Ant­wort des EuGH auf die Vor­la­ge­fra­gen im vor­lie­gen­den Fall ent­schei­dungs­er­heb­lich.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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