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Steuerberatung

Steuersatzermäßigung für Campingplätze auch für Bootsliegeplätze?

BFH 2.8.2018, V R 33/17

Der BFH sieht es als möglich an, dass die im Um­satz­steu­er­recht gel­tende Steu­er­sat­zermäßigung für die kurz­fris­tige Ver­mie­tung von Cam­pingflächen auch auf die Ver­mie­tung von Boots­lie­geplätzen an­zu­wen­den ist. Er hat da­her den EuGH um Klärung ge­be­ten, ob ein Ha­fen bei glei­cher Funk­tion wie ein Cam­ping­platz zu be­han­deln ist.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, des­sen Zweck die Förde­rung des Se­gel- und Mo­tor­was­ser­sports ist. Er hatte in den Streit­jah­ren 2010 bis 2012 Boots­lie­geplätze in sei­nem Ha­fen ge­gen ein sog. Ha­fen­geld Was­ser­sport­lern über­las­sen, die dort mit ih­rem Boot an­kern und über­nach­ten konn­ten. Das Ha­fen­geld um­fasste auch die Nut­zung ähn­li­cher (Sa­nitär-) Ein­rich­tun­gen wie auf Cam­pingplätzen und in sog. Wohn­mo­bilhäfen.

Die Ent­gelte aus der kurz­fris­ti­gen Ver­mie­tung der Lie­geplätze un­ter­warf der Kläger (wie bei Cam­pingplätzen) dem ermäßig­ten Steu­er­satz gem. dem § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG. Im An­schluss an eine beim Kläger durch­geführte Um­satz­steuer-Son­derprüfung änderte das Fi­nanz­amt die Um­satz­steu­er­be­scheide für 2010 bis 2012 und un­ter­warf die strei­ti­gen Umsätze dem Re­gel­steu­er­satz.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hat der BFH das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob ein Ha­fen bei glei­cher Funk­tion wie ein Cam­ping­platz zu be­han­deln ist.

Gründe:

Der Se­nat sieht es als möglich an, dass es der in der Eu­ropäischen Grund­rechts­charta ver­an­kerte all­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­grund­satz (Art. 20 EU­GrdRCh), der im Steu­er­recht im Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­lität zum Aus­druck kommt, ge­bie­tet, die Steu­er­sat­zermäßigung für Cam­pingplätze und da­mit für sog. "Wohn­mo­bilhäfen" auch auf die Über­las­sung von Boots­lie­geplätzen an­zu­wen­den, so­weit diese gleich­ar­tige Umsätze ausführen. Da diese Frage die Aus­le­gung des Uni­ons­rechts be­trifft, war dem Se­nat eine ei­gene Sa­ch­ent­schei­dung ver­wehrt und eine Vor­lage an den EuGH er­for­der­lich.

Dem EuGH wird so­mit fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

Um­fasst die Steu­er­sat­zermäßigung für die Ver­mie­tung von Cam­pingplätzen und Plätzen für das Ab­stel­len von Wohn­wa­gen nach Art. 98 Abs. 2 der Richt­li­nie 2006/112/EG des Ra­tes vom 28. No­vem­ber 2006 über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem (MwSt­Sys­tRL) in Ver­bin­dung mit An­hang III Nr. 12 MwSt­Sys­tRL auch die Ver­mie­tung von Boots­lie­geplätzen?

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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