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Mietwagen-App "UBER Black" ist unzulässig

BGH v. 13.12.2018 - I ZR 3/16

Die Ver­mitt­lung von Miet­wa­gen über die App "UBER Black" verstößt ge­gen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG und ist des­halb un­zulässig. Die Vor­schrift ist zum Schutz des Ta­xi­ver­kehrs ge­recht­fer­tigt, für den - an­ders als für Miet­wa­gen­un­ter­neh­men - feste Beförde­rungs­ta­rife gel­ten und ein Kon­tra­hie­rungs­zwang be­steht. Uni­ons­recht­li­che Be­stim­mun­gen ste­hen einem Ver­bot von "UBER Black" nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist Ta­xi­un­ter­neh­mer in Ber­lin. Bei der Be­klag­ten han­delt es sich um ein Un­ter­neh­men mit Sitz in den Nie­der­lan­den. Letz­tere bot die Ap­pli­ka­tion "UBER Black" für Smart­pho­nes an, über die Miet­wa­gen mit Fah­rer be­stellt wer­den konn­ten. Da­bei er­hielt der Fah­rer, des­sen freies Miet­fahr­zeug sich zum Zeit­punkt des Auf­trags am Nächs­ten zum Fahr­gast be­fand, den Fahr­auf­trag un­mit­tel­bar vom Ser­ver der Be­klag­ten. Zeit­gleich be­nach­rich­tigte die Be­klagte das Miet­wa­gen­un­ter­neh­men per E-Mail.

Die Be­klagte be­zeich­nete die Fahr­zeuge der mit ihr ko­ope­rie­ren­den Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer als "UBER". Die Preis­ge­stal­tung, Ab­wick­lung der Zah­lun­gen und die Wer­bung er­folgte durch die Be­klagte, für die Fahr­aufträge gal­ten die von ihr ge­stell­ten Be­din­gun­gen.

Der Kläger war der An­sicht, dass das An­ge­bot der Be­klag­ten we­gen Ver­stoßes ge­gen das Rück­kehr­ge­bot für Miet­wa­gen gem. § 49 Abs. 4 PBefG wett­be­werbs­wid­rig sei. LG und KG ga­ben der Un­ter­las­sungs­klage statt. Der BGH hatte zunächst den EuGH um eine Vor­ab­ent­schei­dung zu der Frage ge­be­ten, ob der Dienst der Be­klag­ten eine nicht un­ter die uni­ons­recht­li­chen Be­stim­mun­gen zur Dienst­leis­tungs­frei­heit fal­lende Ver­kehrs­dienst­leis­tung dar­stellt (Be­schl. v. 18.5.2017 - I ZR 3/16 - Uber Black I). Nach der EuGH-Ent­schei­dung vom 20.12.2017 zu dem Dienst "UBER Pop" (C-434/15) hat der BGH sein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen zurück­ge­nom­men und die Re­vi­sion der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen.

Gründe:

Die Ver­wen­dung der be­an­stan­de­ten Ver­sion der App "UBER Black" verstößt ge­gen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Da­nach dürfen mit Miet­wa­gen nur Fahr­aufträge aus­geführt wer­den, die zu­vor am Be­triebs­sitz des Un­ter­neh­mens ein­ge­gan­gen sind. Da­ge­gen können Fahrgäste den Fah­rern von Ta­xen un­mit­tel­bar Fahr­aufträge er­tei­len. Die Be­din­gung, dass Fahr­aufträge für Miet­wa­gen zunächst am Be­triebs­sitz des Un­ter­neh­mers ein­ge­hen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fah­rer den Fahr­auf­trag un­mit­tel­bar erhält, auch wenn das Un­ter­neh­men, das den Miet­wa­gen be­treibt, zu­gleich un­ter­rich­tet wird.

In die­ser Aus­le­gung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ge­genüber den Miet­wa­gen­un­ter­neh­men und der Be­klag­ten eine ver­fas­sungs­recht­lich un­be­denk­li­che Be­rufs­ausübungs­re­ge­lung. Sie ist zum Schutz des Ta­xi­ver­kehrs ge­recht­fer­tigt, für den - an­ders als für Miet­wa­gen­un­ter­neh­men - feste Beförde­rungs­ta­rife gel­ten und ein Kon­tra­hie­rungs­zwang be­steht. Uni­ons­recht­li­che Be­stim­mun­gen ste­hen einem Ver­bot von "UBER Black" nicht ent­ge­gen. Be­den­ken ge­gen ein Ver­bot könn­ten sich in­so­weit al­lein aus den Re­geln der Union zur Dienst­leis­tungs­frei­heit er­ge­ben. Diese Be­stim­mun­gen fin­den aber auf Ver­kehrs­dienst­leis­tun­gen keine An­wen­dung.

Wie in dem vom EuGH ent­schie­de­nen Fall "UBER Pop" ist der mit­tels ei­ner Smart­phone-Ap­pli­ka­tion er­brachte Ver­mitt­lungs­dienst der Be­klag­ten in­te­gra­ler Be­stand­teil ei­ner hauptsäch­lich aus ei­ner Ver­kehrs­dienst­leis­tung be­ste­hen­den Ge­samt­dienst­leis­tung. Die Be­deu­tung der Leis­tun­gen der Be­klag­ten für die Beförde­rungs­leis­tung hängt nicht da­von ab, ob es sich um einen pri­va­ten (UBER Pop) oder be­rufsmäßigen (UBER Black) Fah­rer han­delt oder ob das für die Fahrt be­nutzte Fahr­zeug Ei­gen­tum ei­ner Pri­vat­per­son (UBER Pop) oder ei­nes Un­ter­neh­mens (UBER Black) ist.

Für die Wett­be­werbs­verstöße der mit ihr ko­ope­rie­ren­den Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer und Fah­rer haf­tet die Be­klagte letzt­lich als Teil­neh­me­rin.

Link­hin­weise:
 

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung kli­cken Sie bitte hier.
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