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Steuerberatung

Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln trotz fehlender zolltariflicher Einordnung

Die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes setzt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. An­lage 2 eine Zoll­ta­ri­fie­rung vor­aus. Der Recht­spre­chung des BFH fol­gend setzt die Fi­nanz­ver­wal­tung diese für die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes bei der Lie­fe­rung von Holz­hack­schnit­zeln nicht mehr vor­aus.

Diese Zoll­ta­ri­fie­rung fehlt bei Holz­hack­schnit­zeln, so dass nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des BFH hier­auf der re­guläre Steu­er­satz zur An­wen­dung kam. Mit Ur­teil vom 03.02.2022 (Rs. C-515/20, Fi­nanz­amt A, UVR 2022, S. 100) ent­schied der EuGH, dass es einem Mit­glied­staat ge­stat­tet sei, die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes auf be­stimmte Ka­te­go­rien von Brenn­holz zu be­gren­zen, so­fern der Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­lität ge­wahrt bleibe. Die­ser sei ge­wahrt, wenn Holz­hack­schnit­zel und an­dere For­men von Brenn­holz aus Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers nicht aus­tausch­bar seien. Dies zu be­ur­tei­len, ob­lag dem vor­le­gen­den Ge­richt. In sei­nem Ur­teil vom 21.04.2022 (Az. V R 2/22 (V R 6/18), MwStR 2022, S. 709) kam der BFH zu dem Er­geb­nis, dass das Fi­nanz­ge­richt die er­for­der­li­che Aus­tausch­bar­keit zu­tref­fend be­jaht hatte und ent­schied da­her, dass Holz­hack­schnit­zel - ent­ge­gen sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung (vgl. BFH-Ur­teil vom 26.06.2018, Az. VII R 47/17) - dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­lie­gen. Das Feh­len der für die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes er­for­der­li­chen zoll­ta­rif­li­chen Ein­ord­nung stehe dem nicht ent­ge­gen.

Mit BMF-Schrei­ben vom 04.04.2023 (Az. III C 2 - S 7221/19/10002 :004, DStR 2023, S. 776) wen­det die Fi­nanz­ver­wal­tung nun die­ses Ur­teil an. Das Ur­teil ist je­doch nur auf die Lie­fe­rung von Holz­hack­schnit­zeln an­zu­wen­den, die nach der Art ih­rer Auf­ma­chung und der ver­kauf­ten Menge zum Ver­bren­nen be­stimmt sind. Auf an­dere nicht in der An­lage 2 zu § 12 UStG ent­hal­tene Wa­ren ohne zoll­ta­rif­li­che Ein­ord­nung sei die BFH-Recht­spre­chung nicht an­zu­wen­den. In­so­fern hält die Fi­nanz­ver­wal­tung wei­ter­hin am Er­for­der­nis der Zoll­ta­ri­fie­rung fest.

Hin­weis: Das BMF-Schrei­ben ist in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den. Für vor dem 01.01.2023 aus­geführte Leis­tun­gen wird es - auch für Zwecke des Vor­steu­er­ab­zugs des Leis­tungs­empfängers - nicht be­an­stan­det, wenn sich der leis­tende Un­ter­neh­mer auf die An­wen­dung des Re­gel­steu­er­sat­zes be­ruft.

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