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Steuerberatung

Sind Umsätze aus der Tätigkeit als Museums-Gästeführer steuerfrei?

FG Münster 8.10.2018, 5 K 1215/16 U

Nach Auf­fas­sung des Se­na­tes wi­der­spricht es dem Neu­tra­litätsgrund­satz, den Gästeführer in einem Mu­seum von der Steu­er­frei­heit für kul­tu­relle Dienst­leis­tun­gen aus­zu­schließen. All­ge­mein ist es nämlich nach dem Grund­satz der Neu­tra­lität nach EuGH-Recht­spre­chung un­ter­sagt, gleich­ar­tige und des­halb im Wett­be­werb ste­hende Dienst­leis­tun­gen hin­sicht­lich der Mehr­wert­steuer un­ter­schied­lich zu be­han­deln.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger er­zielt seit dem Jahr 2002 ge­werb­li­che Einkünfte als Gästeführer in einem Mu­seum. In den Räumen der Stif­tung A. können die Be­su­cher u.a. alte Ma­schi­nen be­sich­ti­gen. Ne­ben tech­ni­schen De­tails wer­den ih­nen In­for­ma­tio­nen über die da­ma­li­gen Ar­beits- und Le­bens­be­din­gun­gen ver­mit­telt. Das Mu­seum ist aus­schließlich über Grup­penführun­gen be­geh­bar. Eine selbständige Er­schließung ist aus­ge­schlos­sen, da der Mu­se­ums­be­reich ver­schlos­sen ist und nur in Be­glei­tung von Gästeführern, die Schlüssel ha­ben, be­tre­ten wer­den darf.

Auf­trag­ge­ber des Klägers ist die Stif­tung A, eine ge­meinnützige Stif­tung bürger­li­chen Rechts. Sie er­bringt steu­er­freie Umsätze nach § 4 Nr. 20 a) UStG. Für den Streit­zeit­raum lie­gen Be­schei­ni­gun­gen der Be­zirks­re­gie­rung vor, in de­nen fest­ge­stellt wird, dass der Kläger als Mu­se­umsführer die glei­chen kul­tu­rel­len Auf­ga­ben erfüllt wie ver­gleich­bare Ein­rich­tun­gen in öff­ent­lich-recht­li­cher Träger­schaft.

Der Kläger be­an­tragte beim Fi­nanz­amt für die Streit­jahre 2010 bis 2013 eine Be­frei­ung von der Um­satz­steu­er­pflicht. Die­sen An­trag lehnte die Behörde ab und begründete dies da­mit, dass es sich bei der Tätig­keit als Gästeführer nicht um eine um­satz­steu­er­freie Tätig­keit nach § 4 Nr. 20 UStG han­dele. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Tätig­keit des Klägers als Gästeführer im Mu­seum der Stif­tung A. ist nach § 4 Nr. 20 a) UStG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 n) MwSt­Sys­tRL steu­er­frei. Gem. § 4 Nr. 20 a) S. 1 UStG sind die Umsätze fol­gen­der Ein­rich­tun­gen des Bun­des, der Länder, der Ge­mein­den oder der Ge­mein­de­verbände steu­er­frei: Thea­ter, Or­ches­ter, Kam­mer­mu­si­ken­sem­bles, Chöre, Mu­seen, bo­ta­ni­sche Gärten, zoo­lo­gi­sche Gärten, Tier­parks, Ar­chive, Büche­reien so­wie Denkmäler der Bau- und Gar­ten­bau­kunst. Das Glei­che gilt gem. S. 2 für die Umsätze gleich­ar­ti­ger Ein­rich­tun­gen an­de­rer Un­ter­neh­mer, wenn die zuständige Lan­des­behörde be­schei­nigt, dass sie die glei­chen kul­tu­rel­len Auf­ga­ben wie die in S. 1 be­zeich­ne­ten Ein­rich­tun­gen erfüllen.

Nach den Be­schei­ni­gun­gen der Be­zirks­re­gie­rung steht für die Be­tei­lig­ten und das FG die Gleich­heit der kul­tu­rel­len Auf­ga­ben­erfüllung ver­bind­lich fest. Zu prüfen durch die Fi­nanz­behörden und das FG war im Streit­fall al­lein die Frage, ob auch die Tätig­keit als Gästeführer als "gleich­ar­tige Ein­rich­tung" an­zu­se­hen ist. Dies ist nach der An­sicht des er­ken­nen­den Se­na­tes der Fall. Denn  4 Nr. 20 a) UStG ist richt­li­ni­en­kon­form da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass der Be­griff der gleich­ar­ti­gen Ein­rich­tung auch Ein­zel­per­so­nen um­fasst. Zwar kann sich der na­tio­nale Ge­setz­ge­ber dafür ent­schei­den, nur be­stimmte kul­tu­relle Leis­tun­gen von der Steuer zu be­freien. Nach Auf­fas­sung des Se­na­tes wi­der­spricht es je­doch dem Neu­tra­litätsgrund­satz, den Kläger von der Steu­er­frei­heit für kul­tu­relle Dienst­leis­tun­gen aus­zu­schließen. All­ge­mein ist es nämlich nach dem Grund­satz der Neu­tra­lität nach EuGH-Recht­spre­chung un­ter­sagt, gleich­ar­tige und des­halb im Wett­be­werb ste­hende Dienst­leis­tun­gen hin­sicht­lich der Mehr­wert­steuer un­ter­schied­lich zu be­han­deln.

Im Streit­fall ist das Mu­seum bzw. Denk­mal aus­schließlich im Rah­men der vom Kläger und den an­de­ren Gästeführern durch­geführ­ten Führun­gen zugäng­lich. Der Kläger ist da­mit - ver­gleich­bar mit einem Thea­ter­schau­spie­ler und an­ders als ein Re­gis­seur - un­mit­tel­ba­rer und un­ver­zicht­ba­rer Be­stand­teil der kul­tu­rel­len Leis­tung Mu­seum/Denk­mal. Die­ses Er­geb­nis steht auch im Ein­klang mit dem ge­setz­ge­be­ri­schen Zweck. Denn die Steu­er­be­frei­un­gen für die öff­ent­li­chen und ih­nen gleich­ge­stell­ten Thea­ter, Or­ches­ter, Mu­seen, Ar­chive und Büche­reien sind aus­weis­lich der Ge­setz­ge­bungs­ma­te­ria­lien ein­geführt wor­den, da es sich um Ein­rich­tun­gen han­dele, die in er­heb­li­chem Um­fang staat­lich sub­ven­tio­niert seien und bei de­nen die er­ziel­ten Ein­nah­men keine Aus­sa­ge­kraft hin­sicht­lich der Be­last­bar­keit ih­rer Umsätze mit Um­satz­steuer be­sit­zen.

Selbst wenn man - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Se­nats - da­von aus­geht, dass eine richt­li­ni­en­kon­forme Aus­le­gung des § 4 Nr. 20 a) UStG nicht möglich ist, so ist die Tätig­keit des Klägers als Gästeführer im Mu­seum der Stif­tung A in un­mit­tel­ba­rer An­wen­dung des Art. 132 Abs. 1 n) MwSt­Sys­tRL steu­er­frei. Nach Auf­fas­sung des EuGH ist der Be­griff der Ein­rich­tung in Art. 132 Abs. 1 n) MwSt­Sys­tRL grundsätz­lich weit ge­nug, um auch natürli­che Per­so­nen zu er­fas­sen. Die in die­ser Be­stim­mung vor­ge­se­he­nen Steu­er­be­frei­un­gen seien nicht auf Umsätze ju­ris­ti­scher Per­so­nen be­schränkt, son­dern könn­ten sich auch auf Umsätze natürli­cher Per­so­nen er­stre­cken. Letzt­lich ist die Tätig­keit als Gästeführer gem. Art. 132 Abs. 1 i) MwSt­Sys­tRL steu­er­frei. Die in ei­ner Viel­zahl von Fällen re­le­vante Frage, in­wie­fern bei So­lis­ten eine richt­li­ni­en­kon­forme Aus­le­gung des § 4 Nr. 20 a) UStG möglich ist und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Ein­zel­per­so­nen sich un­mit­tel­bar auf Art. 132 Abs. 1 n) MwSt­Sys­tRL be­ru­fen können, ist al­ler­dings nicht ab­schließend geklärt. Glei­ches gilt hin­sicht­lich der Frage der Reich­weite der Steu­er­be­frei­ung nach Art. 132 Abs. 1 i) MwSt­Sys­tRL. In­fol­ge­des­sen wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

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