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Steuerberatung

EuGH-Vorlage zum erfolglosen Unternehmer

BFH v. 27.3.2019 - V R 61/17

Muss ein Steu­er­pflich­ti­ger, der einen In­ves­ti­ti­ons­ge­gen­stand im Hin­blick auf eine steu­er­pflich­tige Ver­wen­dung mit Recht auf Vor­steu­er­ab­zug her­stellt (hier: Er­rich­tung ei­nes Gebäudes zum Be­trieb ei­ner Ca­fe­te­ria), den Vor­steu­er­ab­zug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 MwSt­Sys­tRL be­rich­ti­gen, wenn er die zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Um­satztätig­keit (hier: Be­trieb der Ca­fe­te­ria) ein­stellt und der In­ves­ti­ti­ons­ge­gen­stand im Um­fang der zu­vor steu­er­pflich­ti­gen Ver­wen­dung nun­mehr un­ge­nutzt bleibt?

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Or­ganträge­rin ei­ner GmbH, die ein Al­ten- und Pfle­ge­heim steu­er­frei be­treibt. Im Jahr 2003 hatte die GmbH in einem An­bau eine Ca­fe­te­ria er­rich­tet, die für Be­su­cher durch einen Außen­ein­gang und für Heim­be­woh­ner durch den Spei­se­saal des Pfle­ge­heims zugäng­lich war. Die Kläge­rin ging zunächst da­von aus, dass sie die Ca­fe­te­ria aus­schließlich für steu­er­pflich­tige Umsätze nutze.

Nach einem Prüfungs­ver­merk des Fi­nanz­am­tes wur­den in der Ca­fe­te­ria keine ge­trenn­ten Auf­zeich­nun­gen geführt, da die Heim­be­woh­ner nach den An­ga­ben der Kläge­rin die Ca­fe­te­ria über­haupt nicht fre­quen­tier­ten. Der weit­aus größte Teil sei körper­lich so ein­ge­schränkt, dass an einen Be­such der Ca­fe­te­ria nicht zu den­ken sei. Diese sei nur für auswärtige Gäste ge­dacht ge­we­sen, die dann möglichst nicht ne­ben einem Heim­be­woh­ner in Pan­tof­feln und Ba­de­man­tel sit­zen soll­ten. Nach dem Ver­merk han­delte es sich um Ar­gu­mente, de­nen sich die Behörde im Rah­men der Um­satz­steuer-Son­derprüfung nicht ver­schließen konnte.

Nichts­des­to­trotz er­schien es dem Fi­nanz­amt un­wahr­schein­lich, dass über­haupt keine Heim­be­woh­ner mit ih­ren Be­su­chern die Ca­fe­te­ria auf­such­ten und nutz­ten. Dar­auf­hin kam es zu ei­ner Verständi­gung, eine steu­er­freie Nut­zung der Ca­fe­te­ria zu 10 % an­zu­neh­men. Dies führte zur An­nahme ei­ner Be­rich­ti­gung nach § 15a UStG für die Jahre ab 2003. Im An­schluss an eine Außenprüfung ging die Behörde da­von aus, dass die GmbH in den Streit­jah­ren 2009 bis 2012 in der Ca­fe­te­ria keine Wa­ren­umsätze mehr aus­geführt habe. Im Fe­bruar 2013 sei das dies­bezügli­che Ge­werbe ab­ge­mel­det wor­den. Dies habe zu ei­ner wei­ter ge­hen­den Be­rich­ti­gung nach § 15a UStG geführt, da jetzt über­haupt keine Nut­zung für Umsätze mit Recht auf Vor­steu­er­ab­zug vor­liege.


Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

Muss ein Steu­er­pflich­ti­ger, der einen In­ves­ti­ti­ons­ge­gen­stand im Hin­blick auf eine steu­er­pflich­tige Ver­wen­dung mit Recht auf Vor­steu­er­ab­zug her­stellt (hier: Er­rich­tung ei­nes Gebäudes zum Be­trieb ei­ner Ca­fe­te­ria), den Vor­steu­er­ab­zug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 MwSt­Sys­tRL be­rich­ti­gen, wenn er die zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Um­satztätig­keit (hier: Be­trieb der Ca­fe­te­ria) ein­stellt und der In­ves­ti­ti­ons­ge­gen­stand im Um­fang der zu­vor steu­er­pflich­ti­gen Ver­wen­dung nun­mehr un­ge­nutzt bleibt?

Gründe:
Der Un­ter­neh­mer wird durch den Vor­steu­er­ab­zug vollständig von der im Rah­men sei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit ge­schul­de­ten oder ent­rich­te­ten Mehr­wert­steuer ent­las­tet. Da­mit wird völlige Neu­tra­lität hin­sicht­lich der steu­er­li­chen Be­las­tung al­ler wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten un­abhängig von ih­rem Zweck und ih­rem Er­geb­nis gewähr­leis­tet, so­fern diese Tätig­kei­ten selbst der Mehr­wert­steuer un­ter­lie­gen.

Da­bei bleibt das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug auch dann er­hal­ten, wenn der Steu­er­pflich­tige die Ge­genstände und Dienst­leis­tun­gen, die zu dem Ab­zug geführt ha­ben, später auf­grund von Umständen, die von sei­nem Wil­len un­abhängig sind, nicht im Rah­men be­steu­er­ter Umsätze ver­wen­den konnte. An­dern­falls käme es ent­ge­gen dem Grund­satz der Neu­tra­lität zu willkürli­chen Un­ter­schei­dun­gen, da die endgültige Zu­las­sung der Abzüge da­von ab­hinge, ob In­ves­ti­tio­nen zu steu­er­ba­ren Umsätzen führen. Es ist da­her mit dem Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­lität nicht ver­ein­bar, die endgültige Zu­las­sung der Vor­steu­er­abzüge von den Er­geb­nis­sen der vom Steu­er­pflich­ti­gen ausgeübten wirt­schaft­li­chen Tätig­keit abhängig zu ma­chen. Dies führe zu un­ge­recht­fer­tig­ten Un­ter­schei­dun­gen zwi­schen Un­ter­neh­men mit dem­sel­ben Pro­fil und der­sel­ben Tätig­keit in Be­zug auf die steu­er­li­che Be­hand­lung von iden­ti­schen Im­mo­bi­li­en­in­ves­ti­ti­onstätig­kei­ten.

Die vom Wil­len des Un­ter­neh­mers un­abhängige Nicht­ver­wen­dung ohne wei­tere Nut­zungs­ab­sicht kann ei­ner Nicht­ver­wen­dung trotz Ab­sicht zu ei­ner steu­er­pflich­ti­gen Nut­zung gleich­zu­stel­len sein. Hat der Un­ter­neh­mer in der Ab­sicht ei­ner zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Nut­zung ein Wirt­schafts­gut her­ge­stellt und kann er die be­ab­sich­tigte Nut­zung we­gen ei­ner von sei­nem Wil­len un­abhängi­gen Er­folg­lo­sig­keit nicht dau­er­haft ver­wirk­li­chen, würde das sich hier­aus er­ge­bende Feh­len jeg­li­cher Nut­zung und jeg­li­cher Ver­wen­dungs­ab­sicht keine Ände­rung der Verhält­nisse be­wir­ken, die zu ei­ner Vor­steu­er­be­rich­ti­gung führt.

Die be­reits in den Streit­jah­ren be­ste­hende Schließung des Be­triebs der Ca­fe­te­ria be­ruhte im Streit­fall auf der feh­len­den wirt­schaft­li­chen Ren­ta­bi­lität und da­mit auf der Er­folg­lo­sig­keit der Steu­er­pflich­ti­gen, die für sich ge­nom­men keine Ände­rung der Verhält­nisse begründete. Die Schließung führte nicht dazu, dass eine aus­schließlich steu­er­freie Nut­zung durch die Heim­be­woh­ner vor­lag. Denn durch die Be­triebs­schließung hat sich der Um­fang der steu­er­freien Ver­wen­dung durch die Heim­be­woh­ner nicht geändert. Diese blieb viel­mehr un­ter Berück­sich­ti­gung der Umstände, die zur An­nahme ei­ner steu­er­freien Mit­ver­wen­dung führ­ten, un­verändert.

Die Nut­zung für den steu­er­pflich­ti­gen Be­trieb der Ca­fe­te­ria ent­fiel er­satz­los, ohne dass an die Stelle die­ser bis­he­ri­gen Ver­wen­dung eine erhöhte Nut­zung durch die Heim­be­woh­ner trat. So­mit lag ne­ben der un­veränder­ten Nut­zung durch die Heim­be­woh­ner statt des früheren Be­triebs der Ca­fe­te­ria ein nun­mehr brach­lie­gen­der Be­trieb mit in­so­weit un­ge­nutz­ten Räum­lich­kei­ten vor. Es könnte rechts­feh­ler­haft sein, die so un­ter­blei­bende Nut­zung da­hin­ge­hend zu deu­ten, dass nun­mehr eine aus­schließli­che Nut­zung für steu­er­freie Zwecke vor­liegt.

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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