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Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG

BFH 20.10.2016, VI R 57/15

Das El­tern­geld zählt bei der Be­rech­nung des ab­zugsfähi­gen Un­ter­haltshöchst­be­trags in vol­lem Um­fang und da­mit ein­schließlich des So­ckel­be­trags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den an­re­chen­ba­ren Bezügen des Un­ter­halts­empfängers i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob der So­ckel­be­trag des El­tern­gel­des im Rah­men der Be­rech­nung des Höchst­be­trags gem. § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des Bürger­ent­las­tungs­ge­set­zes Kran­ken­ver­si­che­rung (BürgEntlG KV) vom 16.7.2009 zu den (an­re­chen­ba­ren) Bezügen der un­ter­hal­te­nen Per­son zählt. Die Kläge­rin war im Streit­jahr (2012) le­dig und er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Sie ist Mut­ter von im Jahr 2012 ge­bo­re­nen Zwil­lin­gen. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer auf rd. 2.400 € fest.

Hier­ge­gen legte die Kläge­rin Ein­spruch ein, mit dem sie (erst­mals) die Berück­sich­ti­gung von Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen an den un­ter­halts­be­rech­tig­ten Va­ter ih­rer Kin­der als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nach § 33a Abs. 1 EStG be­gehrte (ge­leis­te­ter Un­ter­halt laut Ein­kom­men­steu­er­erklärung für die Mo­nate No­vem­ber und De­zem­ber 2012: rd. 1.300 €). Der un­ter­halts­be­rech­tigte Kin­des­va­ter er­hielt in die­sem Zeit­raum El­tern­geld nach dem BEEG i.H.v. mtl. rd. 1.000 €. Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch als un­begründet zurück. Das El­tern­geld, das in vol­lem Um­fang (und nicht um den So­ckel­be­trag ver­min­dert) als an­re­chen­ba­rer Be­zug des Un­ter­halts­be­rech­tig­ten an­zu­se­hen sei, über­steige den an­tei­li­gen Un­ter­haltshöchst­be­trag, so dass die von der Kläge­rin ge­leis­te­ten Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen nicht nach § 33a Abs. 1 EStG ab­zieh­bar seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat das er­hal­tene El­tern­geld bei der Er­mitt­lung des ab­zugsfähi­gen Höchst­be­trags gem. § 33a Abs. 1 EStG zu Recht ein­schließlich des So­ckel­be­trags und da­mit in vol­ler Höhe als Be­zug der un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son berück­sich­tigt.

Er­wach­sen einem Steu­er­pflich­ti­gen Auf­wen­dun­gen für den Un­ter­halt ei­ner dem Steu­er­pflich­ti­gen oder sei­nem Ehe­gat­ten ge­genüber ge­setz­lich un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son, so wird auf An­trag die Ein­kom­men­steuer da­durch ermäßigt, dass die Auf­wen­dun­gen bis zu 8.004 € im Ka­len­der­jahr vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte ab­ge­zo­gen wer­den (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG). Der Un­ter­haltshöchst­be­trag erhöht sich gem. § 33a Abs. 1 S. 2 EStG um den Be­trag der im je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Ab­si­che­rung der un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son auf­ge­wand­ten Beiträge; dies gilt nicht für Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­beiträge, die be­reits (beim Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG an­zu­set­zen sind.

Hat die un­ter­hal­tene Per­son an­dere Einkünfte oder Bezüge, so ver­min­dert sich nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG die Summe der nach S. 1 und S. 2 er­mit­tel­ten Beträge (Un­ter­haltshöchst­be­trag) um den Be­trag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Be­trag von 624 € im Ka­len­der­jahr über­stei­gen. Das El­tern­geld nach dem BEEG ist eine einkünf­teer­set­zende So­zi­al­leis­tung. Die von der Kläge­rin vor­ge­brachte Zwei­tei­lung des El­tern­gelds in einen rein so­zi­al­recht­li­chen So­ckel­be­trag nach § 2 Abs. 4 BEEG und in einen den Einkünf­teaus­fall aus­glei­chen­den darüber hin­aus­ge­hen­den Auf­sto­ckungs­be­trag lässt sich we­der dem BEEG selbst noch der Begründung des Ge­setz­ent­wurfs und den wei­te­ren Ge­setz­ge­bungs­ma­te­ria­lien ent­neh­men. Die dort zum Aus­druck kom­mende Ziel­set­zung des Ge­setz­ge­bers, die durch die Kin­der­be­treu­ung ent­gan­ge­nen Einkünfte durch das El­tern­geld je­den­falls teil­weise aus­zu­glei­chen, spricht viel­mehr dafür, das El­tern­geld ein­heit­lich als Einkünf­teer­satz und da­mit dem Grunde nach als Be­zug gem. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG an­zu­se­hen.

Der Se­nat ver­kennt da­bei nicht, dass das BEEG di­verse fa­mi­lien- und ge­sell­schafts­po­li­ti­sche Ziel­set­zun­gen ver­folgt. Das ändert aber nichts daran, dass der Ge­setz­ge­ber zur Ver­wirk­li­chung sei­ner Ziele das El­tern­geld im Ge­gen­satz zum Er­zie­hungs­geld ins­ge­samt als Einkünf­teer­satz aus­ge­stal­tet hat. Das gilt auch für den So­ckel­be­trag, der un­ter Berück­sich­ti­gung wei­te­rer, je­doch nicht vor­ran­gi­ger As­pekte wie der An­er­ken­nung der Er­zie­hungs- und Be­treu­ungs­leis­tung dazu dient, El­tern in der Phase, in der sie we­gen der Er­zie­hung und Be­treu­ung von Kin­dern ei­ner Er­werbstätig­keit nicht oder nur in ein­ge­schränk­tem Um­fang nach­ge­hen, fi­nan­zi­elle Un­terstützung zu gewähren. So steht der So­ckel­be­trag auch Per­so­nen zu, die vor der Ge­burt des Kin­des nicht er­werbstätig wa­ren oder we­gen ih­res ge­rin­gen Ein­kom­mens vor der Ge­burt des Kin­des nach § 2 Abs. 1 bis 3 BEEG ein ge­rin­ge­res El­tern­geld er­hal­ten würden.

Link­hin­weis:

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