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Steuerberatung

ESt-Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem Tod sind Nachlassverbindlichkeiten

FG Münster 31.8.2017, 3 K 1641/17 Erb

Ge­genüber dem Erb­las­ser fest­ge­setzte ESt-Vor­aus­zah­lun­gen können auch für ein Ka­len­der­vier­tel­jahr, das erst nach des­sen Tod be­ginnt, als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Wenn die Ein­kom­men­steuer, die erst mit Ab­lauf des To­des­jah­res ent­steht, als Nach­lass­ver­bind­lich­keit zu berück­sich­ti­gen ist, muss dies auch für Vor­aus­zah­lun­gen gel­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ge­samt­rechts­nach­fol­ger sei­nes am 15.8.2014 ver­stor­be­nen Va­ters. Das Fi­nanz­amt hatte ge­genüber je­nem Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen für das III. und IV. Quar­tal 2014 fest­ge­setzt. Diese machte der Kläger als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten im Rah­men der Erb­schaft­steu­er­erklärung gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte al­ler­dings nur die Vor­aus­zah­lun­gen für das III. Quar­tal an, weil die Steuer für das IV. Quar­tal erst mit des­sen Be­ginn und da­mit nach dem To­des­tag des Va­ters ent­stan­den sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage voll­umfäng­lich statt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für das IV. Quar­tal 2014 zu Un­recht nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten berück­sich­tigt.

Nach BFH-Recht­spre­chung gehören zu den ab­zugsfähi­gen Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht nur die Steu­er­schul­den, die zum Zeit­punkt des Erb­falls be­reits recht­lich ent­stan­den wa­ren, son­dern auch die Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten, die der Erb­las­ser als Steu­er­pflich­ti­ger durch die Ver­wirk­li­chung von Steu­er­tat­beständen begründet hat und die mit dem Ab­lauf des To­des­jah­res ent­ste­hen. Als Nach­lass­ver­bind­lich­keit ab­zugsfähig ist dem­nach die Ein­kom­men­steuer-Ab­schluss­zah­lung i.S.d. § 36 Abs. 4 S. 1 EStG, also die­je­nige Ein­kom­men­steuer, die sich nach An­rech­nung der vom Erb­las­ser ent­rich­te­ten Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen und der durch Steu­er­ab­zug er­ho­be­nen an­re­chen­ba­ren Ein­kom­men­steuer er­gibt. Es kommt da­bei al­lein auf die ma­te­ri­elle Rechts­lage und nicht auf die Steu­er­fest­set­zun­gen an. Ent­spre­chen­des gilt für den So­li­da­ritätszu­schlag so­wie für die eben­falls an das Ein­kom­men anknüpfende, nach Lan­des­recht fest­zu­set­zende Kir­chen­steuer.

In­fol­ge­des­sen kann für fest­ge­setzte Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen nichts an­de­res gel­ten, und zwar auch dann, wenn sie zum To­des­zeit­punkt noch nicht ent­stan­den sind. Wenn die Ein­kom­men­steuer, die erst mit Ab­lauf des To­des­jah­res ent­steht, als Nach­lass­ver­bind­lich­keit zu berück­sich­ti­gen ist, weil die Schuld vom Erb­las­ser herrührt, muss dies auch für fest­ge­setzte Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen gel­ten, die nach § 37 Abs. 1 S. 2 EStG je­weils mit Be­ginn des Ka­len­der­vier­tel­jah­res ent­ste­hen, in dem die Vor­aus­zah­lun­gen zu ent­rich­ten sind. Wäre die Vor­aus­zah­lung im vor­lie­gen­den Fall für das IV. Quar­tal - etwa nach einem An­trag des Klägers als Rechts­nach­fol­ger - auf Null her­ab­ge­setzt wor­den, wäre die Ab­schluss­zah­lung höher aus­ge­fal­len und ab­zugsfähig ge­we­sen.

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