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Wohnungsbegriff i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG im Hinblick auf ein Studentenwohnheim

BFH 4.12.2014, II R 20/14

Woh­nun­gen sind gem. § 5 Abs. 2 GrStG stets steu­er­pflich­tig, auch wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 5 Abs. 1 GrStG vor­lie­gen, also etwa wenn sie zur Erfüllung ge­meinnützi­ger oder mildtäti­ger Zwecke über­las­sen wer­den. Eine sol­che Woh­nung ist in einem Stu­den­ten­wohn­heim ge­ge­ben, wenn eine Wohn­ein­heit aus einem Wohn-Schlaf­raum (Ap­par­te­ment) mit zu­min­dest ei­ner Koch­ge­le­gen­heit mit den für eine Kleinküchen­ein­rich­tung übli­chen An­schlüssen, einem Bad/WC und einem Flur be­steht und eine Ge­samt­wohnfläche von min­des­tens 20 qm hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine An­stalt öff­ent­li­chen Rechts. Sie hatte ein Stu­den­ten­wohn­heim im Erb­bau­recht er­rich­tet. In dem Wohn­heim be­fin­den sich meh­rere je­weils 22,10 qm große 1-Zim­mer-Ap­par­te­ments mit je einem Wohn­raum mit ei­ge­ner Küchen­zeile, ei­ner Diele und einem Bad so­wie meh­rere größere Rau­mein­hei­ten, die je­weils aus einem Auf­ent­halts­raum mit Küchen­ein­rich­tung, zwei Bädern und ge­son­dert ab­schließba­ren Wohnräumen be­ste­hen. Je­der die­ser Wohnräume verfügt über eine ei­gene Klin­gel und einen Te­le­fon- und In­ter­net­an­schluss. Die je­wei­li­gen "Zim­mer" wer­den durch die Kläge­rin ver­ge­ben. Die be­reits in dem Wohn­heim woh­nen­den Stu­den­ten ha­ben da­bei kein Mit­spra­che­recht. Die Rau­mein­hei­ten dürfen nur als stu­den­ti­scher Wohn­raum ge­nutzt wer­den.

Die Kläge­rin war An­sicht, dass das Stu­den­ten­wohn­heim von der Grund­steuer be­freit sei. Dem folgte das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht und er­mit­telte einen Ein­heits­wert von 452.237 €. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Das FG hatte zu Recht an­ge­nom­men, dass das Stu­den­ten­wohn­heim nicht von der Grund­steuer be­freit ist und da­her die Fest­stel­lung ei­nes Ein­heits­werts i.S.d. § 19 Abs. 4 BewG für steu­er­li­che Zwecke von Be­deu­tung ist.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a u. b i.V.m. § 7 GrStG ist Grund­be­sitz, der von ei­ner inländi­schen ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts oder ei­ner inländi­schen Körper­schaft, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder Vermögens­masse, die nach der Sat­zung, dem Stif­tungs­ge­schäft oder der sons­ti­gen Ver­fas­sung und nach ih­rer tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützi­gen oder mildtäti­gen Zwecken dient, un­mit­tel­bar für ge­meinnützige oder mildtätige Zwecke be­nutzt wird, von der Grund­steuer be­freit. Woh­nun­gen sind gem. § 5 Abs. 2 GrStG stets steu­er­pflich­tig, auch wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 5 Abs. 1 GrStG vor­lie­gen, also etwa wenn sie zur Erfüllung ge­meinnützi­ger oder mildtäti­ger Zwecke über­las­sen wer­den.

Der Ge­setz­ge­ber hat da­mit eine Ent­schei­dung da­hin ge­trof­fen, dass bei ei­ner Mehr­heit von Räumen, die den Be­griff der Woh­nung erfüllen, stets das Über­wie­gen des Wohn­zwecks an­zu­neh­men und Grund­steu­er­pflicht ge­ge­ben ist. Dies ver­bie­tet es, Recht­strägern i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a u. b GrStG eine Grund­steu­er­be­frei­ung dann und in­so­weit zu gewähren, als sie Woh­nun­gen in Ver­fol­gung und in Ver­wirk­li­chung ei­nes ge­meinnützi­gen oder mildtäti­gen Zwecks Drit­ten über­las­sen. Diese Ein­schränkung der Be­frei­ung von der Grund­steuer ist mit dem GG ver­ein­bar. Die von der Recht­spre­chung ent­wi­ckelte ty­po­lo­gi­sche Um­schrei­bung des be­wer­tungs­recht­li­chen Be­griffs der Woh­nung gilt auch für den Woh­nungs­be­griff i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG.

So­wohl die 1-Zim­mer-Ap­par­te­ments als auch die größeren Rau­mein­hei­ten in dem Stu­den­ten­wohn­heim erfüll­ten so­mit die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Woh­nung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG. Sie wei­sen die er­for­der­li­chen Räum­lich­kei­ten und die not­wen­dige Min­destgröße auf und ha­ben den Zweck, Wohn­bedürf­nisse zu be­frie­di­gen. Sie ermögli­chen ob­jek­tiv die Führung ei­nes selbständi­gen Haus­halts auf Dauer. Bei den größeren Rau­mein­hei­ten kommt es un­abhängig von der je­wei­li­gen kon­kre­ten Be­le­gung auf de­ren Ge­samt­wohnfläche und nicht auf die Fläche der ein­zel­nen Wohnräume an. Dass die Türen der je­wei­li­gen Wohnräume ge­son­dert ab­schließbar sind und je­der Wohn­raum über eine ei­gene Klin­gel so­wie einen ei­ge­nen Te­le­fon- und In­ter­net­an­schluss verfügt, führt zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Auch wie die Rechts­verhält­nisse zwi­schen der Kläge­rin und den Per­so­nen, de­nen die Räume zu Wohn­zwe­cken über­las­sen wer­den, ge­re­gelt sind, spielt be­wer­tungs­recht­lich keine Rolle.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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