deen

Aktuelles

Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten wegen Fristversäumnis durch versehentlich unterbliebenen Einspruch per Fax

BFH 18.3.2014, VIII R 33/12

Be­ruft sich ein Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter we­gen Versäum­ung der Ein­spruchs­frist auf ein Büro­ver­se­hen, gehört zum schlüssi­gen Vor­trag der Wie­der­ein­set­zungsgründe die Dar­le­gung, wa­rum ein Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den aus­zu­schließen ist. Wird die nur ver­se­hent­lich un­ter­las­sene Über­mitt­lung ei­nes frist­wah­ren­den Ein­spruchs im Te­le­fax-Ver­fah­ren gel­tend ge­macht, in­di­zie­ren die gleich­wohl er­folgte Do­ku­men­ta­tion ei­nes ent­spre­chen­den Ein­spruchs­schrei­bens im Post­aus­gangs­buch wie auch die Löschung der Ein­spruchs­frist ohne einen die Über­mitt­lung bestäti­gen­den Sen­de­be­richt einen Or­ga­ni­sa­ti­ons­man­gel.

Der Sach­ver­halt:
Hin­ter­grund des Rechts­streits ist ein Schätzungs­be­scheid vom 22.2.2011 zur Ein­kom­men­steuer für 2009 für die zu­sam­men ver­an­lag­ten Kläger. Ge­gen die­sen Be­scheid legte die sei­ner­zei­tige Be­vollmäch­tigte der Kläger, die Z Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH (Z), mit Schrift­satz vom 11.3.2011 Ein­spruch ein, der erst am 28.3.2011 beim Fi­nanz­amt zu­sam­men mit dem Aus­druck ei­ner elek­tro­ni­sch er­stell­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärung nebst An­la­gen ein­ging. Nach Hin­weis des Fi­nanz­amts auf den Ab­lauf der Ein­spruchs­frist be­reits am 25.3.2011 be­an­tragte die Z mit Schrei­ben vom 5.4.2011 Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand.

Zur Begründung trug sie vor, die Steu­er­erklärung sei am 11.3.2011 fer­tig ge­stellt wor­den. Da eine Voll­zie­hungs­aus­set­zung bei Schätzungs­be­schei­den nur bei Ab­gabe der Steu­er­erklärung er­folge, sei das gleich­zei­tig er­stellte Ein­spruchs­schrei­ben auf die Steu­er­erklärung ge­hef­tet wor­den. Die an­sons­ten sehr zu­verlässige An­ge­stellte habe den Ein­spruch zu­vor an das Fi­nanz­amt fa­xen sol­len. Dies sei je­doch un­ter­blie­ben, da sie of­fen­bar die Te­le­fax­num­mer nicht so­fort zur Hand ge­habt habe. Auf die­sen Sach­ver­halt sei man erst durch das Schrei­ben des Fi­nanz­amts auf­merk­sam ge­wor­den. Das Fi­nanz­amt lehnte die Wie­der­ein­set­zung we­gen schuld­haf­ter Frist­versäum­nis ab und ver­warf den Ein­spruch als un­zulässig.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht er­kannt, dass die Kläger die Ein­spruchs­frist gem. § 355 Abs. 1 S. 1 AO versäumt ha­ben.

Der Frist­an­lauf war nicht nach § 356 Abs. 1 AO ge­hemmt, denn den Klägern ist eine ord­nungs­gemäße Rechts­be­helfs­be­leh­rung er­teilt wor­den. Es liegt kein Fall ei­ner un­ter­blie­be­nen oder un­rich­tig er­teil­ten Rechts­be­helfs­be­leh­rung vor, die nach § 356 Abs. 2 AO die Verlänge­rung der Ein­spruchs­frist auf ein Jahr zur Folge hätte. Die Ein­spruchs­ent­schei­dung ist nicht des­we­gen rechts­feh­ler­haft, weil sie nicht auf die Möglich­keit hin­weist, den Ein­spruch auf elek­tro­ni­schem Wege ein­zu­le­gen. Laut BFH-Recht­spre­chung ist eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung, die die An­ga­ben des § 356 Abs. 1 AO enthält, nicht "un­rich­tig" i.S.d. § 356 Abs. 2 S. 1 AO, wenn sie ergänzend den Wort­laut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO (Schrift­form) wie­der­gibt und nicht zu­gleich auf § 87a AO (elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion) ver­weist. Der Se­nat folgt die­ser zi­tier­ten Recht­spre­chung.

Das FG hat zu­tref­fend er­kannt, dass das Fi­nanz­amt die Wie­der­ein­set­zung in die versäumte Ein­spruchs­frist zu Recht nicht gewährt hat. Wird - wie hier - ein dem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten und dem von ihm Ver­tre­te­nen nicht zu­zu­rech­nen­des rei­nes Büro­ver­se­hen gel­tend ge­macht, gehört zum er­for­der­li­chen schlüssi­gen Vor­trag des "Kerns" der Wie­der­ein­set­zungsgründe die Dar­le­gung, wa­rum ein Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den aus­zu­schließen ist. Es müssen also die Or­ga­ni­sa­ti­onsmaßnah­men vor­ge­tra­gen wer­den, die den kon­kre­ten Feh­ler als Büro­ver­se­hen er­ken­nen las­sen. Der Vor­trag der Kläger im An­trags­ver­fah­ren während der An­trags­frist genügte die­sen An­for­de­run­gen nicht.

In die­sem Vor­trag fehlt es an sub­stan­ti­ier­ten und in sich schlüssi­gen Ausführun­gen dazu, auf wel­che Weise die Fris­ten im Büro der Z über­wacht wur­den, so ins­bes. an ei­ner Dar­le­gung, wann, wie und von wem nach Maßgabe der Büro­or­ga­ni­sa­tion im Falle ei­nes per Te­le­fax über­mit­tel­ten Schriftstücks die Ab­sen­dung do­ku­men­tiert wurde und ob und ggf. wel­che Vor­ga­ben und Be­leh­run­gen die Be­rufsträger in­ner­halb der Z in­so­weit er­teilt hat­ten. Die Dar­stel­lung im An­trags­ver­fah­ren bie­tet ins­bes. keine schlüssige Erklärung dafür, dass der in Ko­pie vor­ge­legte Aus­zug aus dem Post­aus­gangs­buch un­ter dem Da­tum des 11.3.2011 ein Ein­spruchs­schrei­ben in Sa­chen der Kläger an das Fi­nanz­amt aus­weist, wenn ge­rade für die­sen Tag ein ver­se­hent­li­ches Un­ter­las­sen der Te­le­fax-Über­mitt­lung gel­tend ge­macht wird.

Viel­mehr ist darin zu er­ken­nen, dass dort - und auch im Do­ku­men­ten-Ma­nage­ment-Sys­tem - fälsch­lich ein tatsäch­lich so nicht er­folg­ter Post­aus­gang do­ku­men­tiert wor­den ist, was auf einen Or­ga­ni­sa­ti­ons­man­gel hin­weist. Zu­dem darf nach der Recht­spre­chung bei Über­mitt­lung ei­nes frist­wah­ren­den Schriftstücks durch Te­le­fax die be­tref­fende Frist erst gelöscht wer­den, wenn ein von dem Te­le­fax­gerät des Ab­sen­ders aus­ge­druck­ter Ein­zel­nach­weis (Sen­de­be­richt) vor­liegt, der die ord­nungs­gemäße Über­mitt­lung be­legt. Die Büroabläufe müssen also so or­ga­ni­siert sein, dass Frist­versäum­nisse grundsätz­lich aus­ge­schlos­sen sind; das setzt u.a. vor­aus, dass der Aus­gang ei­nes Schriftstücks, das eine ge­setz­li­che Frist wah­ren soll, nicht do­ku­men­tiert wird, so­lange die zur Ab­sen­dung er­for­der­li­chen Ar­beits­schritte nicht vollständig ge­tan sind und eine Frist nicht vor­her gelöscht wird. Die Gründe dafür, wa­rum im Streit­fall of­fen­sicht­lich an­ders ver­fah­ren wurde, sind nicht er­sicht­lich.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben