Mit seiner Stellungnahme vom 7.11.2014 legt der Bundesrat einen umfangreichen Katalog an Maßnahmen vor, die er im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2015 noch berücksichtigt sehen möchte. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung zwar einigen der Forderungen zu, zeigt sich allerdings gegenüber anderen eher zurückhaltend. Es bleibt demnach abzuwarten, inwieweit weitere Regelungen in den Gesetzentwurf des Jahresssteuergesetzes 2015 aufgenommen werden.
Am 24.9.2014 brachte das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das umgangssprachlich auch als Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) bezeichnet wird, in das Gesetzgebungsverfahren ein.
Neben den zollrechtlichen Anpassungen finden sich u. a. folgende Regelungen im Gesetzentwurf:
- Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Verbesserung von Zuwendungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Beratungsleistungen und Notbetreuungsleistungen
- Definition der Kriterien für eine Erstausbildung
- Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, insb. Erhöhung der Freigrenze von 110 Euro auf 150 Euro
- Beseitigung von Regelungsdefiziten im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern
- Umsatzsteuerbefreiung von Dialyseleistungen
- Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Am 7.11.2014 nahm der Bundesrat zu diesem Gesetzentwurf
Stellung und fordert insb. folgende Regelungen aufzunehmen:
- Überprüfung der unterschiedlichen Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen einer Kapitalgesellschaft aus Streubesitzbeteiligungen
- Beschränkung des Buchwertansatzes bei Einbringungen nach §§ 20, 21 und 24 UmwStG mit sonstigen Gegenleistungen; diese dürfen maximal 10 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens betragen
- Betriebsausgabenabzugsverbot bei hybriden Finanzierungen zur Vermeidung „weißer Einkünfte“ oder „double dips“.
Zwar will die
Bundesregierung laut ihrer Gegenäußerung vom 12.11.2014 diese Vorschläge prüfen. Allerdings sollen entsprechende Regelungen hierzu nicht bereits in das Jahressteuergesetz 2015 aufgenommen, sondern vielmehr im Rahmen künftiger Gesetzgebungsverfahren behandelt werden. Weiteren Forderungen des Bundesrats stimmt die Bundesregierung hingegen zu, so dass mit einer diesbezüglichen Ergänzung des Gesetzentwurfs zu rechnen ist.
Hinweis
Der Bundestag wird voraussichtlich am 5.12.2014 über das Gesetz beschließen. Der Bundesrat könnte dann am 19.12.2014 seine Zustimmung zum Gesetz erteilen. Sollte keine Einigung erzielt werden können, ist mit der Einleitung eines Vermittlungsverfahrens zu rechnen, so dass das Gesetzgebungsverfahren ggf. erst nach Jahresende zum Abschluss gebracht werden könnte.