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Steuerberatung

Handlungsbedarf durch Einführung der globalen Mindeststeuer!

Die Einführung der glo­ba­len Min­dest­steuer in Deutsch­land kon­kre­ti­siert sich - und löst (akut) Hand­lungs­be­darf aus!

Mit dem Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Um­set­zung der sog. Min­dest­be­steue­rungs­richt­li­nie vom 16.08.2023 lie­gen die Pläne der Bun­des­re­gie­rung vor, wie die glo­bale Min­dest­steuer in Deutsch­land ein­geführt wer­den soll. Die Stel­lung­nahme des Bun­des­rats vom 29.09.2023 und die am 04.10.2023 fol­gende Ge­genäußerung der Bun­des­re­gie­rung wei­sen dar­auf hin, dass die Um­set­zung wei­test­ge­hend wie ge­plant er­fol­gen dürfte.

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Da­mit müssen sich so­wohl grenzüber­schrei­tende als auch rein na­tio­nale Un­ter­neh­mens­grup­pen, die in min­des­tens zwei der vier vor­an­ge­gan­ge­nen Ge­schäfts­jahre min­des­tens 750 Mio. Euro Um­sat­zerlöse er­reicht ha­ben, auf zusätz­li­che De­kla­ra­ti­ons- und Erklärungs­pflich­ten ab 2024 ein­stel­len. So­weit Ge­winne der Grup­pen­mit­glie­der in ei­ner Steu­er­ju­ris­dik­tion einem ef­fek­ti­ven Steu­er­satz von we­ni­ger als 15 % un­ter­lie­gen, ist ab 2024 da­mit zu rech­nen, dass die Steu­er­be­las­tung auf den Min­dest­steu­er­satz von 15 % hoch­ge­schleust wird. Dies könnte ent­we­der durch eine in Deutsch­land er­ho­bene sog. Ergänzungs­steuer (Top-up Tax) oder über eine im Aus­land an­fal­lende sog. na­tio­nale Ergänzungs­steuer (Do­mestic Top-up Tax) er­fol­gen.

In sei­ner Stel­lung­nahme begrüßt der Bun­des­rat den vor­lie­gen­den Ge­setz­ent­wurf. Er bit­tet je­doch darum, wei­tere Ver­ein­fa­chungsmaßnah­men zu ergänzen, die über die be­reits vor­ge­se­he­nen tem­porären Safe Har­bour Re­ge­lun­gen, die u. a. un­ter Nut­zung der be­reits vor­han­de­nen Da­ten aus dem Coun­try by Coun­try-Re­por­ting (CbCR) zur An­wen­dung kom­men könn­ten, hin­aus­ge­hen. Vor­ge­schla­gen wer­den ne­ben ei­ner dau­er­haf­ten Ver­wen­dung die­ser CbCR-Re­ge­lun­gen eine zusätz­li­che Aus­nah­me­re­ge­lung bei Vor­lie­gen na­tio­na­ler Ergänzungs­steu­ern und eine Aus­nahme von der Se­kundärergänzungs­steuer. Auch for­dert der Bun­des­rat eine Berück­sich­ti­gung der be­reits von der OECD be­schlos­se­nen Er­leich­te­rung bei den Be­richts­pflich­ten in Staa­ten mit Steu­ersätzen deut­lich über dem Min­dest­steu­er­ni­veau und Staa­ten mit na­tio­na­ler Ergänzungs­steuer.

Die Bun­des­re­gie­rung macht in ih­rer Ge­genäußerung deut­lich, dass sie sol­che Ver­ein­fa­chungsmaßnah­men nachdrück­lich un­terstützt. Diese bedürf­ten aber stets der in­ter­na­tio­na­len Ab­stim­mung und könn­ten dann in der ge­setz­li­chen Re­ge­lung berück­sich­tigt wer­den.

Hin­weis: Da­mit wird deut­lich, dass der na­tio­na­len Um­set­zung der glo­ba­len Min­dest­steuer in Deutsch­land keine we­sent­li­chen Hin­der­nisse im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ent­ge­gen­ste­hen. Viel­mehr dürfte zu er­war­ten sein, dass das Ge­setz weit­ge­hend in der vor­lie­gen­den Form be­schlos­sen wird und et­waige Ver­ein­fa­chun­gen je nach Ab­stim­mungs­stand auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene in die na­tio­nale Re­ge­lung überführt wer­den könn­ten.

Be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens­grup­pen ist drin­gend an­zu­ra­ten, sich zeit­nah mit den vor­ge­se­he­nen Re­ge­lun­gen ver­traut zu ma­chen. Auch wenn er­ste De­kla­ra­ti­ons­pflich­ten erst in 2026 grei­fen, ist be­reits im Rah­men der Steu­errück­stel­lungs­be­rech­nung für das Ge­schäfts­jahr 2024 (ggf. be­reits für den Quar­tals­be­richt I/2024) eine et­waige steu­er­li­che Mehr­be­las­tung durch die glo­bale Min­dest­steuer zu prüfen.

Zu­dem können sich die vor­ge­se­he­nen Re­ge­lun­gen auf die Bi­lanz­po­li­tik be­trof­fe­ner Un­ter­neh­men aus­wir­ken. So sind grundsätz­lich in dem für Kon­so­li­die­rungs­zwe­cke vor­zu­be­rei­ten­den Jah­res­ab­schluss (HB II) er­geb­nis­wirk­sam ver­buchte la­tente Steu­ern bei der Prüfung des ef­fek­ti­ven Steu­er­sat­zes zu berück­sich­ti­gen. Der­zeit ver­zich­ten je­doch viele Un­ter­neh­men un­ter Nut­zung des Wahl­rechts nach § 274 HGB auf den Aus­weis la­ten­ter Steu­ern, wenn die ak­ti­ven la­ten­ten Steu­ern die pas­si­ven la­ten­ten Steu­ern über­stei­gen. Die feh­lende Berück­sich­ti­gung ei­nes ent­spre­chen­den (späte­ren) la­ten­ten Steu­er­auf­wands könnte für die Be­rech­nung des ef­fek­ti­ven Steu­er­sat­zes nach­tei­lig sein und ggf. zu ei­ner Ergänzungs­steuer führen. Un­ter Berück­sich­ti­gung der glo­ba­len Min­dest­steuer sollte die bis­he­rige Bi­lanz­po­li­tik da­her über­dacht wer­den.

Mehr In­for­ma­tio­nen zur glo­ba­len Min­dest­steuer und zu un­se­rem Be­ra­tungs­an­satz fin­den Sie hier.

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