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Ermäßigte Besteuerung bei Teilauszahlungen einer Abfindung

Wird eine ein­heit­li­che Ab­fin­dung in zwei Teil­beträgen in un­ter­schied­li­chen Ver­an­la­gungs­zeiträumen aus­ge­zahlt, steht dies der An­wen­dung der Ta­rifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG aus­nahms­weise nicht ent­ge­gen, wenn sich die Teil­zah­lun­gen im Verhält­nis zu­ein­an­der ein­deu­tig als Haupt- und Ne­ben­leis­tung dar­stel­len und die Ne­ben­leis­tung ge­ringfügig ist.

Zu die­sem Er­geb­nis kam der BFH be­reits mit Ur­teil vom 25.8.2009 (Az. IX R 11/09, BStBl. II 2011, S. 27). Un­ter wel­chen Umständen von ei­ner ge­ringfügi­gen Ne­ben­leis­tung aus­zu­ge­hen ist, be­stimmt sich da­nach, ob eine Aus­nah­me­si­tua­tion in der in­di­vi­du­el­len Steu­er­be­las­tung des je­wei­li­gen Steu­er­pflich­ti­gen ge­ge­ben ist. Zwar lehnt der BFH grundsätz­lich eine starre Pro­zent­grenze ab. Er nahm je­doch eine ge­ringfügige Ne­ben­leis­tung nicht mehr an, wenn sie mehr als 10 % der Haupt­leis­tung beträgt (BFH-Ur­teil vom 8.4.2014, Az. IX R 28/13, BFH/NV 2014, S. 1514).

Mit sei­nem Ur­teil vom 13.10.2015 (Az. IX R 46/14) be­jaht der BFH nun die An­wen­dung der Ta­rifermäßigung auf die im Fol­ge­jahr aus­ge­zahlte Teil­leis­tung, weil die im Vor­jahr aus­ge­zahlte Teil­leis­tung eine ge­ringfügige Ne­ben­leis­tung dar­stellt. Eine sol­che Ne­ben­leis­tung liege dann vor, wenn sie nied­ri­ger ist als die ta­rif­li­che Steu­er­begüns­ti­gung der Haupt­leis­tung. An­dern­falls würde der Steu­er­pflich­tige schlech­ter ge­stellt als wenn er die Teil­aus­zah­lung nicht er­hal­ten hätte. 

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