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Aktuelles

EEG-Umlage: EU-Kommission genehmigt das EEG 2012

Die EU-Kom­mis­sion hat am 25.11.2014 ent­schie­den, dass Bei­hil­fen zur Förde­rung er­neu­er­ba­rer En­er­gien, die im Rah­men des EEG 2012 gewährt wur­den, mit den EU-Bei­hil­fe­vor­schrif­ten im Ein­klang ste­hen. Darüber hin­aus hat die EU-Kom­mis­sion eine Teil­be­frei­ung für Bahn­un­ter­neh­men von der EEG-Um­lage im Rah­men des EEG 2014 ge­neh­migt.

Die sog. EEG-Um­lage wurde von den Strom­ver­sor­gern er­ho­ben, die diese dann an die Letzt­ver­brau­cher wei­ter­reich­ten. Ein klei­ner Teil der Be­frei­un­gen war je­doch höher als nach den EU-Bei­hil­fe­vor­schrif­ten zulässig. Nun müssen die Empfänger die darüber hin­aus­ge­hen­den Beträge zurück­zah­len, da­mit die Wett­be­werbs­verfälschung be­sei­tigt wird. Die Rück­for­de­rung be­zieht sich nur auf die Jahre 2013 und 2014.

Hinweis

Grundsätz­lich könnte die Bun­des­re­gie­rung ge­gen die Ent­schei­dung kla­gen, so dass das Ver­fah­ren for­mal noch nicht vollständig ab­ge­schlos­sen ist.

Die Kom­mis­sion lei­tete im De­zem­ber 2013 eine Prüfung ein, um zu un­ter­su­chen, ob die Förde­rung er­neu­er­ba­rer En­er­gien und die Teil­be­frei­ung strom­in­ten­si­ver Un­ter­neh­men von der EEG-Um­lage in den Jah­ren 2013 und 2014 die­sen Un­ter­neh­men einen un­ge­recht­fer­tig­ten wirt­schaft­li­chen Vor­teil ge­genüber ih­ren Wett­be­wer­bern ver­schaff­ten und so­mit ge­gen die EU-Bei­hil­fe­vor­schrif­ten ver­stießen. Die Bun­des­re­gie­rung ver­trat die Auf­fas­sung dass mit dem EEG 2012 keine staat­li­chen Bei­hil­fen ver­bun­den wa­ren und hatte die Re­ge­lun­gen des­halb nicht bei der Kom­mis­sion zur Ge­neh­mi­gung an­ge­mel­det.

Mit Be­schluss vom 25.11.2014 kommt die Kom­mis­sion zu den fol­gen­den Er­geb­nis­sen:

  • Das EEG 2012 ist mit staat­li­chen Bei­hil­fen ver­bun­den. Deutsch­land hat die EEG-Um­lage ein­geführt, um mit die­sen staat­li­chen Mit­teln die Er­zeu­gung von Strom aus er­neu­er­ba­ren Quel­len zu fördern. Es hat Re­geln fest­ge­legt, nach de­nen pri­vate Wirt­schafts­be­tei­ligte die Um­lage er­he­ben und ver­wal­ten. Mit der Teil­be­frei­ung strom­in­ten­si­ver Un­ter­neh­men hat der Staat auch fest­ge­legt, wer die Um­lage ent­rich­ten sollte und ins­be­son­dere wel­che Strom­ver­brau­cher we­ni­ger als an­dere zah­len. Zu­dem sind staat­li­che Stel­len in die Über­wa­chung des Sys­tems und die Ge­neh­mi­gung der Teil­be­frei­un­gen ein­ge­bun­den.
  • Die Kom­mis­sion bestätigte, dass die Förde­rung er­neu­er­ba­rer En­er­gien im Rah­men des EEG 2012 mit den Um­welt­schutz­leit­li­nien von 2008 im Ein­klang steht, ins­be­son­dere weil nur die bei der Er­zeu­gung er­neu­er­ba­ren Stroms an­fal­len­den Mehr­kos­ten, die über den Markt­preis für Strom hin­aus­gin­gen, aus­ge­gli­chen wur­den. Die Förde­rung er­folgte über Ein­spei­se­ta­rife und Prämien für Er­zeu­ger er­neu­er­ba­ren Stroms.
  • Die Teil­be­frei­un­gen für strom­in­ten­sive Un­ter­neh­men auf der Grund­lage des EEG 2012 wa­ren zum größten Teil mit den neuen Um­welt­schutz- und En­er­gie­leit­li­nien ver­ein­bar, die seit dem 1.7.2014 gel­ten. Die Leit­li­nien ermögli­chen die Teil­be­frei­ung strom­in­ten­si­ver Un­ter­neh­men von der Fi­nan­zie­rung der Förde­rung er­neu­er­ba­rer En­er­gien. Sie se­hen vor, dass Mit­glied­staa­ten ei­ni­gen strom­in­ten­si­ven Bran­chen in der EU, die dem in­ter­na­tio­na­len Wett­be­werb be­son­ders stark aus­ge­setzt sind, sol­che Teil­be­frei­un­gen gewähren können.
Die Um­welt­schutz- und En­er­gie­leit­li­nien 2014 gel­ten auch für nicht an­ge­mel­dete Teil­be­frei­un­gen, die vor dem 1.7.2014 gewährt wur­den. Um den be­tref­fen­den Un­ter­neh­men einen rei­bungs­lo­sen Überg­ang zur An­wen­dung der neuen Vor­schrif­ten zu ermögli­chen, können nicht an­ge­mel­dete Teil­be­frei­un­gen durch einen von den Mit­glied­staa­ten vor­zu­le­gen­den An­pas­sungs­plan schritt­weise an die Kri­te­rien der Leit­li­nien von 2014 an­ge­passt wer­den. Die Kom­mis­sion hat den von Deutsch­land vor­ge­schla­ge­nen An­pas­sungs­plan für die 2013 und 2014 gewähr­ten Teil­be­frei­un­gen an­hand der neuen Leit­li­nien ge­neh­migt. Ei­ni­gen strom­in­ten­si­ven Un­ter­neh­men wur­den je­doch Teil­be­frei­un­gen gewährt, die über die im An­pas­sungs­plan fest­ge­leg­ten Gren­zen hin­aus­ge­hen. Diese zusätz­li­chen Ermäßigun­gen ver­schaff­ten den Empfängern einen un­ge­recht­fer­tig­ten Vor­teil ge­genüber ih­ren Wett­be­wer­bern und ver­stoßen so­mit ge­gen die EU-Bei­hil­fe­vor­schrif­ten. Da­her müssen sie auch zurück­ge­zahlt wer­den.

  • Deutsch­land hat sich ver­pflich­tet, 50 Mio. Euro in Ver­bin­dungs­lei­tun­gen und eu­ropäische En­er­gie­pro­jekte zu in­ves­tie­ren, um dem Ri­siko ei­ner Be­nach­tei­li­gung von Strom­ein­fuh­ren, für die eben­falls die EEG-Um­lage ent­rich­tet wer­den muss, ent­ge­gen­zu­tre­ten. Nach den Ar­ti­keln 30 und 110 des Ver­trags über die Ar­beits­weise der Eu­ropäischen Union (AEUV) dürfen die Mit­glied­staa­ten keine Steu­ern und Ab­ga­ben er­he­ben, durch die Ein­fuh­ren be­nach­tei­ligt wer­den. Die Kom­mis­sion kam an­ge­sichts der obi­gen Zu­sage Deutsch­lands zu dem Er­geb­nis, dass auf diese Weise eine et­waige Dis­kri­mi­nie­rung der Einführer durch das EEG 2012 ab­ge­stellt wird.

Hintergrund

Das EEG 2012, das vom 1.1.2012 bis zum 31.7.2014 galt, ermöglichte die Förde­rung der Er­zeu­gung von Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien und aus Gru­ben­gas. Die Förde­rung wurde über die EEG-Um­lage fi­nan­ziert, die von den Strom­ver­sor­gern ent­rich­tet und dann über die Strom­rech­nung an die Letzt­ver­brau­cher wei­ter­ge­reicht wurde. Strom­in­ten­sive Un­ter­neh­men er­hiel­ten je­doch Teil­be­frei­un­gen von der Um­lage, die sie an die Strom­ver­sor­ger ent­rich­ten muss­ten.

Die Kom­mis­sion hat am 25.11.2014 die am 18.12.2013 ein­ge­lei­tete Prüfung des EEG 2012 ab­ge­schlos­sen. Der Be­schluss be­zieht sich nicht auf die Teil­be­frei­un­gen, die auf der Grund­lage des EEG 2014 für das Jahr 2015 gewährt wur­den. Diese hatte die Kom­mis­sion be­reits im Juli 2014 ge­neh­migt.

Das EEG 2014, das ab dem 1.8.2014 gilt, dient der Förde­rung der Er­zeu­gung von Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gie­quel­len und aus Gru­ben­gas. Darüber hin­aus wer­den en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men so­wie be­stimmte Ei­gen­er­zeu­ger durch eine Ermäßigung ih­rer EEG-Um­lage fi­nan­zi­ell ent­las­tet. Die Kom­mis­sion hat heute auch die Be­stim­mun­gen des EEG 2014 für den Schie­nen­ver­kehr ge­neh­migt.

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