Die sog. EEG-Umlage wurde von den Stromversorgern erhoben, die diese dann an die Letztverbraucher weiterreichten. Ein kleiner Teil der Befreiungen war jedoch höher als nach den EU-Beihilfevorschriften zulässig. Nun müssen die Empfänger die darüber hinausgehenden Beträge zurückzahlen, damit die Wettbewerbsverfälschung beseitigt wird. Die Rückforderung bezieht sich nur auf die Jahre 2013 und 2014.
Hinweis
Grundsätzlich könnte die Bundesregierung gegen die Entscheidung klagen, so dass das Verfahren formal noch nicht vollständig abgeschlossen ist.
Die Kommission leitete im Dezember 2013 eine Prüfung ein, um zu untersuchen, ob die Förderung erneuerbarer Energien und die Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage in den Jahren 2013 und 2014 diesen Unternehmen einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften und somit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstießen. Die Bundesregierung vertrat die Auffassung dass mit dem EEG 2012 keine staatlichen Beihilfen verbunden waren und hatte die Regelungen deshalb nicht bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Mit Beschluss vom 25.11.2014 kommt die Kommission zu den folgenden Ergebnissen:
- Das EEG 2012 ist mit staatlichen Beihilfen verbunden. Deutschland hat die EEG-Umlage eingeführt, um mit diesen staatlichen Mitteln die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu fördern. Es hat Regeln festgelegt, nach denen private Wirtschaftsbeteiligte die Umlage erheben und verwalten. Mit der Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen hat der Staat auch festgelegt, wer die Umlage entrichten sollte und insbesondere welche Stromverbraucher weniger als andere zahlen. Zudem sind staatliche Stellen in die Überwachung des Systems und die Genehmigung der Teilbefreiungen eingebunden.
- Die Kommission bestätigte, dass die Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen des EEG 2012 mit den Umweltschutzleitlinien von 2008 im Einklang steht, insbesondere weil nur die bei der Erzeugung erneuerbaren Stroms anfallenden Mehrkosten, die über den Marktpreis für Strom hinausgingen, ausgeglichen wurden. Die Förderung erfolgte über Einspeisetarife und Prämien für Erzeuger erneuerbaren Stroms.
- Die Teilbefreiungen für stromintensive Unternehmen auf der Grundlage des EEG 2012 waren zum größten Teil mit den neuen Umweltschutz- und Energieleitlinien vereinbar, die seit dem 1.7.2014 gelten. Die Leitlinien ermöglichen die Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen von der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien. Sie sehen vor, dass Mitgliedstaaten einigen stromintensiven Branchen in der EU, die dem internationalen Wettbewerb besonders stark ausgesetzt sind, solche Teilbefreiungen gewähren können.
- Deutschland hat sich verpflichtet, 50 Mio. Euro in Verbindungsleitungen und europäische Energieprojekte zu investieren, um dem Risiko einer Benachteiligung von Stromeinfuhren, für die ebenfalls die EEG-Umlage entrichtet werden muss, entgegenzutreten. Nach den Artikeln 30 und 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen die Mitgliedstaaten keine Steuern und Abgaben erheben, durch die Einfuhren benachteiligt werden. Die Kommission kam angesichts der obigen Zusage Deutschlands zu dem Ergebnis, dass auf diese Weise eine etwaige Diskriminierung der Einführer durch das EEG 2012 abgestellt wird.
Hintergrund
Das EEG 2012, das vom 1.1.2012 bis zum 31.7.2014 galt, ermöglichte die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas. Die Förderung wurde über die EEG-Umlage finanziert, die von den Stromversorgern entrichtet und dann über die Stromrechnung an die Letztverbraucher weitergereicht wurde. Stromintensive Unternehmen erhielten jedoch Teilbefreiungen von der Umlage, die sie an die Stromversorger entrichten mussten.
Die Kommission hat am 25.11.2014 die am 18.12.2013 eingeleitete Prüfung des EEG 2012 abgeschlossen. Der Beschluss bezieht sich nicht auf die Teilbefreiungen, die auf der Grundlage des EEG 2014 für das Jahr 2015 gewährt wurden. Diese hatte die Kommission bereits im Juli 2014 genehmigt.
Das EEG 2014, das ab dem 1.8.2014 gilt, dient der Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas. Darüber hinaus werden energieintensive Unternehmen sowie bestimmte Eigenerzeuger durch eine Ermäßigung ihrer EEG-Umlage finanziell entlastet. Die Kommission hat heute auch die Bestimmungen des EEG 2014 für den Schienenverkehr genehmigt.