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Referentenentwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vorgelegt

Kurz vor Jah­res­ende hat das Um­welt­mi­nis­te­rium den Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­ner BEHG-Car­bon- Le­akage-Ver­ord­nung vor­ge­legt. Mit der Ver­ord­nung sol­len Un­ter­neh­men ge­schützt wer­den, de­ren Po­si­tion im in­ter­na­tio­na­len Wett­be­werb sich durch die Be­las­tun­gen aus dem Brenn­stoffe­mis­si­ons­han­dels­ge­setz (BEHG) deut­lich zu ver­schlech­tern droht.

Hin­ter­grund des na­tio­na­len Emis­si­ons­han­dels­sys­tems

Mit dem Emis­si­ons­han­del soll die Emis­sion von Koh­len­stoff­di­oxid (CO2) und wei­te­ren Treib­haus­ga­sen ge­senkt wer­den, um so das Klima zu schützen. Für jede aus­ge­stoßene Tonne CO2 benöti­gen be­trof­fene Un­ter­neh­men eine Emis­si­ons­be­rech­ti­gung. Diese Be­rech­ti­gun­gen können auf staat­lich or­ga­ni­sier­ten Auk­tio­nen er­wor­ben oder auch ge­han­delt wer­den. Das Eu­ropäische Emis­si­ons­han­dels­sys­tem exis­tiert be­reits seit 2005 und schließt alle großen An­la­gen zur Er­zeu­gung von Strom und Wärme so­wie Stahl­werke, Raf­fi­ne­rien, Ze­ment­werke und Luft­fahr­zeug­be­trei­ber ein. Für na­hezu alle übri­gen CO2-Emis­sio­nen durch Ver­bren­nung fos­si­ler En­er­gieträger wird darüber hin­aus ab 2021 ein ergänzen­des na­tio­na­les Emis­si­ons­han­dels­sys­tem eta­bliert, um für eine Be­prei­sung die­ser Emis­sio­nen zu sor­gen, so­weit diese Emis­sio­nen nicht vom EU-Emis­si­ons­han­del er­fasst sind. Dies be­trifft vor al­lem Emis­sio­nen im Zu­sam­men­hang mit dem Straßenver­kehr oder dem Hei­zen. Emis­si­ons­be­rech­ti­gungs­pflich­tig sind da­bei die Un­ter­neh­men, die die fos­si­len En­er­gieträger erst­mals in Deutsch­land in Ver­kehr brin­gen.

Die Ge­fahr des Car­bon-Le­akage

Durch die na­tio­nale CO2-Be­prei­sung fos­si­ler En­er­gieträger müssen deut­sche Un­ter­neh­men mit zusätz­li­chen Kos­ten rech­nen. Dies ist vor al­lem für Un­ter­neh­men kri­ti­sch, die mit ih­ren Pro­duk­ten im in­ter­na­tio­na­len Wett­be­werb ste­hen. Rea­gie­ren diese auf die höheren Kos­ten mit ei­ner Erhöhung der Preise, würde ihre Wett­be­werbsfähig­keit sin­ken, da ausländi­sche An­bie­ter, die nicht der CO2-Be­prei­sung un­ter­lie­gen, die Pro­dukte zu nied­ri­ge­ren Prei­sen an­bie­ten können. Da­her be­steht die Ge­fahr, dass die Pro­duk­tion sol­cher Un­ter­neh­men ins Aus­land ab­wan­dert und dort mögli­cher­weise zu ins­ge­samt höheren Emis­sio­nen führt (sog. Car­bon-Le­akage-Ef­fekt).

Maßnah­men ge­gen das Car­bon-Le­akage 

In § 11 Abs. 3 BEHG ist ge­re­gelt, dass durch Rechts­ver­ord­nung die er­for­der­li­chen Maßnah­men zur Ver­mei­dung von Car­bon-Le­akage ge­trof­fen wer­den. Der jetzt vor­ge­legte Ent­wurf sieht vor, dass Un­ter­neh­men einen fi­nan­zi­el­len Aus­gleich er­hal­ten, soll­ten ih­nen durch das na­tio­nale Emis­si­ons­han­dels­sys­tem Nach­teile ent­ste­hen. Dem Car­bon-Le­akage-Ef­fekt wird be­reits im Rah­men des Eu­ropäischen Emis­si­ons­han­dels­sys­tems (EU-ETS) - hier be­zo­gen auf die Wett­be­werbsfähig­keit im Ver­gleich zu Nicht-EU-Ländern - mit Schutzmaßnah­men ent­ge­gen­ge­wirkt. Das Schutz­sys­tem des na­tio­na­len Emis­si­ons­han­dels ori­en­tiert sich grundsätz­lich an dem Sys­tem im EU-ETS.

Die be­rech­ti­gen Sek­to­ren sind in der An­lage des Ver­ord­nungs­ent­wurfs auf­ge­lis­tet und ent­spre­chen in vol­lem Um­fang der Liste im EU-ETS. Ergänzend dazu ist je­doch vor­ge­se­hen, dass wei­te­ren (Teil-) Sek­to­ren auf­grund von qua­li­ta­ti­ven oder quan­ti­ta­ti­ven Merk­ma­len nachträglich Ent­las­tung gewährt wird - diese Kri­te­rien sind al­ler­dings noch nicht kon­kret de­fi­niert. Darüber hin­aus müssen Un­ter­neh­men eine noch nicht de­fi­nierte Min­dest­schwelle hin­sicht­lich der Emis­si­ons­in­ten­sität er­rei­chen. Laut dem Ent­wurf erfüllen diese Vor­aus­set­zun­gen etwa 1.500 bis 2.000 Un­ter­neh­men.

Die Höhe der fi­nan­zi­el­len Un­terstützung rich­tet sich nach 

  • der ent­las­tungsfähi­gen Emis­si­ons­menge (bei de­ren Be­rech­nung wer­den - wie beim EU-ETS - von der EU-Kom­mis­sion fest­zu­le­gende Bench­marks an­ge­wen­det),
  • dem Preis der Emis­si­ons­zer­ti­fi­kate und
  • dem un­ter­neh­mens­in­di­vi­du­el­len Kom­pen­sa­ti­ons­grad (die­ser rich­tet sich nach der Höhe der CO2-In­ten­sität, d.h. der Menge an CO2 je Euro Brut­to­wert­schöpfung).

Dis­ku­tiert wird noch, ob die Ab­sen­kung der EEG-Um­lage bei der Be­rech­nung der Bei­hilfe berück­sich­tigt wird.

Die Bei­hil­fen wer­den je­doch nur bei be­stimm­ten Ge­gen­leis­tun­gen gewährt. Zum einen muss das Un­ter­neh­men ein zer­ti­fi­zier­tes En­er­gie­ma­nage­ment­sys­tem vor­wei­sen können. Zum an­de­ren soll ein Großteil der fi­nan­zi­el­len Un­terstützung in Maßnah­men für die De­kar­bo­ni­sie­rung des Pro­duk­ti­ons­pro­zes­ses in­ves­tiert wer­den. So­mit soll ge­si­chert wer­den, dass die fi­nan­zi­elle Un­terstützung für um­welt­freund­li­che Zwecke ver­wen­det wird.

Anträge zur Gewährung der Bei­hil­fen können bis zum 30.6. des auf das je­wei­lige Ab­rech­nungs­jahr fol­gen­den Jah­res ge­stellt wer­den. Anträge für das Jahr 2021 sind also bis zum 30.6.2022 ein­zu­rei­chen.

Wie geht es wei­ter?

Die Ver­ord­nung be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Für die Gewährung der Hil­fen ist die bei­hil­fe­recht­li­che Ge­neh­mi­gung der EU-Kom­mis­sion er­for­der­lich.

Au­tor: Flo­rian Ley­ser

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