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Carbon-Leakage Kompensation für das Abrechnungsjahr 2022 noch bis 30.06.2023 beantragen

Das Ver­fah­ren zur Be­an­tra­gung der Car­bon-Le­akage Kom­pen­sa­tion (CL-Kom­pen­sa­tion) für das Ab­rech­nungs­jahr 2022 en­det am 30.06.2022. Un­ter­neh­men, die in einem nach der BEHG-Car­bon-Le­akage-Ver­ord­nung (BECV) bei­hil­fefähi­gen (Teil-)Sek­tor tätig sind, können eine Bei­hilfe für die mit dem CO2-Preis be­las­te­ten Brenn­stoff­men­gen er­hal­ten.

Was steckt hinter der Carbon-Leakage Kompensation?

Un­ter­neh­men müssen seit 01.01.2021 Mehr­be­las­tun­gen beim Be­zug fos­si­ler Brenn­stoffe, u. a. Ben­zin, Die­sel und Erd­gas, tra­gen, seit der na­tio­nale Brenn­stoffe­mis­si­ons­han­del (sog. CO2-Preis) für die Sek­to­ren Wärmer­zeu­gung und Ver­kehr ein­geführt wurde. Da­bei können Un­ter­neh­men, die im in­ter­na­tio­na­len Wett­be­werb ste­hen, die ge­stie­ge­nen Preise nicht ohne Wei­te­res an die Kun­den wei­ter­ge­ben, denn ausländi­sche An­bie­ter, die nicht der CO2-Be­prei­sung un­ter­lie­gen, können die Pro­dukte zu nied­ri­ge­ren Prei­sen an­bie­ten. Um zu ver­hin­dern, dass deut­sche Un­ter­neh­men ihre Pro­duk­tion ins Aus­land ver­la­gern und dies zu ei­ner Ver­la­ge­rung der CO2-Emis­sion führt (sog. Car­bon-Le­akage-Ef­fekt), wurde die Möglich­keit der CL-Kom­pen­sa­tion ge­schaf­fen.

Antragsvoraussetzungen

Einen An­trag auf CL-Kom­pen­sa­tion können Un­ter­neh­men stel­len­die einem bei­hil­fefähi­gen Sek­tor oder Teil­sek­tor an­gehören, vgl. Ta­belle 1 und 2 der An­lage zur BECV. Aus­rei­chend ist, dass das Un­ter­neh­men le­dig­lich einen Teil sei­ner Tätig­keit in einem bei­hil­fe­be­rech­tig­ten (Teil-)Sek­tor ausübt.

Der CL-Kom­pen­sa­ti­ons­an­trag muss eine Be­schei­ni­gung ei­nes Wirt­schaftsprüfers über die tat­sa­chen­be­zo­ge­nen An­ga­ben im An­trag ent­hal­ten. Aus­ge­nom­men sind die An­ga­ben zu den öko­lo­gi­schen Ge­gen­leis­tun­gen.

Höhe der Beihilfe

Die Kom­pen­sa­tion für das Ab­rech­nungs­jahr 2022 hängt von der ent­las­tungsfähi­gen maßgeb­li­chen Emis­si­ons­menge, dem Preis der Emis­si­ons­zer­ti­fi­kate von EUR 30,00 je Tonne CO2 und dem (teil-)sek­tor­spe­zi­fi­schen Kom­pen­sa­ti­ons­grad zwi­schen 65 und 95 % ab. Bei der Be­rech­nung sind al­ler­dings nur sol­che Brenn­stoff­men­gen zu berück­sich­ti­gen, die zur Her­stel­lung von Pro­duk­ten in bei­hil­fe­be­rech­ti­gen (Teil-)Sek­to­ren ver­wen­det wur­den. Wer­den so­wohl Pro­dukte in bei­hil­fefähi­gen Sek­to­ren und auch in nicht-bei­hil­fefähi­gen Sek­to­ren her­stellt, ist eine Ab­gren­zung der Brenn­stoff­men­gen vor­zu­neh­men.

Antragsverfahren

Der An­trag für das Ab­rech­nungs­jahr 2022 mit­samt Wirt­schaftsprüfer-Testat ist bis spätes­tens 30.06.2023 (Aus­schluss­frist) elek­tro­ni­sch bei der Deut­sche Emis­si­ons­han­dels­stelle (DEHSt) im Um­welt­bun­des­amt ein­zu­rei­chen.

Hin­weis: Hil­fe­stel­lun­gen leis­ten ins­be­son­dere der von der DEHSt her­aus­ge­ge­bene „Leit­fa­den BEHG Car­bon Le­akage“ so­wie das Hin­weis­pa­pier zu „Öko­lo­gi­sche Ge­gen­leis­tun­gen der Un­ter­neh­men“.

Ökologische Gegenleistungen ab dem Abrechnungsjahr 2023 Pflicht!

Ab dem Ab­rech­nungs­jahr 2023 wird die CL-Kom­pen­sa­tion nur noch bei be­stimm­ten öko­lo­gi­schen Ge­gen­leis­tun­gen der Un­ter­neh­men gewährt. Da­mit soll ge­si­chert wer­den, dass die fi­nan­zi­elle Un­terstützung für um­welt­freund­li­che Zwecke ver­wen­det wird und einen Bei­trag zur Ver­rin­ge­rung der CO2-Emis­sion leis­tet.

Zu die­sem Zweck muss das Un­ter­neh­men spätes­tens seit dem 01.01.2023 ein zer­ti­fi­zier­tes En­er­gie- oder Um­welt­ma­nage­ment­sys­tem (EMS) vor­wei­sen können. Er­leich­te­run­gen be­ste­hen nur für Un­ter­neh­men mit einem Ge­samt­en­er­gie­ver­brauch an fos­si­len Brenn­stof­fen von we­ni­ger als 10 GWh in den letz­ten drei Ka­len­der­jah­ren vor dem Ab­rech­nungs­jahr.

Die­ses EMS bil­det auch die Grund­lage für die sog. Kli­ma­schutzmaßnah­men, die das Un­ter­neh­men er­brin­gen und auf diese Weise einen Großteil der fi­nan­zi­el­len Un­terstützung in Maßnah­men für die En­er­gie­ef­fi­zi­enz und De­kar­bo­ni­sie­rung des Pro­duk­ti­ons­pro­zes­ses re­inves­tie­ren muss. Wur­den Maßnah­men im EMS iden­ti­fi­ziert, die zur Ver­bes­se­rung der En­er­gie­ef­fi­zi­enz des Un­ter­neh­mens bei­tra­gen und sind diese auch wirt­schaft­lich durchführ­bar, d. h. amor­ti­sie­ren sich diese in­ner­halb ei­nes be­stimm­ten Zeit­raums, müssen diese min­des­tens zu 50 % (ab dem Ab­rech­nungs­jahr 2025: zu 80 %) der im Vor­jahr gewähr­ten Bei­hilfe durch­geführt wer­den. Wur­den keine wei­te­ren Maßnah­men, die wirt­schaft­lich durchführ­bar sind, iden­ti­fi­ziert, er­hal­ten die Un­ter­neh­men den­noch die Bei­hilfe, ohne (wei­tere) In­ves­ti­tio­nen ge­leis­tet zu ha­ben.

Weitere Änderungen ab dem Abrechnungsjahr 2023

Um den vollen (teil-sek­tor­spe­zi­fi­schen Kom­pen­sa­ti­ons­grad zu er­rei­chen, müssen Un­ter­neh­men ab dem Ab­rech­nungs­jahr 2023 nach­wei­sen, dass sie die Schwel­len­werte der in der BECV fest­ge­leg­ten (teil-)sek­tor­spe­zi­fi­schen Emis­si­ons­in­ten­sitäten über­schrei­ten. Da­bei er­gibt sich die Emis­si­ons­in­ten­sität des Un­ter­neh­mens aus dem Verhält­nis der maßgeb­li­chen Brenn­stoffe­mis­si­ons­menge und der Brut­to­wert­schöpfung je­weils im Ab­rech­nungs­jahr.

Hin­weis: Die Er­mitt­lung der Brut­to­wert­schöpfung ist be­reits be­kannt aus den An­trags­ver­fah­ren der Be­son­de­ren Aus­gleichs­re­ge­lung nach dem EEG 2021 bzw. EnFG so­wie im Rah­men der Strom­preis­kom­pen­sa­tion.

So­fern der Nach­weis nicht er­bracht oder der Schwel­len­wert nicht über­schrit­ten wird, wird ein Kom­pen­sa­ti­ons­grad von 60 % (sog. Fall­back) bei der Be­rech­nung der Bei­hilfe un­ter­stellt.

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