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Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zugleich mit Abgabe der Steuererklärung

FG Münster 21.8.2014, 7 K 4608/11 E

Wer pri­vate Be­tei­li­gungs­erträge er­zielt, muss den An­trag, das Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren an­stelle des Ab­gel­tungs­steu­er­sat­zes an­zu­wen­den, spätes­tens mit Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung stel­len. Sinn die­ser stren­gen Frist­re­ge­lung ist es, klare und prak­ti­ka­ble Vor­aus­set­zun­gen für die Ausübung des Wahl­rechts zu schaf­fen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob der An­trag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG, die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG statt nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem Steu­er­satz von 25 Pro­zent (sog. Ab­gel­tungs­be­steue­rung) un­ter An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens gem. § 3 Nr. 40d EStG der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer zu un­ter­wer­fen, auch noch nach Ein­rei­chung der Ein­kom­men­steu­er­erklärung wirk­sam ge­stellt wer­den kann.

Die Kläge­rin war im Jahr 2009 zu 90 Pro­zent an ei­ner GmbH be­tei­ligt. Die hier­aus er­ziel­ten Ka­pi­tal­erträge gab sie in der ge­mein­sam mit ih­rem Ehe­mann ab­ge­ge­be­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärung an, ohne hierzu wei­tere Anträge zu stel­len. Das Fi­nanz­amt wandte da­her den Ab­gel­tungs­steu­er­satz von 25 Pro­zent an.

Nach ab­schließender Frei­gabe, aber noch vor Be­kannt­gabe des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids, be­an­trag­ten die Kläger, die Ka­pi­tal­erträge zu 60 Pro­zent nach dem Re­gel­steu­er­satz zu be­steu­ern (sog. Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren). Die­sen An­trag lehnte das Fi­nanz­amt als verspätet ab. Die Kläger führ­ten dem­ge­genüber aus, dass sie ihre Steu­er­erklärung min­des­tens bis zur Be­kannt­gabe des Be­scheids um den er­for­der­li­chen An­trag ergänzen dürf­ten.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zwar erfüllt die Kläge­rin, die zu 90 Pro­zent an der aus­schütten­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­tei­ligt ist, grundsätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen für die Stel­lung ei­nes An­trags auf Ver­an­la­gung der Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG. Das Fi­nanz­amt hat gleich­wohl die Ände­rung des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des 2009 ab­ge­lehnt, denn der An­trag ist verspätet ge­stellt wor­den.

Die Kläger hätten zwar grundsätz­lich die Möglich­keit, die An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu be­an­tra­gen, weil die Kläge­rin zu min­des­tens 25 Pro­zent an der GmbH be­tei­ligt war. Die Vor­schrift sieht je­doch ausdrück­lich vor, dass der An­trag spätes­tens zu­sam­men mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung ge­stellt wird. Aus dem sys­te­ma­ti­schen Zu­sam­men­hang mit dem nach­fol­gen­den Satz 5 des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, der ausdrück­lich an­ord­net, dass die Wi­der­rufs­erklärung für einen sol­chen An­trag spätes­tens mit der Steu­er­erklärung für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu­ge­hen muss, für den die Sätze 1 bis 4 nicht mehr an­ge­wen­det wer­den sol­len, wird deut­lich, dass der Ge­setz­ge­ber den Ein­gang der Steu­er­erklärung beim Fi­nanz­amt als letztmögli­chen Zeit­punkt so­wohl für die An­trag­stel­lung als auch den Wi­der­ruf des An­trags an­sieht.
So­weit die Kläger dar­auf ver­wei­sen, dass die Re­ge­lung den Zweck habe, nachträgli­che Ma­ni­pu­la­tio­nen aus­zu­schließen und die­ses Ri­siko vor Be­kannt­gabe nicht ge­ge­ben sei, weil die Ver­an­la­gung vor­her noch nicht ab­ge­schlos­sen sei, kann dem nicht ge­folgt wer­den. Ins­ge­samt ist die Vor­schrift des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG da­durch geprägt, dass der Ge­setz­ge­ber klare und vor al­lem in der Pra­xis ein­fach zu hand­ha­bende Vor­aus­set­zun­gen für die Ausübung des Wahl­rechts zur An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens schaf­fen wollte.

Dem­ge­genüber sieht das Ge­setz für die Ausübung an­de­rer Wahl­rechte (z.B. in Be­zug auf die Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG) ge­rade keine der­ar­tige Aus­schluss­frist vor. Im Hin­blick auf die Ausübung ei­nes Wahl­rechts steht den Klägern auch nicht das Recht zu, ihre Steu­er­erklärung zu be­rich­ti­gen, weil die Erklärung nicht un­rich­tig oder un­vollständig war. Es kommt da­her nicht dar­auf an, ob der Be­scheid be­reits be­kannt ge­ge­ben wurde oder nicht.

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