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Zuwendungen - geschenkt aber nicht immer steuerfrei

Auf­merk­sam­kei­ten des Ar­beit­ge­bers an seine Ar­beit­neh­mer erhöhen de­ren Mo­ti­va­tion und sind für das Be­triebs­klima förder­lich. Doch hält der Fis­kus re­gelmäßig die Hand auf, wenn der Ar­beit­neh­mer Vor­teile vom Ar­beit­ge­ber erhält und diese letzt­lich für die Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers gewährt wer­den. Folge: Auch diese Auf­merk­sam­kei­ten un­ter­lie­gen der Lohn­steuer. Da­mit der Ar­beit­ge­ber aber nicht ge­zwun­gen ist, dem Ar­beit­neh­mer durch Zu­wen­dun­gen eine höhere Steu­er­last auf­zubürden, kann der Ar­beit­ge­ber die Steuer da­durch über­neh­men, dass er den Wert der Zu­wen­dung, die nicht in Geld be­steht, pau­schal mit 30 % ver­steu­ert.

Der Ar­beit­ge­ber kann die Pau­scha­lie­rung al­ler­dings nur ein­heit­lich für alle Zu­wen­dun­gen in­ner­halb ei­nes Wirt­schafts­jah­res wählen. Auf Grund ei­ner Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung der Fi­nanz­ver­wal­tung sind aber Zu­wen­dun­gen, bei de­nen es sich um bloße Auf­merk­sam­kei­ten an den Ar­beit­neh­mer han­delt und de­ren Wert 40 Euro nicht über­steigt, aus­ge­nom­men. Diese kann der Ar­beit­ge­ber, wenn er sich denn für die Pau­scha­lie­rung ent­schei­det, außen vor las­sen.

Die Pau­scha­lie­rungsmöglich­keit be­steht auch für Auf­merk­sam­kei­ten an Kun­den, Lie­fe­ran­ten und an­dere Ge­schäfts­part­ner, wenn es sich um be­trieb­lich ver­an­lasste Zu­wen­dun­gen, die zusätz­lich zur oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Ge­gen­leis­tung er­bracht wer­den und nicht in Geld be­ste­hen, oder um Ge­schenke han­delt und diese den Be­trag von 10.000 Euro je Empfänger und Wirt­schafts­jahr nicht über­stei­gen.

„Da auch hier das Ent­we­der-Oder gilt, müssen ent­we­der alle Zu­wen­dun­gen in­ner­halb ei­nes Wirt­schafts­jah­res durch den Zu­wen­den­den pau­schal ver­steu­ert wer­den, oder die Zu­wen­dun­gen sind vom je­wei­li­gen Empfänger zu ver­steu­ern. Le­dig­lich eine un­ter­schied­li­che Wahl­rechts­ausübung für die Empfänger­gruppe Ar­beit­neh­mer und die Empfänger­gruppe Dritte, also Ge­schäfts­part­ner etc., dürfte da­bei zulässig sein“ erläutert Steu­er­be­ra­te­rin Ma­rion Ger­ber von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem in Stutt­gart. In­ter­es­sant ist hier, dass die OFD Frank­furt in ei­ner Verfügung vom 10.10.2012 (Az. S 2297b A - 1 - St 222) die An­wen­dung der bis­lang für Ar­beit­neh­mer gel­ten­den Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung auch für Dritte einräumt. Dem­nach kann das Wahl­recht ohne Berück­sich­ti­gung von Auf­merk­sam­kei­ten bis zu einem Wert von 40 Euro ausgeübt wer­den. Laut Steu­er­be­ra­te­rin Ger­ber eine deut­li­che Er­leich­te­rung, denn es muss dann nicht mehr dar­auf ge­ach­tet wer­den, je­den Blu­men­strauß oder jede Fla­sche Wein, die an einen Kun­den oder Lie­fe­ran­ten ver­schenkt wurde, auch der Pau­scha­lie­rung zu un­ter­wer­fen, wenn denn diese sonst für et­was höher­wer­ti­gere Zu­wen­dun­gen ge­nutzt wer­den soll.

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