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Steuerberatung

Urlaubsabgeltungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar

FG Hamburg v. 19.3.2019 - 6 K 80/18

Ein Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch stellt kei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch dar. Er han­delt sich da­bei viel­mehr um eine nachträgli­che Lohn­zah­lung des Ar­beit­ge­bers. Ein Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch für meh­rere Jahre stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätig­keit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

Der Sach­ver­halt:
Der in­zwi­schen ver­stor­bene ur­sprüng­li­che Kläger war ab März 2015 ar­beits­unfähig und später zu 100% schwer­be­hin­dert. Im Sep­tem­ber 2016 ging er in Rente. Sei­nen Ur­laubs­an­spruch für die Jahre 2015 und 2016 konnte er auf­grund sei­ner Ar­beits­unfähig­keit nicht einlösen. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­mens­steuer 2016 fest und berück­sich­tigte den Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch da­bei bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit.

Der Kläger war der An­sicht, nach einem Ur­teil des LAG Rhein­land-Pfalz vom 5.8.2015 (4 Sa 52/15) wan­dele sich der nicht ge­nom­mene Ur­laub des Ar­beit­neh­mers in einen Scha­dens­er­satz­an­spruch um, der auf die Gewährung von Er­satz­ur­laub als Na­tu­ral­resti­tu­tion ge­rich­tet ist. Der Ar­beit­neh­mer sei in sol­chen Fällen nach § 251 Abs. 1 BGB zu ent­schädi­gen. Scha­dens­er­satz sei ein nicht ein­kom­men­steu­er­ba­rer Vor­gang und führe nicht zum Lohn­zu­fluss.

Das Fi­nanz­amt blieb bei sei­ner An­sicht, Ar­beits­lohn seien alle Ein­nah­men, die dem Ar­beit­neh­mer für eine Be­schäfti­gung aus dem Dienst­verhält­nis zuflössen. Die Be­zeich­nung sei un­er­heb­lich. Die Vergütung für den Ur­laub er­gebe sich un­mit­tel­bar aus dem Ar­beits­verhält­nis. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Der aus­ge­zahlte Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch ist als Ar­beits­lohn zu ver­steu­ern.

Kein Ar­beits­lohn liegt zwar vor, wenn die Zu­wen­dung we­gen an­de­rer Rechts­verhält­nisse oder auf­grund sons­ti­ger, nicht auf dem Dienst­verhält­nis be­ru­hen­der Be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber gewährt wird. Da­her führen Scha­dens­er­satz­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers nicht zu steu­er­ba­rem Ar­beits­lohn. Bei wer­ten­der Be­trach­tung er­weist sich etwa der Er­satz des dem Ar­beit­neh­mer aus ei­ner auf schuld­haf­tem Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers be­ru­hen­den feh­ler­haf­ten Be­steue­rung ent­stan­de­nen Scha­dens nicht als Frucht sei­ner Ar­beits­leis­tung. Viel­mehr wird ein dem Ar­beit­neh­mer in des­sen Pri­vat­vermögen ent­stan­de­ner Scha­den aus­ge­gli­chen. Dass die­ser An­spruch ohne das Ar­beits­verhält­nis nicht ent­stan­den wäre, ist da­bei un­er­heb­lich.

Im vor­lie­gen­den Fall stellte sich die Zah­lung des Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruchs al­ler­dings als Frucht der Ar­beits­leis­tung des ver­stor­be­nen Klägers dar. Der Kläger hatte die Zah­lung we­gen sei­ner ge­leis­te­ten Ar­beit vom Ar­beit­ge­ber er­hal­ten, nicht aber we­gen ei­ner Ver­let­zung von Ar­beit­ge­ber­pflich­ten. Es han­delt sich bei der Ent­schädi­gung für nicht gewähr­ten Ur­laub um eine nachträgli­che Lohn­zah­lung. Un­er­heb­lich ist, un­ter wel­cher Be­zeich­nung die Ein­nahme gewährt wird, so dass auch eine Be­zeich­nung des Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruchs als Ent­schädi­gungs­an­spruch keine Be­deu­tung hat. Auch ist die ar­beits­recht­li­che oder so­zi­al­recht­li­che Ein­ord­nung des An­spruchs für die steu­er­recht­li­che Be­trach­tung nicht aus­schlag­ge­bend. Ent­schei­dend ist viel­mehr die Frage, ob es sich um eine Frucht der Ar­beits­leis­tung han­delte.

Es la­gen letzt­lich auch keine außer­or­dent­li­chen Einkünfte vor. We­der war eine Ent­schädi­gung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ge­ge­ben, noch han­delte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätig­kei­ten i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­sprüche 2015 und 2016 flos­sen le­dig­lich in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu. Sie stell­ten aber kein Ent­gelt für eine mehrjährige Tätig­keit dar. Viel­mehr wurde der Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch 2015 für den nicht ge­nom­me­nen Ur­laub im Jahr 2015 ge­zahlt und der Ur­laubs­an­spruch 2016 für den nicht ge­nom­men Ur­laub im Jahr 2016.

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