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Wirtschaftsprüfung

Urlaubsrückstellung: Urlaubsanspruch in der Passivphase der Altersteilzeit

Auch während der Pas­siv­phase der Al­ters­zeit­zeit be­steht ein Ur­laubs­an­spruch, der bei der Be­mes­sung der Ur­laubsrück­stel­lung zusätz­lich berück­sich­tigt wer­den muss.

Mit Ur­teil vom 22.3.2018 (Az. 2 CA 706/17) hat das Ar­beits­ge­richt Aa­chen ent­schie­den, dass ein An­spruch auf Ur­laub auch während der Pas­siv­phase der Al­ters­teil­zeit be­steht. Sein Ur­teil stützt das Ar­beits­ge­richt dar­auf, dass für die Ent­ste­hung ei­nes Ur­laubs­an­spru­ches le­dig­lich ein Ver­trags­verhält­nis be­ste­hen muss (§§ 1, 3 BUrlG). Die­ses werde durch die Pas­siv­phase nicht be­en­det. Das Ver­trags­verhält­nis bleibe trotz Frei­stel­lung mit sei­nen bei­der­sei­ti­gen Ver­pflich­tun­gen be­ste­hen. Auf­grund des­sen könne der Ur­laubs­an­spruch nicht un­ter­ge­hen.

Nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses be­steht so­mit nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch. Durch die dau­er­hafte Frei­stel­lung be­steht für den Ar­beit­neh­mer keine Möglich­keit, den Ur­laub in An­spruch zu neh­men. So­mit muss die­ser zur Be­en­di­gung des Ver­trags­verhält­nis­ses aus­ge­zahlt wer­den.

Bei der Be­mes­sung der Ur­laubsrück­stel­lung ist die­ser Ur­laubs­an­spruch zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen. Die Höhe des Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruchs rich­tet sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Hier­bei wird nur das Ent­gelt berück­sich­tigt, wel­ches der Ar­beit­neh­mer im Re­fe­renz­zeit­raum er­hal­ten hätte. Dies­bezüglich sind Son­der­zah­lun­gen, Prämien so­wie ein zusätz­lich ge­zahl­tes Ur­laubs­geld außer Acht zu las­sen.

Berück­sich­tigt wer­den muss hier­bei, dass der Ur­laubs­an­spruch ei­ner Verjährungs­frist un­ter­liegt. Im oben­ste­hen­den Fall wurde dem Be­klag­ten le­dig­lich ein Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch für das Jahr 2015 zu­ge­spro­chen. Für die Jahre 2013 und 2014 ist der An­spruch auf Ur­laub und so­mit auf Ur­laubs­ab­gel­tung nach § 7 Abs. 3 BUrlG be­reits ver­fal­len.

Hinweis

Bis­lang ist das Ur­teil noch nicht rechtskräftig, da von bei­den Sei­ten Be­ru­fung ein­ge­legt wurde.

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