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Steuerberatung

Zusätzlich gewährter Arbeitslohn für Veranlagungszeiträume bis 2019

Ent­ge­gen sei­ner bis­he­ri­gen Ver­laut­ba­rung folgt das BMF der für Ar­beit­neh­mer steu­er­lich güns­ti­gen Rechts­auf­fas­sung des BFH zu zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewähr­ten Leis­tun­gen für Ver­an­la­gungs­zeiträume bis ein­schließlich 2019.

Mit Ur­teil vom 01.08.2019 (Az. VI R 32/18) ent­schied der BFH, dass als zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährte Leis­tun­gen alle ver­wen­dungs- und zweck­ge­bun­de­nen Vor­teile zu wer­ten sind. Diese sind ggf. steu­er­be­freit oder können pau­schal be­steu­ert wer­den. Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat dem bis­lang wi­der­spro­chen und das Kri­te­rium des zusätz­lich gewähr­ten Ar­beits­lohns deut­lich en­ger ge­fasst (BMF-Schrei­ben vom 05.02.2020). Mit Wir­kung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 wurde eine ent­spre­chende De­fi­ni­tion ge­setz­lich in § 8 Abs. 4 EStG ge­re­gelt.

Mit ak­tu­el­lem Schrei­ben vom 05.01.2022 ändert das BMF seine Auf­fas­sung und wen­det das o. g. Ur­teil des BFH in al­len of­fe­nen Fällen der Ver­an­la­gungs­zeiträume bis ein­schließlich 2019 an. So­mit kann bis 2019 auch dann eine zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährte Leis­tung vor­lie­gen, wenn der Ar­beits­lohn zu­vor ar­beits­recht­lich wirk­sam her­ab­ge­setzt und an­schließend die ent­spre­chende Leis­tung als ver­wen­dungs­ge­bun­dene Zu­satz­leis­tung gewährt wurde.

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