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Steuerberatung

Bundestag beschließt erweiterten Verlustrücktrag aus 2020 und 2021

Mit einem Drit­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wird der Höchst­be­trag des Ver­lustrück­trags für die Jahre 2020 und 2021 auf 10 Mio. Euro an­ge­ho­ben und zu­dem die Möglich­keit der Berück­sich­ti­gung ei­nes vorläufi­gen Rück­trags auch für 2021 ein­geführt.

Neue Höchstbetragsgrenzen

Die Mög­lich­keit des Rück­trags von Ver­lus­ten der Ver­an­la­gungs­zei­traums 2020 und 2021 wurde mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz im Juni 2020 be­reits von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung ange­ho­ben. Dies gilt so­wohl für die Ein­kom­men­steuer als auch für die Kör­per­schaft­steuer.

Das Drit­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz, das am 26.2.2021 im Bun­des­tag be­schlos­sen wurde, sieht nun eine er­neute Aus­wei­tung des Ver­lustrück­trags vor. Dem­nach wird die Ober­grenze für den Ver­lustrück­trag für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2020 und 2021 von 5 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro und im Falle der Zu­sam­men­ver­an­la­gung von 10 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro an­ge­ho­ben wer­den.

Hin­weis: Ge­wer­be­steu­er­lich ist ein Ver­lu­st­rück­trag ge­setz­lich nicht vor­ge­se­hen, woran sich auch durch die Erhöh­ung des Höchst­be­trags nichts ändert.

Anpassung von Vorauszahlungen für 2019

Durch das Zweite Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wurde eine ge­setz­li­che Rege­lung ein­ge­fügt, wo­nach der der Be­mes­sung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 zu­grunde ge­legte Ge­samt­be­trag der Ein­künfte (al­ler­dings ohne Ein­künfte aus nicht­selb­stän­di­ger Ar­beit) pau­schal um 30 % ge­min­dert wer­den kann. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Vor­aus­zah­lun­gen für 2020 auf null Euro her­ab­ge­setzt wur­den. Al­ter­na­tiv dazu kann der Ge­samt­be­trag der Ein­künfte auch um einen höhe­ren Be­trag als 30 % ge­min­dert wer­den, wenn ein ent­sp­re­chen­der vor­aus­sicht­li­cher Ver­lu­st­rück­trag der Höhe nach nach­ge­wie­sen wird. Ge­de­ckelt ist die Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten aus 2020 für die An­pas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 auf den Höchst­be­trag des Ver­lustrück­trags, der mit dem Drit­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz auf 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro) an­ge­ho­ben wurde.

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021

Ein Ver­lu­st­rück­trag für 2020 kann gemäß ei­ner ebenso mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz ein­ge­füg­ten Rege­lung be­reits vor­läu­fig im Rah­men der neuen Höchst­be­trags­g­ren­zen bei der Ver­an­la­gung 2019 berück­sich­tigt wer­den. Dazu kann auf An­trag ein vor­läu­fi­ger Ver­lu­st­rück­trag für 2020 im Rah­men der Steu­er­fest­set­zung für 2019 vom Ge­samt­be­trag der Ein­künfte abge­zo­gen wer­den. Der vor­läu­fige Ver­lu­st­rück­trag beträgt pau­schal 30 % des Ge­samt­be­trags der Ein­künfte (ohne Ein­künfte aus nicht­selb­stän­di­ger Ar­beit). Vor­aus­set­zung da­bei ist, dass die Vor­aus­zah­lun­gen für den Ver­an­la­gungs­zei­traum 2020 auf null Euro her­ab­ge­setzt wur­den. Die Berück­sich­ti­gung ei­nes vor­läu­fi­gen Ver­lu­st­rück­trags kann aber auch in nach­ge­wie­se­ner Höhe bean­tragt wer­den. Mit dem Drit­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wird die Berück­sich­ti­gung ei­nes vorläufi­gen Ver­lustrück­trags in die­ser Weise auf 2021 aus­ge­dehnt.

Auch hier gilt die Be­gren­zung der Berück­sich­ti­gung ei­nes vorläufi­gen Ver­lustrück­trags auf den Höchst­be­trag, der ins­ge­samt für den Ver­lustrück­trag möglich ist.

Hin­weis: Das Dritte Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz be­darf noch der Zu­stim­mung des Bun­des­rats, um in Kraft tre­ten zu können.

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