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Zur von Amts wegen zu berichtigenden offenbaren Unrichtigkeit

BFH 27.8.2013, VIII R 9/11

In Fällen, in de­nen das Fi­nanz­amt bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung über­sieht, dass der Steu­er­pflich­tige in sei­ner vor­ge­leg­ten Ge­winn­er­mitt­lung die bei der Um­satz­steu­er­erklärung für den­sel­ben Ver­an­la­gungs­zeit­raum erklärten und im Um­satz­steu­er­be­scheid erklärungs­gemäß berück­sich­tig­ten Um­satz­steu­er­zah­lun­gen nicht als Be­triebs­aus­gabe er­fasst hat, liegt eine von Amts we­gen zu be­rich­ti­gende of­fen­bare Un­rich­tig­keit nach § 129 AO vor (An­schluss an BFH-Ur­teil v. 14.6.2007, Az.: IX R 2/07).

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte in den Streit­jah­ren 2002 bis 2005 Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit als In­ge­nieur er­zielt und er­mit­telte sei­nen Ge­winn durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG. In den von ihm selbst er­stell­ten Ge­winn­er­mitt­lun­gen setzte er je­weils auf der Ein­nah­men­seite die ver­ein­nahm­ten Brut­to­ein­nah­men, auf der Aus­ga­ben­seite die nach Kos­ten­ar­ten auf­ge­schlüssel­ten Aus­ga­ben ein­schließlich der darin ent­hal­te­nen Vor­steuer an. In der Auf­stel­lung wa­ren al­ler­dings die an das Fi­nanz­amt ge­leis­te­ten Um­satz­steu­er­zah­lun­gen nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ent­hal­ten.

Die Steu­er­behörde ver­an­lagte den Kläger auf der Grund­lage der erklärten Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit zur Ein­kom­men­steuer, ohne den Feh­ler des Klägers hin­sicht­lich der ge­leis­te­ten Um­satz­steu­er­zah­lun­gen zu be­mer­ken. Nach­dem die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide be­standskräftig ge­wor­den wa­ren, be­an­tragte der Kläger ihre Ände­rung un­ter Hin­weis auf die un­berück­sich­tig­ten Um­satz­steu­er­zah­lun­gen. Dies lehnte das Fi­nanz­amt we­gen Be­stands­kraft der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Auf­fas­sung des FG, das Fi­nanz­amt habe zu Recht eine Be­rich­ti­gung der strei­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide nach § 129 AO ab­ge­lehnt, ver­letzte Bun­des­recht. We­gen feh­len­der tatsäch­li­cher Fest­stel­lun­gen konnte der Se­nat nicht selbst ent­schei­den.

Nach § 129 AO können Schreib­feh­ler, Re­chen­feh­ler und ähn­li­che of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten, die beim Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­akts un­ter­lau­fen sind, je­der­zeit be­rich­tigt wer­den. Of­fen­bar ist eine Un­rich­tig­keit dann, wenn der Feh­ler bei Of­fen­le­gung des Sach­ver­halts für je­den un­vor­ein­ge­nom­me­nen Drit­ten klar und ein­deu­tig als of­fen­bare Un­rich­tig­keit er­kenn­bar ist. Of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten i.d.S. sind me­cha­ni­sche Ver­se­hen wie etwa Ein­gabe- oder Über­tra­gungs­feh­ler. Da­ge­gen schließen Feh­ler bei der Aus­le­gung oder An­wen­dung ei­ner Rechts­norm, eine un­rich­tige Tat­sa­chenwürdi­gung oder die un­zu­tref­fende An­nahme ei­nes in Wirk­lich­keit nicht vor­lie­gen­den Sach­ver­halts die An­nahme ei­ner of­fen­ba­ren Un­rich­tig­keit aus. Da die Un­rich­tig­keit nicht aus dem Be­scheid selbst er­kenn­bar sein muss, ist § 129 AO auch dann an­wend­bar, wenn das Fi­nanz­amt of­fen­bar feh­ler­hafte An­ga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen als ei­gene über­nimmt.

In­fol­ge­des­sen wa­ren die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide im vor­lie­gen­den Fall of­fen­bar un­rich­tig. Der Kläger hatte für die Streit­jahre Ein­nah­menüber­schuss­rech­nun­gen vor­ge­legt und darin ge­leis­tete Um­satz­steu­er­zah­lun­gen (Vor­aus­zah­lun­gen) nicht berück­sich­tigt, ob­schon er Um­satz­steu­er­zah­lun­gen in den zeit­gleich ein­ge­reich­ten Um­satz­steu­er­erklärun­gen aus­ge­wie­sen hatte und die Um­satz­steuer je­weils erklärungs­gemäß vom Fi­nanz­amt fest­ge­setzt wurde.

Auf­grund der Berück­sich­ti­gung von Um­satz­steu­er­zah­lun­gen bei der Um­satz­steu­er­fest­set­zung durch die Behörde er­schien es ent­ge­gen der An­sicht des FG aus­ge­schlos­sen, dass die un­ter­blie­bene Über­nahme der Aus­ga­ben­po­si­tion "Um­satz­steu­er­zah­lun­gen" in den Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gun­gen "auch auf nicht hin­rei­chen­der Sach­aufklärung" be­ru­hen konnte. Letz­te­res wäre eine rein hy­po­the­ti­sche An­nahme, die der Fest­stel­lung ei­ner of­fen­ba­ren Un­rich­tig­keit i.S.d. § 129 AO nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann. Viel­mehr er­gab sich aus der maßgeb­li­chen Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Drit­ten, dass die Um­satz­steu­er­zah­lun­gen nur auf­grund ei­nes me­cha­ni­schen Ver­se­hens vom Kläger nicht in sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen berück­sich­tigt wor­den wa­ren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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