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Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

BGH 3.7.2014, I ZR 28/11

Dru­cker und PCs gehören zu den vergütungs­pflich­ti­gen Ver­vielfälti­gungs­geräten nach §§ 54, 54a UrhG in der bis zum 31.12.2007 gülti­gen Fas­sung. Nach der seit Ja­nuar 2008 gel­ten­den Re­ge­lung be­steht ein Vergütungs­an­spruch hin­sicht­lich sämt­li­cher Geräte und Spei­cher­me­dien, de­ren Typ zur Vor­nahme von be­stimm­ten Ver­vielfälti­gun­gen zum ei­ge­nen Ge­brauch be­nutzt wird. Der Vergütungs­an­spruch hängt da­nach nicht mehr da­von ab, dass die Geräte oder Spei­cher­me­dien dazu be­stimmt sind, ein Werk auf eine be­stimmte Weise zu ver­vielfälti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist die VG Wort. Sie nimmt die ur­he­ber­recht­li­chen Be­fug­nisse von Wort­au­to­ren und Ver­le­gern wahr. Sie war im vor­lie­gen­den Fall auch im Auf­trag der Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft Bild-Kunst tätig. De­ren Auf­gabe be­steht in der Wahr­neh­mung der ur­he­ber­recht­li­chen Nut­zungs­rechte an Fo­to­gra­fien, Bild­wer­ken und Gra­fi­ken al­ler Art.

Die Be­klag­ten ver­trei­ben in Deutsch­land Dru­cker und PCs, die sie selbst her­stel­len oder im­por­tie­ren. Die Kläge­rin nahm die un­ter­schied­li­chen Be­klag­ten in vier ver­schie­de­nen Ver­fah­ren auf Zah­lung ei­ner Vergütung für diese Geräte in An­spruch. Das OLG Stutt­gart und das OLG München hat­ten den dort er­ho­be­nen Kla­gen weit­ge­hend statt­ge­ge­ben. Das OLG Düssel­dorf hatte in zwei wei­te­ren Ver­fah­ren die dort er­ho­be­nen Kla­gen ab­ge­wie­sen.

Dar­auf­hin hat der BGH im Juli 2011 die Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH Fra­gen zur Aus­le­gung der Richt­li­nie 2001/29/EG zur Har­mo­ni­sie­rung be­stimm­ter As­pekte des Ur­he­ber­rechts und der ver­wand­ten Schutz­rechte in der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt. Die­ser hat hierüber durch Ur­teil vom 27.6.2013 be­fun­den. Dar­auf­hin hat der BGH nun ent­schie­den, dass Dru­cker und PCs zu den vergütungs­pflich­ti­gen Ver­vielfälti­gungs­geräten nach §§ 54, 54a UrhG in der bis zum 31.12.2007 gülti­gen Fas­sung gehören.

Die Gründe:
Dru­cker gehören zu den vergütungs­pflich­ti­gen Ver­vielfälti­gungs­geräten nach § 54a UrhG a.F. Diese Be­stim­mung er­fasst bei richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung nur Ver­vielfälti­gungs­ver­fah­ren, bei de­nen ana­loge Ver­vielfälti­gungsstücke ent­ste­hen. Es kommt da­bei je­doch nicht dar­auf an, ob ein ana­lo­ges oder ein di­gi­ta­les Werkstück als Ver­vielfälti­gungs­vor­lage diente. Er­fasst wer­den viel­mehr auch Ver­vielfälti­gungs­ver­fah­ren mit­tels ver­schie­de­ner Geräte, wenn diese Geräte mit­ein­an­der ver­bun­den sind und es sich um ein ein­heit­li­ches Ver­vielfälti­gungs­ver­fah­ren han­delt, das un­ter der Kon­trolle der­sel­ben Per­son steht und auf die Her­stel­lung ana­lo­ger Ver­vielfälti­gungsstücke ab­zielt.

Un­ter die­ser Vor­aus­set­zung sind Ver­vielfälti­gungs­ver­fah­ren nicht nur mit ei­ner aus Scan­ner, PC und Dru­cker be­ste­hen­den Geräte­kette, son­dern auch mit ei­ner nur aus PC und Dru­cker be­ste­hen­den Geräte­kette vergütungs­pflich­tig. In­ner­halb ei­ner sol­chen Geräte­kette ist al­ler­dings nur das Gerät vergütungs­pflich­tig, das am deut­lichs­ten dazu be­stimmt ist, zu­sam­men mit den an­de­ren Geräten wie ein Ver­vielfälti­gungs­gerät ein­ge­setzt zu wer­den. In­ner­halb der aus Scan­ner, PC und Dru­cker ge­bil­de­ten Funk­ti­ons­ein­heit ist dies der Scan­ner; in­ner­halb der aus PC und Dru­cker ge­bil­de­ten Funk­ti­ons­ein­heit ist dies der Dru­cker. Ver­vielfälti­gungs­ver­fah­ren mit einem PC als End­gerät sind nicht nach § 54a UrhG a.F. vergütungs­pflich­tig, weil da­bei di­gi­tale Ver­vielfälti­gungsstücke ent­ste­hen.

Die PCs gehören viel­mehr zu den vergütungs­pflich­ti­gen Ver­vielfälti­gungs­geräten nach § 54 UrhG a.F. Diese Be­stim­mung er­fasst Ver­vielfälti­gun­gen durch Über­tra­gun­gen von einem Bild- oder Tonträger auf einen an­de­ren. Un­ter einem Bild- oder Tonträger ist nach § 16 Abs. 2 UrhG eine Vor­rich­tung zur wie­der­hol­ba­ren Wie­der­gabe von Bild- oder Ton­fol­gen zu ver­ste­hen. Dazu zählen auch di­gi­tale Spei­cher­me­dien wie Fest­plat­ten.

Durch Über­tra­gun­gen von einem di­gi­ta­len Spei­cher­me­dium auf ein an­de­res können nicht nur Filme und Mu­sik, son­dern auch "ste­hende" Texte oder "ste­hende" Bil­der der von der Kläge­rin und der Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft Bild-Kunst ver­tre­te­nen Ur­he­ber von Sprach­wer­ken, Fo­to­gra­fien, Bild­wer­ken und Gra­fi­ken ver­vielfältigt wer­den. Der­ar­tige Texte oder Bil­der können etwa über das In­ter­net von der Fest­platte ei­nes Ser­vers auf die Fest­platte ei­nes Com­pu­ters her­un­ter­ge­la­den wer­den. So­weit PCs auf diese Weise als End­geräte in einem ein­heit­li­chen Ver­vielfälti­gungs­ver­fah­ren zur Her­stel­lung di­gi­ta­ler Ver­vielfälti­gungsstücke ver­wen­det wer­den, sind sie nach § 54 UrhG a.F. vergütungs­pflich­tig.

Hin­ter­grund:
Der Ur­he­ber ei­nes Wer­kes hatte nach dem bis Ende 2007 gel­ten­den und in den zu ent­schei­den­den Fällen noch an­zu­wen­den­den Recht einen Vergütungs­an­spruch ge­gen den Her­stel­ler, den Im­por­teur und den Händ­ler von Geräten, wenn diese dazu be­stimmt sind, ein Werk "durch Ab­lich­tung ei­nes Werkstücks oder in einem Ver­fah­ren ver­gleich­ba­rer Wir­kung" zu ver­vielfälti­gen. Darüber hin­aus hatte er einen Vergütungs­an­spruch ge­gen den Her­stel­ler, den Im­por­teur und den Händ­ler von Geräten und von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu be­stimmt sind, ein Werk "durch Über­tra­gun­gen von einem Bild- und Tonträger auf einen an­de­ren" zu ver­vielfälti­gen. Diese Vergütungs­an­sprüche sol­len dem Ur­he­ber einen Aus­gleich dafür ver­schaf­fen, dass Ver­vielfälti­gun­gen sei­nes Wer­kes zum ei­ge­nen Ge­brauch un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch ohne seine Zu­stim­mung zulässig sind.

Nach der seit Ja­nuar 2008 gel­ten­den Re­ge­lung, die in den vor­lie­gen­den Fällen noch nicht an­zu­wen­den war, be­steht ein Vergütungs­an­spruch hin­sicht­lich sämt­li­cher Geräte und Spei­cher­me­dien, de­ren Typ zur Vor­nahme von be­stimm­ten Ver­vielfälti­gun­gen zum ei­ge­nen Ge­brauch be­nutzt wer­den. Der Vergütungs­an­spruch hängt da­nach nicht mehr da­von ab, dass die Geräte oder Spei­cher­me­dien dazu be­stimmt sind, ein Werk auf eine be­stimmte Weise zu ver­vielfälti­gen.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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