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Zur verfahrensrechtlichen Rückabwicklung einer Kindergelddoppelzahlung

Schleswig-Holsteinisches FG 17.6.2015, 1 K 213/14

Die Auf­he­bung ei­ner Kin­der­geld­fest­set­zung kann im Falle ei­ner par­al­le­len Zah­lung durch die Fa­mi­li­en­kasse des öff­ent­li­chen Diens­tes auch gem. § 70 Abs. 2 EStG er­fol­gen. Ein er­heb­li­cher Um­stand im Sinne der Vor­schrift ist auch der Weg­fall der sach­li­chen Zuständig­keit der das Kin­der­geld fest­set­zen­den Stelle.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, Va­ter ei­nes Kin­des, war zunächst zeit­lich be­fris­tet im öff­ent­li­chen Dienst be­schäftigt, später wurde er ver­be­am­tet. Das Kin­der­geld wurde für die Zeit des An­ge­stell­ten­verhält­nis­ses auf An­trag des Klägers von der Fa­mi­li­en­kasse des Ar­beits­am­tes ge­zahlt. Nach sei­ner Ver­be­am­tung zahlte auch das Lan­des­be­sol­dungs­amt Kin­der­geld, ohne dass der Kläger einen ent­spre­chen­den An­trag ge­stellt hatte.

Durch einen vom Bun­des­rech­nungs­hof in­iti­ier­ten Da­ten­ab­gleich wurde die Dop­pel­zah­lung auf­ge­deckt. Die Fa­mi­li­en­kasse der Ar­beits­agen­tur hob dar­auf­hin die Kin­der­geld­fest­set­zung auf und for­derte den Kläger auf, das Kin­der­geld für den Zeit­raum der Dop­pel­zah­lung zurück­zu­zah­len. Der Kläger folgte dem für die Zeiträume, die der Re­gel­verjährung un­ter­la­gen, im Übri­gen wandte er zunächst Fest­set­zungs­verjährung ein. Später wandte er zu­dem ein, dass es an ei­ner Rechts­grund­lage für die Rück­for­de­rung fehle.

Das FG wies die Klage ab. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen und ist dort un­ter dem Az. VI R 46/15 anhängig.

Die Gründe:
Die durch die Fa­mi­li­en­kasse der Agen­tur für Ar­beit 1996 er­folgte (un­be­fris­tete) Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ist mit Weg­fall der sach­li­chen Zuständig­keit rechts­wid­rig ge­wor­den. Der rechts­wid­rig ge­wor­dene Fest­set­zungs­be­scheid konnte rück­wir­kend gem. § 70 Abs. 2 EStG kor­ri­giert wer­den. Ei­ner rück­wir­ken­den Kor­rek­tur der Fest­set­zung stand auch nicht der Ein­tritt der Fest­set­zungs­verjährung ent­ge­gen.

Der Auf­he­bungs- und Rück­for­de­rungs­be­scheid lässt sich je­den­falls auf § 70 Abs. 2 EStG stützen. Da­nach ist die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des mit Wir­kung vom Zeit­punkt der Ände­rung der Verhält­nisse auf­zu­he­ben oder zu ändern, so­weit in den Verhält­nis­sen, die für den An­spruch auf Kin­der­geld er­heb­lich sind, Ände­run­gen ein­tre­ten. Ein sol­cher er­heb­li­cher Um­stand ist auch der Weg­fall der sach­li­chen Zuständig­keit der das Kin­der­geld fest­set­zen­den Stelle.

Denn an­ders als bei der ört­li­chen Zuständig­keit geht es bei der Frage der sach­li­chen Zuständig­keit darum, ge­gen wel­chen Recht­sträger ein An­spruch auf Kin­der­geld be­steht. Hier­bei han­delt es sich, ebenso wie bei der Frage, wem ein An­spruch auf Kin­der­geld zu­steht, um einen für den Kin­der­geld­an­spruch we­sent­li­chen Um­stand.

Auch der er­ho­bene Verjährungs­ein­wand greift nicht durch. Auf der Grund­lage der vom FG fest­ge­stell­ten tatsäch­li­chen Umstände ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Kläger den Tat­be­stand ei­ner vorsätz­li­chen Steu­er­hin­ter­zie­hung ver­wirk­licht hat, so dass die verlängerte Verjährungs­frist des § 169 Abs. 2 S. 2, 1. Alt. AO maßgeb­lich ist.

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